Aktualisierung

Teil 9: FAQ zur Berücksichtigung der psychischen Belastung in der Gefährdungsbeurteilung (Ergänzung zur LV 52)

  • 9.1 Warum muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

    Die Gefährdungsbeurteilung muss die aktuelle Situation im Betrieb abbilden.

  • 9.2 Was sind Anlässe für eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung?

    Anlässe für eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung können u.a. sein:

    • Veränderungen der Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen psychischen Belastung, beispielsweise durch Restrukturierung, Reorganisationen von Tätigkeiten und Arbeitsabläufen,
    • Anschaffung neuer Maschinen und Produktionsausrüstungen;
    • auffällige Fluktuation, Häufung von Mitarbeiterbeschwerden, Unfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen,
    • neue arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse oder Arbeitsschutzvorschriften.

    Rechtsgrundlage: §3(1) ArbSchG

    siehe auch LASI Veröffentlichung LV 59, Anhang 6

  • 9.3 Können bei der Aktualisierung Bereiche ausgeblendet werden, in denen es keine Gefährdung gibt?

    Es sollten alle Bereiche in einem regelmäßigen Turnus betrachtet werden, auch die Bereiche ohne bisher bekannte Gefährdungen.

    Eine erforderliche Aktualisierung ist in jedem Fall aus den in 9.2. genannten Gründen erforderlich.

  • 9.4 Wann ist die Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen?

    Der Prozess der Gefährdungsbeurteilung ist ein kontinuierlicher Prozess und wird nicht abgeschlossen, sondern (nach Bedarf) fortwährend aktualisiert.

Gewerbeärztlicher Dienst / Arbeitspsychologie

Referat II C

Persönlich erreichen Sie uns:
montags zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr
mittwochs zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr

E-Mail nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur!