Willkommen in der Unterhaltsvorschussstelle Steglitz-Zehlendorf

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Kontakt

Sie erreichen die Unterhaltsvorschussstelle über die Hotline 030 / 90299 1511 zu folgenden Zeiten:

  • Montag bis Mittwoch: 10 bis 14 Uhr
  • Donnerstag: 15 bis 18 Uhr
  • Freitag: 10 bis 13 Uhr

oder per E-Mail: Jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de

FAQs

Hier finden Sie Antworten auf all Ihre Fragen rund um das Thema Unterhaltsvorschuss.

  • Was muss ich tun, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten?

    Den Unterhaltsvorschuss müssen Sie schriftlich beantragen.
    Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) genügt nicht.
    Der Antrag ist von Ihnen beim Team Unterhaltsvorschuss zu stellen.
    Das Antragsformular und das Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss finden Sie als Download über die Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.

    Auf telefonische Anfrage (030 / 90299 1511) oder auf Anfrage per Mail (jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de ) übersenden wir ihnen den Vordruck auch gerne per Post.
    Im Vorraum der Unterhaltsvorschussstelle (Rathaus Zehlendorf, Kirchstr. 2/3, 14163 Berlin) Bauteil D im 2. Stock oder in den Räumen des Familienbüros können Sie sich ein Antragsformular auch gerne persönlich abholen.

    Seit Februar 2023 können Sie den Antrag auch gerne online stellen. Unter nachfolgendem Link gelangen Sie zum Unterhaltsvorschuss-Onlineantrag:
    https://service.berlin.de/dienstleistung/326069/
    Sie können den Antrag vollständig digital einreichen, wenn Sie ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (eID) verwenden.

    Hierfür benötigen Sie:
    1. einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) und der sechsstelligen PIN
    2. ein externes Kartenlesegerät oder ein modernes Smartphone mit Android- oder iOS-Betriebssystem
    3. die Software (AusweisApp)

    Wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen, können Sie den Antrag zwar ebenfalls online einreichen, jedoch müssen Sie am Ende des Antrags eine PDF ausdrucken und diese zusätzlich an die zuständige Behörde postalisch senden.
    Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen im Format PDF bereit. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 70 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein.

  • Wann stehen mir Unterhaltsvorschussleistungen zu?
    Anspruchsberechtigt ist das Kind, das vom zahlungspflichtigen Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt erhält. Ausgezahlt wird der Unterhaltsvorschuss an den Elternteil, bei dem das Kind lebt. Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es
    • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
    • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
    • von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
    Für ein Kind zwischen 12 und 18 Jahren besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
    • das Kind nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen ist oder
    • der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich erzielt.
    Ein Elternteil gilt nicht als alleinerziehend, wenn er
    • verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt,
    • unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder
    • nicht eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt.

    Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein. Die Voraussetzung ist zum Beispiel auch dann erfüllt, wenn Elternteil und Kind im Haushalt der Großeltern zusammenleben.
    Auch bei einer ausbildungsbedingten Abwesenheit des Kindes zählt das Kind zum Haushalt des alleinerziehenden Elternteils, wenn es seinen Lebensmittelpunkt dort weiterhin hat.

  • Welche Unterlagen muss ich meinem Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen beifügen?

    Es ist für jedes Kind ein eigener Antrag auszufüllen.

    Folgende Unterlagen müssen in Kopie dem Antrag beigelegt werden:
    • Personalausweis oder Pass mit Aufenthaltsstatus und Zusatzblatt
    • Geburtsurkunde Ihres Kindes
    • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
    • Scheidungsurteil
    • Trennungsnachweis z.B. aktuelles Schreiben Ihres Rechtsanwaltes, Nachweis Ihrer Steuerklasse, Kopie des Änderungsantrages vom Finanzamt
    • aktuellen Bescheid des Jobcenters (Antragsmonat; alle Seiten inkl. Berechnungsbögen)
    Sofern es auf Ihr Kind zutrifft müssen des Weiteren folgende Unterlagen beigelegt werden:
    • Unterhaltstitel bzw. Nachweise über eine anhängige Unterhaltsklage
    • Nachweis über sonstige unterhaltsrelevante Zahlungen (z.B. Kita / Schulkosten)
    • Nachweis über vorherige Unterhaltsvorschusszahlungen aus anderen Bundesländern.
    Ab Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes werden zusätzlich folgende Unterlagen benötigt:
    • aktuelle Schulbescheinigung
    • Einkommensnachweise des Kindes
  • Wo kann ich meinen Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgeben?

    Sie können Ihren Antrag im Familienbüro des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf während der Sprechzeiten abgeben, den Antrag in den Hausbriefkasten des Rathauses einwerfen oder ihn per Post an nachfolgende Anschrift senden:
    Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
    Jugendamt – Fachdienst Unterhaltsvorschuss
    14160 Berlin

    Das Familienbüro nimmt den Antrag gerne persönlich entgegen, leitet diesen aber nur an den Fachdienst Unterhaltsvorschuss weiter.
    Das heißt eine Prüfung auf Vollständigkeit erfolgt an dieser Stelle nicht.
    Allgemeine Auskünfte können seitens des Familienbüros erteilt werden.
    Für spezielle Fragen bezüglich Ihrer eigenen Lebensumstände, die für die Bewilligung der Leistung wichtig sind, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständigen Sachbearbeiter*innen im Fachdienst Unterhaltsvorschuss.

  • Ist mein Antrag angekommen?

    Für die Beantwortung dieser Frage oder auch anderer Fragen rund um das Thema Unterhaltsvorschuss, wenden Sie sich bitte an die Hotlinenummer des Fachdienstes Unterhaltsvorschuss. Diese lautet 030 / 90299 1511.
    Die Hotlinesprechzeiten des Fachdienstes sind wie folgt:
    Montag, Dienstag und Mittwoch von 10 Uhr bis 14 Uhr
    Donnerstag von 15 Uhr -18 Uhr
    Freitag von 10 Uhr bis 13 Uhr
    Gerne können Sie auch einen Termin für eine persönliche Vorsprache vor Ort vereinbaren.

    Sie können uns auch sehr gerne eine Mail an jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de senden, die wir schnellstmöglich beantworten werden.
    Sollten Sie Ihren Antrag während der Sprechzeit unseres Familienbüros dort abgegeben haben, erhalten Sie ein Informationsblatt mit allen wichtigen Daten über den weiteren Verlauf der Bearbeitung Ihres Antrages.
    Das Familienbüro nimmt den Antrag gerne entgegen, leitet diesen aber nur weiter.

  • Was ist, wenn mein Antrag nicht vollständig ist und noch Unterlagen fehlen?

    Sollten Sie Ihren Antrag während der Sprechzeit unseres Familienbüros dort abgegeben haben, erhalten Sie ein Informationsblatt mit allen wichtigen Daten über den weiteren Verlauf der Bearbeitung Ihres Antrages.
    Ihr Antrag wird im Fachdienst Unterhaltsvorschuss auf Vollständigkeit der Unterlagen überprüft.
    Das Familienbüro nimmt den Antrag gerne entgegen, leitet diesen aber nur weiter.
    Sollten Sie den Antrag per Post geschickt haben oder diesen in den Hausbriefkasten des Rathauses eingeworfen haben, so müssten Sie in der Regel innerhalb von 2 Wochen einen Brief erhalten haben, wenn für die weitere Bearbeitung noch Unterlagen fehlen.

    Wir bitten Sie dann, die Unterlagen innerhalb der angegebenen Frist direkt beim Fachdienst Unterhaltsvorschuss einzureichen.

    Die Unterlagen können Sie an den Fachdienst Unterhaltsvorschuss, unter Angabe des Namens und Geburtsdatums Ihres Kindes, per Post oder per E-Mail übersenden.

  • Wie lange wird es dauern, bis ich den Unterhaltsvorschuss ausgezahlt bekomme?

    Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, die für die Bewilligung und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die beantragte Leistung wichtig sind, erfolgt in der Regel eine Bescheiderteilung innerhalb von 2 bis 3 Wochen.

    Hierbei ist bitte zu beachten, dass alle erforderlichen Dokumente bei der genannten Zeitangabe vollständig vorliegen.
    Aus rechtlichen Gründen gegenüber dem zahlungspflichtigen Elternteil muss, selbst bei Vorlage aller Unterlagen bei Antragseingang, eine Wartefrist von 14 Tagen eingehalten werden. Dem zahlungspflichtigen Elternteil wird damit eine gesetzliche Frist eingeräumt auf den Umstand der Beantragung der Leistungen reagieren zu können.

  • Wie erfahre ich von der Entscheidung über meinen Antrag?

    Auf Ihren Antrag hin erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.

    Darin wird Ihnen mitgeteilt, ob
    • dem Antrag in vollem Umfang entsprochen wird,
    • dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann oder
    • der Unterhaltsvorschuss herabgesetzt oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss.
    Aus dem Bescheid können Sie nachfolgendes entnehmen:
    • für welches Kind die Leistung bestimmt ist,
    • wie hoch die monatliche Leistung ist,
    • für welchen Zeitraum sie bewilligt wird und
    • welche Beträge gegebenenfalls angerechnet werden.
  • Ich erreiche meinen zuständigen Sachbearbeiter nicht. Was kann ich tun?

    Sie haben die Möglichkeit eine Mail mit Benennung Ihres Anliegens an das Gruppenmailfach des Unterhaltsvorschusses jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de zu senden.

    Bitte geben Sie hier den Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes und/oder das Aktenzeichen an, damit Ihre Anfrage zugeordnet werden kann.

    Außerdem stehen Ihnen von Montag bis Mittwoch von 10 Uhr bis 14 Uhr, Donnerstag von 15 Uhr bis 18 Uhr und Freitag von 10 Uhr bis 13 Uhr die Mitarbeitenden des Unterhaltsvorschussteams unter der Hotlinenummer 030 / 90299 1511 für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

  • Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss den ich erhalte?
    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind angerechnet. Ab dem 01.01.2024 ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
    • für Kinder bis unter 6 Jahren bis zu 230 Euro monatlich,
    • für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren bis zu 301 Euro monatlich,
    • für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren bis zu 395 Euro monatlich.
    Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden abgezogen:
    • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
    • Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält, und
    • bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes.
  • Warum wird das volle Kindergeld auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet?

    Nach § 2 Absatz 2 UVG mindert sich die Unterhaltsleistung nach dem UVG um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld.
    Da der Mindestunterhalt und die daran anknüpfende Unterhaltsleistung nach dem UVG sich unmittelbar nach dem kindlichen Existenzminimum bestimmt, ist das zur Verfügung stehende Kindergeld – bei derzeitiger Rechtslage – hierfür vorrangig einzusetzen und deshalb in voller Höhe auf die Unterhaltsleistung nach dem UVG anzurechnen.
    Das bedeutet, dass den Alleinerziehenden durch den Unterhaltsvorschuss zusammen mit dem Kindergeld unabhängig von der Höhe des Einkommens des Alleinerziehenden jedenfalls der gesamte Mindestunterhalt zur Verfügung steht.
    Im Hinblick auf die finanziellen Spielräume musste die Bundesregierung Prioritäten setzen. Im Interesse der Alleinerziehenden konnte ein grundlegender Ausbau des UVG auf den Weg gebracht werden. Danach werden seit dem 01.07.2017 alle minderjährigen Kinder von Alleinerziehenden, die keinen oder keinen ausreichenden Kindesunterhalt erhalten, durch staatliche Leistungen ohne Beschränkung der Bezugsdauer unterstützt.

  • Was bedeutet anderes anzurechnendes Einkommen?

    Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die Unterhaltsvorschussleistung nicht nur durch Unterhalt und Waisenbezüge, sondern auch durch anderes Einkommen.

