Bezirkskasse Steglitz-Zehlendorf

Kassenwesen

Der Fachbereich Kassenwesen ist zuständig für die Verwaltung von Ansprüchen und damit für den gesamten Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Barkasse und das Mahnwesen.

Zahlungen an die Bezirkskasse Steglitz-Zehlendorf (außer Musikschul-Einzahlungen) bitten wir bargeldlos auf folgendes Konto zu leisten:

Berliner Sparkasse
IBAN: DE 36 1005 0000 1210 0034 02

(nur für Musikschul- Einzahlungen:
Berliner Sparkasse
IBAN:DE 89 1005 0000 0190 3297 18)

Für alle Überweisungen aus dem Ausland zusätzlich:
BIC/SWIFT: BELADEBEXXX

In Ausnahmefällen steht jedoch weiterhin für bare Ein- und Auszahlungen ein personalbesetzter Schalter im (alten) Rathaus Steglitz, Schloßstr. 37, 12163 Berlin zur Verfügung (Schalterstunden: Dienstag und Donnerstag von 10:00 – 13:00 Uhr).

Forderungen

Die Bezirkskasse selbst begründet oder verändert keine Forderungen für oder gegen Personen.

Hierfür sind ausschließlich die Fachämter der Bezirksverwaltung zuständig, die auch die Akten führen, aus denen eine Forderung folgt.

Bei Rückfragen zu einer Forderung – insbesondere nach Erhalt einer Mahnung – wenden Sie sich also bitte stets an das Fachamt, dass Ihnen gegenüber den Betrag festgesetzt hat. Gleiches gilt für einen Antrag auf Akteneinsicht.

Mangels Akten kann und wird Ihnen die Bezirkskasse leider auch beim besten Willen keine sachdienliche Auskunft geben können – wir wissen es schlicht nicht.

Anfechtung

Die Anfechtung von öffentlich-rechtlichen Forderungen insbesondere durch Widerspruch entbindet in der Regel nicht von der Leistung des geforderten Betrages.

Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Hier bleiben Sie also trotz entsprechender Gegenwehr zur Zahlung verpflichtet.

Bitte beachten Sie daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen den Fälligkeitszeitpunkt.

Fälligkeit

Gebühren, Beiträge und Auslagen werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzng an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt, vgl. § 14 Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE).

Die Bekanntgabe erfolgt in der Regel durch EInwurf des Schreibens in Ihren Briefkasten (Zugang).

Zahlung

Zahlungen leisten Sie mit Ausnahme von Forderungen der Musikschulen bitte unbar durch Überweisung an die

Berliner Sparkasse
IBAN: DE 36 1005 0000 1210 0034 02
BIC/SWIFT: BELADEBEXXX

Nur für Forderungen der Musikschulen leisten Sie Zahlungen bitte an die

Berliner Sparkasse
IBAN:DE 89 1005 0000 0190 3297 18)
BIC/SWIFT: BELADEBEXXX

Bitte geben Sie bei jeder Überweisung im Verwendungszweck immer zuerst das Kassenzeichen an, dass Sie auf dem Schreiben finden können, mit dem Ihnen gegenüber die Forderung festgesetzt worden ist (Rechnung, Sachbescheid, Gebührenbescheid, Bußgeldbescheid und dergleichen).

Das Kassenzeichen (KassZ) hat stets den immer gleichen dreizehnstelligen Aufbau nach dem Muster nn36/nnnn.nnnn.n.

Im Verwendungszweck ist jedoch die Angabe des Kassenzeichens ohne “/” und “.” notwendig, da der Umsatz anderenfalls nicht automatisch eingelesen werden kann und erheblichen Mehraufwand verursacht. Bitte geben Sie also immer nur nnnnnnnnnnnnn gefolgt von einem Text Ihrer Wahl im Verwendungszweck an.

Barkasse

Für Auszahlungen in bar – oder im Ausnahmefall auch mal für Einzahlungen in bar – steht Ihnen der personalbesetzte Kassenschalter im Rathaus Steglitz, Schloßstraße 37 in 12163 Berlin

Dienstag und Donnerstag von 10:00 – 13:00 Uhr

zur Verfügung.

Bei Auszahlungen ist die Identifikation des Empfängers zwingend notwendig. Bitte bringen Sie daher unbedingt ein amtliches Ausweispapier mit.

Mahnung

Nach Überschreiten der Fälligkeit eines Anspruchs wird vom Kassensystem automatisch eine Mahnung erzeugt und versandt, in der Regel verbunden mit einer Mahngebühr.

Erfolgt auch auf die Mahnung keine Reaktion, wird wiederum automatisch ein Vollstreckungsersuchen erzeugt und in Berlin an die zuständigen Finanzämter als Vollstreckungsbehörden weitergeleitet.

Führt auch dieser Weg nicht zum Ziel, kann bei Bußgeldforderungen ein Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft erfolgen, bei offenen Zwangsgeldern die Anordnung von Ersatzzwangshaft.