Gefährdung durch Eichenprozessionsspinner

Der Eichenprozessionsspinner (EPS) stellt vor allem für Beschäftigte ein Risiko dar, die sich regelmäßig im Bereich von Eichenbeständen aufhalten oder dort arbeiten. Für Personen, die berufsbedingt dieser Gefährdung ausgesetzt sind,
müssen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Hier erhalten Sie mehr Informationen zum Thema.

Dokumentation

Teil 8: FAQ zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung (Ergänzung zur LV 52)

  • 8.1 Welches Ziel und welchen Nutzen hat die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung?

    Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtend. Sie dient der Überprüfung bzw. Überprüfbarkeit der einzelnen Schritte der Gefährdungsbeurteilung.

    Von der Planung bis zur Wirksamkeitskontrolle sollte verständlich und nachvollziehbar dokumentiert werden, wie die Gefährdungsbeurteilung im Betrieb durchgeführt worden ist. Die Dokumentation dient also dem Nachweis des rechtskonformen Verhaltens des Betriebes.

    Sie kann aber auch im betrieblichen Alltag nützlich sein, z.B. um Neueinsteigern die Orientierung und sichere Arbeit an ihrem neuen Arbeitsplatz zu erleichtern, auf sie kann bei der Beschaffung von neuen Arbeitsmitteln oder persönlicher Schutzausrüstung zurückgegriffen werden oder sie kann dazu dienen, nachvollziehbar Entscheidungen über betriebliche Arbeitsabläufe zu treffen und nachzuweisen.

    Rechtsgrundlage: §6(1) ArbSchG

  • 8.2 Was müssen Betriebe dokumentieren?

    Alle Betriebe – auch Kleinstbetriebe – sind gesetzlich zu einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verpflichtet nach § 6 ArbSchG.

    Aus der Dokumentation soll nachvollziehbar ersichtlich sein, wie die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde.

    Zu beschreiben sind:

    • die betrachteten Tätigkeiten,
    • die ermittelten Gefährdungen bzw. Belastungen,
    • der begründete Handlungsbedarf,
    • die darauf gestützten Maßnahmen mit Terminsetzung,
    • Verantwortliche für die Umsetzung
    • und das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle.

    Bei gleichartiger Gefährdungs- und Belastungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.

  • 8.3 In welcher Form soll dokumentiert werden?

    Der Gesetzgeber hat keine bestimmte Form vorgeschrieben.

    Die Dokumentation muss die Punkte unter 8.2. beinhalten und selbsterklärend sowie nachvollziehbar sein.

    Häufig werden Standarddokumentationen in Papierform oder aber auch in elektronischer Version (Dateien, Datenbanken) verwendet. Zumeist kommen Formblätter, Musterdokumentationshilfen, Tabellen oder EDV-Formulare zum Einsatz, diese können auch gerne genutzt werden.

    Um die innerbetriebliche Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, können weitere Unterlagen
    (z.B. Begehungsprotokolle, Erhebungsbögen, Messprotokolle) eingebunden bzw. auf sie verwiesen werden.
    Die Inhalte müssen nicht doppelt dokumentiert werden.

    Weitere Informationen:

    Siehe auch LASI Veröffentlichung LV 59, Anhang 5

  • 8.4 Muss der Betrieb alle durchgeführten Maßnahmen dokumentieren?

    Ja, es müssen alle Maßnahmen dokumentiert werden.

    Rechtsgrundlage: § 6 ArbSchG

Gewerbeärztlicher Dienst / Arbeitspsychologie

Referat II C

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