Nein, es gibt bei psychischer Belastung keine rechtlichen Festlegungen oder Grenzwerte, wie bspw. beim Lärm.
Einige Analyseverfahren beinhalten Richtwerte, ab wann Handlungsbedarf besteht.
Andere orientieren sich an Erfahrungswerten aus der jeweiligen Branche.
Beurteilung
Teil 5: FAQ zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung (Ergänzung zur LV 52)
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5.1 Gibt es Grenz- oder Richtwerte zur Beurteilung psychischer Belastung?
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5.2 Wann könnte nach der Beurteilung der Gefährdung durch psychische Belastung Handlungsbedarf entstehen?
Es gibt dafür keine vorgeschriebenen Richtwerte. Deshalb empfiehlt es sich, im Vorfeld betriebseigene Richtwerte festzulegen,
ab wann Handlungsbedarf bestehen soll.Beispiele:
- Wenn in einer Beschäftigtenbefragung über 0% der Befragten einen Aspekt negativ bewerten, deutet dies auf einen hohen Handlungsbedarf hin. Gegebenenfalls ist es auch sinnvoll, ein Ampelmodell zu wählen:
unter 30% negativer Bewertung bedeutet kein oder geringer Handlungsbedarf (=grün),
bei 30% bis 60% negativer Bewertungen (=gelb) mittlerer Handlungsbedarf,
über 60% negative Bewertungen hoher Handlungsbedarf (=rot).
- Die Mehrheit der Teilnehmerinnen eines Analyse-Workshops beschließt, dass eine Reduzierung der Belastungsfaktoren z.B. Zeitdruck, Arbeitsunterbrechung und Führungsverhalten besonders wichtig sind und dafür schnell eine Lösung gefunden werden muss.
- Ein Beobachtungsteam kommt zu dem Schluss, dass das vorhandene Schichtmodell nicht den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, mit hoher Wahrscheinlichkeit gesundheitsschädlich ist und folglich zeitnah überarbeitet werden muss,
um die Belastung zu reduzieren.
- Wenn in einer Beschäftigtenbefragung über 0% der Befragten einen Aspekt negativ bewerten, deutet dies auf einen hohen Handlungsbedarf hin. Gegebenenfalls ist es auch sinnvoll, ein Ampelmodell zu wählen:
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5.3 Wer sollte die Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung auswerten?
Bereits bei der Auswahl einer Vorgehensweise, wie bspw. der Mitarbeiterbefragung zur Ermittlung psychischer Belastung,
sollte direkt mitgedacht und geplant werden, wer diese durchführt und auswertet.
Nach den Qualitätsgrundsätzen für Instrumente und Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung,
ist idealerweise die erforderliche Qualifikation auf Seiten des Anwenders im Instrument beschrieben.
Je nach ausgewähltem Instrument können die Voraussetzungen sehr unterschiedlich sein.
Die anschließende Beurteilung der Belastung für die Maßnahmenableitung sollte durch den Betrieb erfolgen.Der Betrieb hat jederzeit die Möglichkeit sich Unterstützung durch fachkundige Experten und Expertinnen, wie u.a. durch die BG einzuholen.
In jedem Fall müssen Aspekte des Datenschutzes und der Anonymisierung bereits in der Planungsphase der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung berücksichtigt werden.
Gewerbeärztlicher Dienst / Arbeitspsychologie
Referat II C
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