Gefährdung durch Eichenprozessionsspinner

Der Eichenprozessionsspinner (EPS) stellt vor allem für Beschäftigte ein Risiko dar, die sich regelmäßig im Bereich von Eichenbeständen aufhalten oder dort arbeiten. Für Personen, die berufsbedingt dieser Gefährdung ausgesetzt sind,
müssen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema.

Glossar

Dieses Glossar zu “FAQ zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung (Ergänzung zur LV 52)”
bietet Erklärungen zentraler Begriffe zur Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung.
Es soll dabei helfen, Fachbegriffe im Kontext des Arbeitsschutzes verständlich zu machen und die Anwendung in der Praxis zu erleichtern.

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

    Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.

    Sie beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen,
    soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind
    und der oder die Beschäftigte darin einwilligt.

    Sie umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
    Sie umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen.

  • Arbeitsschutzmanagementsystem

    Ein Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) soll Unternehmen in prozesshafter Weise dazu dienen, in ihren Betrieben Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte Verletzungen und Erkrankungen zu vermeiden sowie generell die Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu schützen. Verschiedene Leitfäden und Standards werden von den Unfallversicherungsträgern angeboten.

  • Arbeitsschutzorganisation

    Gemäß GDA-ORGA Check enthält eine Arbeitsschutzorganisation die folgenden Elemente:

    1. Verantwortung und Aufgabenübertragung
    2. Kontrolle der Arbeitsschutzmaßnahmen
    3. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
    4. Kompetenzen für den Arbeitsschutz
    5. Gefährdungsbeurteilung
    6. Unterweisung der Beschäftigten
    7. Behördliche Auflagen
    8. Rechtsvorschriften im Arbeitsschutz
    9. Beauftragte und Interessenvertretung
    10. Kommunikation des Arbeitsschutzes
    11. Arbeitsmedizinische Vorsorge
    12. Planung und Beschaffung
    13. Fremdfirmen, Zeitarbeit und Lieferanten
    14. Information von Zeitarbeitnehmern und zeitlich befristet Beschäftigten
    15. Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
  • Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

    Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind Erkenntnisse aus dem Bereich der Arbeitswissenschaft, hinsichtlich derer in den Fachkreisen eine eindeutige überwiegende Meinung darüber besteht, dass ihre Anwendung zweckmäßig und mit angemessenen Mitteln durchführbar ist. Dabei müssen Sie nicht notwendigerweise in technischen Regelwerken festgelegt sein.
    Anhaltspunkte dafür, dass arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse gesichert sind, können sein:

    • die Publikation als arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
    • die Veröffentlichung in den Arbeitsstättenrichtlinien oder andere technische Regeln,
    • die Aufnahme in den Unfallverhütungsvorschriften,
    • die Normung in technischen Regelwerken,
    • statistische wissenschaftliche Absicherung,
    • die Veröffentlichung in Fachbüchern oder anderen wissenschaftlichen Publikationen,
    • Konsens auf wissenschaftlichen Fachtagungen.

    Quelle: DGUV

  • psychische Beanspruchung

    Psychische Beanspruchung (gemäß DIN EN ISO 10075):

    „Die unmittelbare (nicht langfristige) Auswirkung der psychischen Belastung im Individuum in Abhängigkeit von seinen jeweiligen überdauernden und augenblicklichen Voraussetzungen, einschließlich individueller Bewältigungsstrategien“.

    Die wissenschaftliche Definition ist somit neutral und unterscheidet sich von der umgangssprachlichen, bei der Beanspruchung negativ besetzt ist.

  • psychische Belastung

    Psychische Belastung (gemäß DIN EN ISO 10075):

    Die „Gesamtheit aller erfassbaren Einflüsse, die von außen auf den Menschen zukommen und diesen psychisch beeinflussen.“
    Die wissenschaftliche Definition ist somit neutral und unterscheidet sich von der umgangssprachlichen, bei der Belastung negativ besetzt ist.

    Sie ergibt sich aus
    • Arbeitsaufgabe bzw. Arbeitsinhalt,
    • Arbeitsorganisation
    • Arbeitszeit,
    • sozialen Arbeitsbeziehungen,
    • Umgebungsbedingungen und
    • Arbeitsmitteln.

