(1) Soweit der Justizvollzug personenbezogene Daten verarbeiten darf, können Akten auch elektronisch geführt und hierzu automatisierte Dateisysteme eingesetzt sowie personenbezogene Daten auf elektronischem Wege übermittelt werden.
(2) Zu den über Gefangene geführten Akten, insbesondere den Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Patientenakten, zählen auch die automatisierten Dateisysteme, die der Abwicklung des Vollzugs dienen, soweit sie in einer den papiergebundenen Akten vergleichbaren Weise nach Gefangenen geordnet geführt werden.
(3) Eine ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die mit einer nachteiligen Rechtsfolge für die betroffenen Personen verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffenen Personen auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert werden, ist verboten.
(4) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus einem gemeinsamen Datenbestand gemäß § 6 gemeinsam Verantwortlicher (gemeinsames Verfahren) oder das die Übermittlung an Dritte auf Abruf aus den Dateisystemen nach Absatz 1 (automatisiertes Verfahren auf Abruf) ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist und durch technische und organisatorische Maßnahmen Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vermieden werden können. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(5) Der Justizvollzug hat zu gewährleisten, dass der Abruf aus einem Dateisystem bei einem automatisierten Verfahren zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(6) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung des gemeinsamen Verfahrens oder des automatisierten Verfahrens auf Abruf. Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor der Einrichtung zu unterrichten. Bei einem automatisierten Verfahren auf Abruf hat die Rechtsverordnung den Empfänger der personenbezogenen Daten, die Kategorien personenbezogener Daten und den Zweck der Übermittlung festzulegen. Bei mehreren gemeinsam Verantwortlichen gemäß § 6 sind die jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in der Rechtsverordnung festzulegen; insbesondere ist zu bestimmen, welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren verantwortlich ist.
(7) Die automatisierte Übermittlung der für die Unterrichtung des zuständigen Landeskriminalamtes nach § 32 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, erforderlichen personenbezogenen Daten ist abweichend von Absatz 6 ohne Rechtsverordnung zulässig.
(8) Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung kann mit anderen Ländern und dem Bund einen vollzuglichen Datenverbund vereinbaren, der ein automatisiertes Verfahren auf Abruf zu vollzuglichen Zwecken ermöglicht. Die Einzelheiten sind durch Rechtsverordnung zu bestimmen; Absatz 6 gilt entsprechend.