    Als Einkommen gilt insbesondere:
    Erwerbseinkommen, Ausbildungsvergütungen, aber auch etwa Vermögenseinkünfte.
    Bei einer Ausbildungsvergütung werden zum Beispiel pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand anerkannt und pauschal 83,33 Euro als Werbungskosten abgezogen.
    Die Einkünfte werden sodann zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
    Unter Umständen kann daher zum Beispiel neben einer Ausbildungsvergütung auch noch ein teilweiser Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Einkommen von Kindern, die noch nicht zur Schule gehen oder noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, bleibt von vornherein unberücksichtigt.

    Einkünfte des alleinerziehenden Elternteils werden auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet.

  • Wie wird mir der Unterhaltsvorschuss ausgezahlt?

    Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich im Voraus auf Ihr Bankkonto gezahlt. Eine weitergehende Vorauszahlung ist nicht möglich.
    Besteht der Unterhaltsvorschussanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird er anteilig berechnet. Eine Barauszahlung ist nicht möglich.

  • Wie lange wird mir der Unterhaltsvorschuss längstens gezahlt?

    Der Unterhaltsvorschuss wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dauerhaft bis zur Volljährigkeit des Kindes (18. Geburtstag) gezahlt.

  • Kann ich Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend beziehen?

    Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden.

  • Wann habe ich keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
    Der Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss ist ausgeschlossen, wenn Sie als alleinerziehender Elternteil
    • sich weigern, über den zahlungspflichtigen Elternteil Auskünfte zu erteilen,
    • sich weigern, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken, oder
    • verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauernd getrennt leben oder
    • unverheiratet mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenleben, oder wenn der andere Elternteil
    • Unterhalt mindestens in Höhe der in der Altersstufe maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung zahlt.

    Auch etwa in Fällen, in denen sich der Elternteil die Betreuung des Kindes mit dem anderen Elternteil so teilt, dass er selbst nicht eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
    Dies gilt insbesondere dann, wenn das Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit bei dem anderen Elternteil wohnt (sogenanntes Wechselmodell).
    Im Einzelfall berät Sie hierzu das Team des Unterhaltsvorschusses.

  • Ich weiß nicht, wer der Kindesvater ist. Was muss ich jetzt tun? Habe ich trotzdem einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?

    Sofern der Kindesvater nicht festgestellt ist, bitten wir um persönliche Vorsprache im Fachdienst Unterhaltsvorschuss.
    Den von Ihnen eingereichten Antragsunterlagen können die Mitarbeitenden des Unterhaltsvorschusses entnehmen, wenn eine Vaterschaft nicht festgestellt wurde oder bisher nicht festgestellt werden konnte.
    Sie werden dann von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter über das weitere Vorgehen schriftlich oder telefonisch informiert.
    In der Regel wird mit Ihnen zeitnah ein persönlicher Termin vereinbart, in dem eine Erklärung anhand Ihrer Angaben, die Sie zum Kindesvater machen können, aufgenommen. Anhand der aufgenommenen Erklärung und Ihren Angaben wird dann über den Anspruch auf Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung entschieden.

  • Ich benötige einen Termin um individuelle Daten zu meinem Antrag abzusprechen. Wie bekomme ich diesen?

    Persönliche Termine vereinbaren Sie bitte mit ihrem zuständigen Sachbearbeiter direkt.
    Den Namen und die Telefonnummer können Sie in der Regel dem letzten Ihnen zugegangen Schreibens entnehmen.
    Sie können auch gerne eine Mail mit Ihrem Anliegen an Ihren zuständigen Sachbearbeiter oder an die Gruppenpostfach jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de senden.

    Die Mitarbeitenden aus dem Familienbüro vermitteln Ihnen auch sehr gerne einen Termin mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Ihnen noch keine Daten über die Zuständigkeiten vorliegen, da Ihr Antrag gerade erst gestellt wurde.

  • In welchen Fällen muss der Unterhaltsvorschuss von mir zurückgezahlt werden?
    Hat das Kind zu Unrecht Unterhaltsvorschuss erhalten, müssen Sie den Betrag ersetzen, wenn und soweit Sie
    • die Überzahlung verursacht haben durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben oder durch nicht rechtzeitige Anzeige einer Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind,
      oder
    • wussten oder zumindest wissen mussten, dass dem Kind der Unterhaltsvorschuss nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand.
    Ihr Kind muss den Unterhaltsvorschuss zurückzahlen, wenn es während des Unterhaltsvorschussbezuges
    • von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, der auf den in demselben Monat gezahlten Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet wurde,
    • Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet werden müssen, oder
    • anderes anzurechnendes Einkommen, etwa Erwerbseinkommen oder Ausbildungsvergütung, erzielt hat.
  • Was muss ich beachten, wenn ich Unterhaltsvorschuss beantragt haben? Welche Pflichten habe ich?

    Schon ab Antragstellung und für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie dem Team Unterhaltsvorschuss unverzüglich alle Änderungen in den Verhältnissen mitteilen, die für den Anspruch von Bedeutung sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschussgesetz Erklärungen abgegeben haben.

    Mitteilungen an andere Behörden genügen hierbei nicht.

    Das Team Unterhaltsvorschuss müssen Sie insbesondere sofort schriftlich benachrichtigen, wenn
    • das Kind nicht mehr bei Ihnen lebt,
    • Sie heiraten, auch wenn die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner nicht der andere Elternteil ist,
    • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
    • Sie umziehen,
    • Ihnen der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
    • der andere Elternteil gestorben ist,
    • der andere Elternteil regelmäßig Unterhalt für das Kind zahlen will oder bereits zahlt,
    • das Kind keine Schule mehr besucht,
    • sich bei Kindern, die nicht mehr die Schule besuchen, das Einkommen ändert.

    Wenn Sie dieser Anzeigepflicht nicht nachkommen, sind Sie zum Ersatz des zu viel gezahlten Unterhaltsvorschusses verpflichtet.
    Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht kann außerdem mit einem Bußgeld geahndet werde.

  • Wird mein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach der Bewilligung noch einmal überprüft?

    Das Team des Unterhaltsvorschusses prüft jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.
    Um diese Überprüfung zu ermöglichen, werden Sie aufgefordert, entsprechende Fragen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen. Dafür wird Ihnen ein Vordruck „Selbstauskunft“ unaufgefordert zugesandt.

  • Meine Unterhaltsvorschusszahlungen wurden eingestellt. Was kann ich tun?

    Die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen wird niemals ohne vorliegenden Grund vom Fachdienst eingestellt.
    Mögliche Gründe hierfür könnten sein, dass Sie aufgefordert wurden Unterlagen einzureichen und Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind oder womöglich Anspruchsvoraussetzungen aufgrund des Erreichens des 12. Lebensjahres enden.

    Bei Fragen wenden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

    Ebenso haben Sie die Möglichkeit eine Mail an das Gruppenpostfach des Unterhaltsvorschusses jugendamt-uv@ba-sz.berlin.de zu senden.
    Außerdem stehen Ihnen von Montag bis Mittwoch von 10 Uhr bis 14 Uhr, Donnerstag von 15 Uhr bis 18 Uhr und Freitag von 10 Uhr bis 13 Uhr die Mitarbeitenden des Unterhaltsvorschussteams unter der Hotlinenummer 030 / 90299 1511 für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

    Die Kolleg*innen des Unterhaltsvorschussteams helfen Ihnen sehr gerne weiter.

  • Muss der andere Elternteil jetzt für mein Kind keinen Unterhalt mehr zahlen?

    Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil soll durch die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht entlastet werden, wenn der Staat dem Kind Unterhaltsvorschuss gewährt.

    Daher gehen etwaige Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil in Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land über.

    Das Land Berlin macht diese Ansprüche geltend. Es beantragt ggf. eine Unterhaltsfestsetzung bei Gericht und vollstreckt die Forderungen.