    Psychische Belastungsfaktoren sind an jedem Arbeitsplatz zu finden und Bestandteil eines jeden Arbeitsprozesses. Sie sind, anders als im umgangssprachlichen Gebrauch, nicht grundsätzlich negativ. Sie können eine Herausforderung und Ansporn für den Beschäftigten sein oder zu Arbeitsunzufriedenheit, Überforderung, Befindlichkeitsstörungen und Krankheit führen. Wie sich Belastungen auswirken, hängt davon ab, wie die Arbeitsbedingungen gestaltet sind und welche Fähigkeiten und Fertigkeiten die Beschäftigten haben (siehe auch Ressourcen).

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

    Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist eine Aufgabe des Arbeitgebers mit dem Ziel, Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Dienststelle möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten.

    Das Bundesverwaltungsgericht erklärte zum Sinn und Zweck: „Ziel des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern.“
    Im weiteren Sinne geht es um ein Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
    zum Schutz der Gesundheit der Belegschaft.

    Die Rechtsgrundlage ist § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

    Ein BEM ist abzugrenzen von einem Krankenrückkehrgespräch. Für den BEM-Prozess gibt es u.a. eine gesetzliche Grundlage, einen besonderen Datenschutz, es ist freiwillig und hat eine präventive Fokussierung. Disziplinarische Aspekte sind grundsätzlich ausgeschlossen.
    [Quelle: Wikipedia]

    Auch bei BEM-Verfahren mit psychischen Erkrankungen geht es immer um die derzeitige Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie damit verbundene erforderliche Maßnahmen zur Bewältigung aktueller Einschränkungen bei der Arbeit. Falls sich die BEM-berechtigte Person dafür entscheidet, offen über ihre Erkrankung zu sprechen, kann diese Information im weiteren Verlauf berücksichtigt werden. Insbesondere bei der Offenlegung einer psychischen Erkrankung sind hier von allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren im BEM besonderes Vertrauen, Verständnis und Einfühlungsvermögen gefragt. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte können frühzeitig vermittelnd in der Kommunikation mit weiteren betrieblichen und außerbetrieblichen Akteurinnen und Akteuren fungieren. Beispielsweise können sie Rehabilitationsbedarfe feststellen und die Antragstellung für bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen bei beruflichen Problemlagen unterstützen.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung

    Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) umfasst alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz. Dies kann durch eine Verknüpfung folgender Ansätze erreicht werden:
    • Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsbedingungen
    • Förderung einer aktiven Mitarbeiter-beteiligung
    • Stärkung persönlicher Kompetenzen.
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

    Betriebliches Gesundheitsmanagement ist die Steuerung, betrieblicher Strukturen und Prozesse, um Arbeit, Organisation und Verhalten am Arbeitsplatz gesundheitsförderlich zu gestalten. Sie sollen den Beschäftigten und dem Unternehmen gleichermaßen zugutekommen.

    Ziel des BGM ist, die Belastungen der Beschäftigten zu optimieren und die persönlichen Ressourcen zu stärken. Durch gute Arbeitsbedingungen und Lebensqualität am Arbeitsplatz wird auf der einen Seite die Gesundheit und Motivation nachhaltig gefördert und auf der anderen Seite die Produktivität, Produkt- und Dienstleistungsqualität und Innovationsfähigkeit eines Unternehmens erhöht.

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen (“Gefährdungsbeurteilung”)

    Gemäß §§ 3-6 Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber eine tätigkeitsbezogene Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen.
    Ziel der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist:
    Sichern und Verbessern von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

    Deshalb muss der Arbeitgeber entscheiden:

    1. ob Maßnahmen zur Reduzierung von Gefährdungen
      bzw. Erhöhung der Arbeitssicherheit erforderlich sind
    2. welche Maßnahmen dafür die geeigneten sind
    3. und ob durchgeführte Maßnahmen im Sinne des gesteckten Arbeitsschutzziels erfolgreich waren.

    Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen und für die anschließende Unterweisung der Beschäftigten.

  • Boreout

    Als Boreout (von engl. „boredom“= Langeweile) wird ein Zustand des „chronischen Gelangweiltseins“ bezeichnet, der durch andauernde extreme Unterforderung im Arbeitsleben verursacht werden kann.
    Dabei haben das Boreout-Syndrom und das Burnout- sehr ähnliche Symptome.

  • Burnout

    Burnout (von engl. „burn out“ = ausbrennen) ist die Beschreibung von Zuständen körperlicher und emotionaler Erschöpfung, zunehmender Gleichgültigkeit und sinkender Leistungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit.

    Oft ist Burnout der Endzustand eines langen Prozesses aus anfänglicher idealistischer Begeisterung und hohem beruflichen Engagement, wiederholter Enttäuschung, fehlender Anerkennung und schließlich einer zerstörerischen Resignation.

  • Depression

    Als Hauptsymptome der Depression gelten Niedergeschlagenheit, Traurigkeit, Antriebslosigkeit sowie Verlust von Interesse und Freude.
    Ein wesentliches Merkmal einer klinischen Depression (im Sinne einer depressiven Episode, ICD-10) ist, dass die depressiven Kernsymptome mindestens zwei Wochen lang andauern und sich deutlich vom normalen Befinden unterscheiden lassen müssen.

  • DIN-Norm zu psychischen Belastungen

    DIN EN ISO 10075:
    „Ergonomische Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastungen“

    Im Teil 1 dieser Norm werden Begriffe zum Thema arbeitsbedingte psychische Belastungen definiert.

    Der Teil 2 Gestaltungsgrundsätze enthält Leitsätze zur Gestaltung von Arbeitssystemen (technische und organisatorische).

    Im Teil 3 werden Anforderungen an die Messung und Erfassung der psychischen Arbeitsbelastung beschrieben.

    • Anforderungen an Messverfahren
    • Informationen zur Auswahl geeigneter Messverfahren
  • Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA)

    Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) ist eine Initiative von Bund, Ländern und der gesetzlichen Unfallversicherung.

    Ziel dieses starken Verbundes ist es, den Arbeitsschutz in Deutschland zu modernisieren und Anreize für Betriebe zu schaffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu stärken.

    Hier erfahren Sie mehr zum Thema GDA.

  • Psychische Gefährdungsbeurteilung

    Es gibt keine spezielle psychische Gefährdungsbeurteilung, da die Gesundheit eines Menschen nicht teilbar ist. Außerdem können Belastungsfaktoren sowohl psychisch als auch physisch auf den Menschen einwirken. Daher sollte eine Gefährdungsbeurteilung immer sowohl die psychischen wie physischen Faktoren der Arbeit berücksichtigen.

    Siehe: Beurteilung der Arbeitsbedingungen

  • Gesundheit – WHO-Definition

    Zustand des Wohlbefindens, in dem der Einzelne seine Fähigkeiten ausschöpfen,
    die normalen Lebensbelastungen bewältigen, produktiv und fruchtbar arbeiten kann
    und imstande ist, etwas zu seiner Gemeinschaft beizutragen.

  • Gewalt, Übergriff

    Der Begriff “Gewalt am Arbeitsplatz” – von der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) definiert als Vorkommnisse, bei denen Beschäftigte im Verlauf oder in direkter Folge ihrer Arbeit beleidigt, bedroht oder tätlich angegriffen werden – enthält sowohl die Gewalt durch Dritte, also durch nicht betriebszugehörige Personen, als auch Gewalt unter Arbeitskollegen.

    [vgl. Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt vom 22. Mai 2023]

    Es gibt verschiedene Formen der Gewalt:
    • verbale Gewalt, z. B. beschimpfen und beleidigen
    • digitale Gewalt, z. B. Hass-Mails, Diffamierung in sozialen Medien
    • Stalking
    • sexualisierte Gewalt – verbal und physisch
    • physische Gewalt, z. B. bespucken, schubsen, kratzen
    • schwere physische Gewalt, z. B. schlagen, verprügeln, verletzen
    • Überfall und/oder Geiselnahme

    Keine Form der Gewalt ist akzeptabel, weil alle ihre Ausprägungen den Betroffenen gesundheitlichen und psychischen Schaden zufügen können.
    Gewaltereignissen ist wirksam entgegenzutreten bzw. wirksame Präventionsmaßnahmen vorzusehen.

  • menschengerechte Arbeitsgestaltung

    Wird Arbeit so gestaltet, dass körperliche, geistige und soziale Anforderungen den menschlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen entsprechend gestaltet sind und weder unter- noch überfordert und ermöglicht sie auch persönliche Entfaltung und Entwicklung, dann kann Arbeitsleistung und der Gesundheitsschutz optimal miteinander verbunden werden. Die Arbeitswissenschaft bezeichnet solchermaßen gestaltete Arbeit als menschengerecht. [Regine Rundnagel, ergo online]

    Die folgenden Kriterien kennzeichnen menschengerechte Arbeit:
    • Ausführbarkeit
    • Schädigungslosigkeit
    • Beeinträchtigungsfreiheit und
    • Persönlichkeitsförderlichkeit