    Der andere Elternteil wird sofort über die Beantragung des Unterhaltsvorschusses informiert und zur Zahlung bzw. zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert. Er muss insbesondere darlegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, seiner Leistungsverpflichtung vollständig nachzukommen.

    Wirkt der andere Elternteil nicht mit, kann das Inkassoteam zur Überprüfung z. B. unter bestimmten Voraussetzungen Angaben über seine Bankkonten beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. Das Inkassoteam kann außerdem bestimmte Informationen bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, beim Finanzamt, bei Versicherungsunternehmen und bei anderen Sozialleistungsträgern einholen.

    Wenn der Staat den voraus geleisteten Unterhalt bei dem anderen Elternteil zurückholt, hat dies auch für Sie und Ihr Kind große praktische Bedeutung.
    Setzt der Staat nämlich seinen Anspruch erfolgreich durch, ist es durch die Klärung der Rechtslage leichter, auch direkt regelmäßig Unterhalt für das Kind vom Zahlungspflichtigen zu bekommen.

  • Wie wirkt sich der Unterhaltsvorschuss auf andere Sozialleistungen aus?

    Der Unterhaltsvorschuss gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Diese Leistung schließt den Anspruch des Kindes auf Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag und Wohngeld nicht aus.
    Sie wird aber als vorrangige Sozialleistung auf diese Leistungen angerechnet.
    Soweit der notwendige Lebensunterhalt durch den Unterhaltsvorschuss nicht vollständig gedeckt wird, kommen ergänzend Sozialgeld, Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld in Betracht.

  • Gelten besondere Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer?

    Ausländerinnen und Ausländer aus Mitgliedsstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche dann einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland wohnen.

    Anderen Kindern wird Unterhaltsvorschuss gezahlt, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels oder des Aufenthaltstitels des betreuenden Elternteils voraussichtlich dauerhaft ist.

    Wer eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres. Eine Aufenthaltserlaubnis des betreuenden Elternteils erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich nur dann, wenn sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt oder berechtigt hat oder der betreuende Elternteil hier schon erlaubt gearbeitet hat.

    Ausländerinnen und Ausländer, die zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Studiums oder Schulbesuchs haben oder die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung für höchstens sechs Monate besitzen, erhalten keinen Unterhaltsvorschuss.

    Das betrifft auch Personen, die als Asylbewerberin oder Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Erst nach einem Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren kann das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der betreuende Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt.

  • Wer hilft meinem Kind bei weitergehenden Unterhaltsansprüchen?

    Wenn Sie weitergehende Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen wollen, können Sie vom Fachdienst der Amtsvormundschaft/ Kindschaftsrechtliche Beratung Unterstützung erhalten.
    Wenn Ihnen die alleinige elterliche Sorge für das Kind zusteht, können Sie durch einen schriftlichen Antrag eine Beistandschaft herbeiführen.
    Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können Sie den Antrag stellen, wenn sich das Kind in Ihrer Obhut befindet. Das Team der Beistandschaft/Amtsvormundschaft übernimmt bei einer Beistandschaft für das Kind die Geltendmachung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.

  • Wie kann ich eine Beistandschaft im Jugendamt beantragen?

    Eine Beistandschaft können Sie bei Ihrem Jugendamt beantragen. Dabei werden Sie unterstützt bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Geltendmachung von Unterhalt.
    Der Beistand setzt die Unterhaltsansprüche Ihres Kindes durch, die auf der Grundlage der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ berechnet werden. Die Ansprüche Ihres Kindes können auch gerichtlich durch den Beistand durchgesetzt werden.
    Eine von Ihnen beantragte Beistandschaft kann schriftlich jederzeit beendet werden.

    Voraussetzungen:
    • Ihr Kind ist minderjährig
    • schriftlicher Antrag

    Einen Antrag auf Beistandschaft können Sie stellen, wenn Sie von dem anderen Elternteil getrennt leben und das alleinige Sorgerecht ausüben.
    Üben Sie die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil aus, so sind Sie antragsberechtigt, wenn das Kind bei Ihnen überwiegend lebt.