    [Modell der menschengerechten Arbeitsgestaltung nach Rohmert, Hacker und Luczak/Volpert]

    Siehe auch § 2 ArbSchG

  • Monotonie

    Monotonie entsteht bei der Bearbeitung von lang andauernden, einförmigen und reizarmen Aufgaben. Sie tritt insbesondere dann auf, wenn eine Tätigkeit hohe Aufmerksamkeit erfordert und weder eine Nebentätigkeit zulässt noch eine gedankliche Auseinandersetzung mit der Aufgabe ermöglicht.
    Monotonie stellt einen Zustand herabgesetzter Wachheit bzw. verminderter zentral-nervöser Aktiviertheit dar. Symptomatisch sind Schläfrigkeit, Müdigkeit, Leistungsabnahme und Leistungsschwankungen sowie eine verminderte Umstellungs- und Reaktionsfähigkeit.

    [GDA-Portal Psyche, Text: Martin Schütte]

  • psychische Störung, psychische Krankheit

    Eine psychische Störung ist definiert als Syndrom, welches durch klinisch signifikante Störungen in den Kognitionen, in der Emotionsregulation und im Verhalten einer Person charakterisiert ist. Diese Störungen sind Ausdruck von dysfunktionalen psychologischen, biologischen oder entwicklungsbezogenen Prozessen, die psychischen und seelischen Funktionen zugrunde liegen. Psychische Störungen sind typischerweise verbunden mit bedeutsamen Leiden oder Behinderung hin-sichtlich sozialer oder berufs-/ausbildungsbezogener und anderer wichtiger Aktivitäten.

    [Quelle: DSM-V]

  • Ressourcen (im Sinne des Belastungs-Beanspruchungsmodells)

    Ressourcen erleichtern die Bewältigung von Belastungen in Arbeitssituationen. Man unterscheidet in der Regel zwischen persönlichen / individuellen und situativen Ressourcen. Persönliche / individuelle Ressourcen:
    • soziale Kompetenzen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse, berufliche Qualifikationen und Erfahrungen
    • Vertrauen, in die eigenen Fähigkeiten, Einstellungen, Gedanken, Denkgewohnheiten und Bewertungen
    • Allgemeiner Gesundheitszustand, Konstitution, aktuelle Verfassung, Lebensweise
    • Bewältigungsstrategien, Formen der Stressbewältigung, Situative Ressourcen
    • Soziale Ressourcen, die durch andere Menschen zur Verfügung gestellt werden
      z.B. emotionale, sozial, fachliche Unterstützung
    • Handlungsspielraum, Grad der Beteiligung
  • Stress

    Stress ist ein Ungleichgewichtszustand zwischen Anforderungen der Umwelt und persönlichen Leistungsvoraussetzungen und Bewältigungsstrategien, der persönlich bedeutsam ist und als unangenehm erlebt wird.

  • Trauma, psychisches

    Hierbei handelt es sich um ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit einer außergewöhnlichen Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde.

    Diese kann direkt erlebt werden aber auch bei anderen Personen.
    Das Erleben eines oder mehrerer traumatischer Ereignisse führt nicht automatisch
    zu einer psychischen Störung.

    Dennoch steigt das Risiko für Folgebeschwerden, wie z.B. Depression, Angststörungen, Substanzmissbrauch oder das Auftreten einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Unterstützung durch Krisenintervention und Notfallpsychologie senkt dieses Risiko.

  • Überbeanspruchung, psychische

    Wenn die psychischen Beanspruchungen und Anforderungen auf Dauer nicht bewältigt werden können, spricht man von psychischen Überbeanspruchungen.

    Hierbei kann es zu negativen Beanspruchungsfolgen kommen, beispielsweise Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen, Gereiztheit, psychosomatische Beschwerden.

  • Wirksamkeitskontrolle

    Der Arbeitgeber ist gesetzlich nach § 3 ArbSchG verpflichtet, seine Arbeitsschutzmaßnahmen einer Wirksamkeitsüberprüfung zu unterziehen.

    Dabei ist zu kontrollieren,
    • ob die festgelegte Maßnahme umgesetzt wurde und
    • inwiefern sich die Gefährdung bzw. die gestaltungsbedürftige Belastungssituation
      in der gewünschten Weise verändert hat.

Gewerbeärztlicher Dienst / Arbeitspsychologie

Referat II C

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