    Erforderliche Unterlagen:
    • Personalausweis
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels (wenn die Vaterschaft schon festgestellt wurde)
    • Nachweis der Vaterschaftsfeststellung (wenn die Vaterschaft schon festgestellt wurde)
    Gebühren:
    • gebührenfrei

    Wenn Sie einen Antrag auf Beistandschaft stellen möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an Jugendamt-kbv@ba-sz.berlin.de . Ein Antragsformular wird Ihnen dann zugesandt werden.

    Weitere Informationen finden Sie unter Service Berlin.

  • Welche Beratung und Unterstützung erhalte ich bei dem Fachdienst Amtsvormunschaft/ Kindschaftsrechtliche Beratung?
    In dem Fachbereich Amtsvormundschaft/ Kindschaftsrechtliche Beratung erhalten Sie, wenn Sie mit einem minderjährigen Kind in einem Haushalt leben, Beratung und Unterstützung unter anderem:
    • bei der Klärung der Vaterschaft
    • bei Fragen zum Unterhalt ihres minderjährigen Kindes gegen den Elternteil, der nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt

    Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können eine Beratung zu ihren eigenen Unterhaltsansprüchen erhalten.

    In dem Fachbereich werden:
    • Beurkundungen vorgenommen
    • Beistandschaften zur Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes auf Antrag des Elternteils, der das Kind überwiegend in seiner Obhut hat und
    • Vormundschaften für deutsche Kinder und minderjährige begleitete Flüchtlinge, die in Steglitz-Zehlendorf wohnen, geführt.

    Beurkundungen im Jugendamt sind derzeit kostenfrei.

    Sie werden nach Vereinbarung eines Termins überwiegend für folgende Urkunden aufgenommen:
    • Vaterschaftsanerkennung (VA) und Zustimmung der Mutter vor und nach Geburt,
    • gemeinsame Sorgeerklärungen,
    • Unterhaltsurkunden (UH).

    Beachten Sie auch die folgende Frage: “Für die Beurkundung sind folgende Unterlagen im Original mitzubringen”

  • Für die Beurkundung sind folgende Unterlagen im Original mitzubringen:
    bei der VA mit oder ohne gemeinsamen Sorgerechts
    • gültige Personalausweise oder Pässe beider Elternteile
    • Mutterpass vor Geburt oder Geburtsurkunde des Kindes oder Bescheinigung über die Geburt des Geburtsstandesamtes des Kindes nach Geburt
    • Geburtsurkunde des Vaters
    Unterhaltsurkunden (UH)
    • Personalausweis des Unterhaltspflichtigen
    • Schreiben über die Höhe der Unterhaltsforderung des vertretenden Elternteils, Jugendamtes oder Rechtsanwalts
    • Geburtsurkunde des Kindes
    gemeinsames Sorgerecht
    • Personalausweise der Eltern
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Vaterschaftsanerkennung, wenn der Vater nicht in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen ist

    Um Wartezeiten zu vermeiden, senden Sie bitte die Unterlagen vorab
    per Mail an: jugendamt-beurkundung@ba-sz.berlin.de

    Bei anderen Beurkundungen erkundigen Sie sich bitte vorab telefonisch unter den Nummern 030 / 90299 3522 oder 030 / 90299 3354 über die erforderlichen Unterlagen.

    Terminvereinbarungen erfolgen direkt von der Urkundsperson.
    Wenn Sie schriftlich per Post oder E-Mail die Unterlagen in Kopie einreichen, geben Sie bitte eine Rückrufnummer an, unter der Sie gut zu erreichen sind!
    der Fachdienst ist auch per Post erreichbar:

    Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
    Jugendamt
    Amtsvormundschaft / Kindschaftsrechtliche Beratung
    14160 Berlin
    Weitere Informationen finden Sie bei der Amtsvormundschaft/ Kindschaftsrechtliche Beratung im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
    https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/politik-und-verwaltung/aemter/jugendamt/unterhalts-und-sorgerecht/artikel.334717.php

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gebührenfrei

Rechtsgrundlagen

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