Willkommen beim Fachdienst Inkasso Steglitz-Zehlendorf

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Der Fachdienst Inkasso macht die auf das Land Berlin gemäß §7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend.
Nach Einstellung der Unterhaltsvorschussleistung verfolgt der Fachdienst auch offene Ersatzzahlungen und Rückforderungen nach §5 UVG.
Sollten Sie zur Rückzahlung von Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verpflichtet sein, macht der Fachdienst Inkasso auch diese geltend.

FAQs - allgemein

  • Habe ich einen persönlichen Ansprechpartner?

    Ja. Sie können den zuständigen Sachbearbeiter unter der im Bescheid angegeben Telefonnr. bzw Geschäftszeichen oder der E-Mail jugendamt-inkasso@ba-sz.berlin.de erreichen.

  • Ich versuche seit Tagen vergeblich, meine*n Sachbearbeiter*In telefonisch zu erreichen. Was kann ich tun?

    Sie können Ihr Anliegen gern auch schriftlich mitteilen per E-Mail unter jugendamt-inkasso@ba-sz.berlin.de oder per Brief an unsere Postadresse:

    Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin
    Jugendamt
    Fachdienst Inkasso
    14160 Berlin

  • Ich kann leider nicht zu den angegebenen Terminen zur Sprechstunde erscheinen, um mein Anliegen persönlich zu klären!

    Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder schriftlich unter der E-Mail jugendamt-inkasso@ba-sz.berlin.de einen persönlichen Termin mit Ihrem/ Ihrer zuständigen Sachbearbeiter*In

  • Wie werde ich über restliche Forderungen Informiert?

    Sollte Ihnen keine aktuelle Forderungsmitteilung vorliegen oder die aktuelle Forderungshöhe nicht bekannt sein, können Sie mit uns telefonisch Kontakt aufnehmen oder Ihre schriftliche Anfrage an die E-Mail jugendamt-inkasso@ba-sz.berlin.de richten.

  • Ich muss für mehrere Kinder Forderungen beim Fachdienst Inkasso tilgen

    Bitte überweisen Sie für jedes Kind die Beträge separat, damit Ihr Geld zweifelsfrei zugeordnet werden kann.

  • Wie verhalte ich mich bei kurzfristiger Zahlungsunfähigkeit (z.B. Arbeitslosigkeit/ Kurzarbeit o.ä.)?

    Sie haben die Möglichkeit jederzeit eine Ratenzahlung oder Stundung bei Ihrem*r zuständigen Sachbearbeiter*In oder unter der E-Mail jugendamt-inkasso@ba-sz.berlin.de zu beantragen.

  • Ich bin arbeitslos und beziehe Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter. Ich habe von Ihnen eine Zahlungsaufforderung erhalten, die ich z.Zt. nicht oder nicht in voller Höhe begleichen kann. Was soll ich tun?

    Nach der derzeitigen Rechtsprechung zu §7a Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) kann der Unterhaltsanspruch gegen Sie in den Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem SGBII nicht geltend gemacht werden und ist auch nicht vollstreckbar.

    Vergleiche:
    BGH, Beschluss vom 31. Mai 2023 – XII ZB 190/22 – OLG Düsseldorf AG Duisburg-Hamborn
    § 7 a UVG untersagt auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

    Reichen Sie daher bitte Ihren vollständigen Bescheid über die Leistungen nach dem SGBII bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bzw. Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin ein.

  • Ich tilge meine Unterhaltsrückstände in Absprache mit dem Jugendamt in monatlichen Ratenzahlungen. Ist die Aufrechnung meines Steuererstattungsanspruches mit meinen Unterhaltsrückständen trotz einer Ratenzahlungsvereinbarung zulässig?

    Aufgrund der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung sind Aufrechnungen gegen eventuelle Steuerguthaben von einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung ausdrücklich nicht erfasst. Das Finanzamt kann daher den Steuererstattungsanspruch gegen die Forderungen des Landes Berlin aufrechnen.

  • Erfolgen Zwangsmaßnahmen gegen mich auch unangekündigt?

    Nein, Sie werden immer erst vom Jugendamt über die gegen Sie bestehende Forderung und die weiteren Maßnahmen, sollten Sie nicht angemessen reagieren, benachrichtigt. Nur wenn Sie hierauf nicht reagieren, werden Zwangsmaßnahmen gegen Sie eingeleitet. Auch über diese erhalten Sie dann eine Information, z. B. vom zuständigen Gerichtsvollzieher.

  • Wie kann ich eine bereits begonnene Pfändungsmaßnahme (z. B. Abgabe der Vermögensauskunft, Lohn- bzw. Kontenpfändung) wieder abwenden?

    Bitte wenden Sie sich umgehend an Ihre*n zuständigen Sachbearbeiter*In und den Gerichtsvollzieher und bitten um die Rücknahme der Pfändungsmaßnahme unter gleichzeitiger Unterbreitung eines Ratenzahlungsvorschlages.

FAQs - laufender Unterhalt

Hinweis: Die hier gegebenen Antworten sind lediglich als allgemeine Hinweise und Hilfen gedacht. Sie sind keine rechtlich bindenden Aussagen. Diese sind jeweils vom Einzelfall abhängig.

  • Muss ich den gesamten Unterhaltsvorschuss erstatten?

    Besteht ein Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, etc.) über die Höhe des von Ihnen für Ihr Kind zu zahlenden Unterhalts, sind Sie verpflichtet, diesen Betrag an das Jugendamt zu erstatten bzw., wenn dieser höher ist als der von hier für Ihr Kind gezahlte Unterhaltsvorschuss, nur den von hier gezahlten Betrag. Besteht kein Titel, so wird der von Ihnen zu erstattende Betrag auf Grund Ihres Einkommens festgesetzt.

  • Ich wurde aufgefordert, Unterhalt zu zahlen. Ich habe aber Mehrausgaben, die nicht berücksichtigt werden.
    • Umgangskosten
      Umgangskosten sind im üblichen Rahmen bis zu zehn Tage im Monat in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle bereits einkalkuliert. Demnach sind die Kosten, die bei einer Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen.
    • Zahlungen an Dritte (Kitakosten, Schulgeld, Sportverein, Musikunterricht o.Ä.)
      Zahlungen an Dritte sind gemäß den Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz nicht als Unterhaltszahlungen an das Kind zu werten und nicht anzurechnen, auch wenn sie unmittelbar zum alltäglichen Nutzen des Kindes erfolgen. Unterhalt ist in Form einer Geldrente zu zahlen. Wird Unterhaltsvorschuss geleistet, sind Sie verpflichtet, den Unterhalt nur an die Unterhaltsvorschussstelle zu zahlen.
    • Schulden
      Besondere Belastungen können im Unterhaltsrecht nur nach Anlegung eines strengen Maßstabes berücksichtigt werden, da die Unterhaltsverpflichtung vorrangig ist. Da Ihr Kind noch nicht wirtschaftlich selbstständig ist, leitet sich die Lebensstellung von den Eltern ab. Dabei sind bei getrenntlebenden Eltern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich.
      Fände die aus den Schulden resultierende Zahlungsverpflichtung Berücksichtigung zu Lasten des Kindesunterhaltes, finanziere Ihr Kind Ihre Schulden mit. Der laufende Unterhalt muss gesichert sein.
      Informieren Sie Ihre Gläubiger über Ihre Unterhaltsverpflichtung, da sich dadurch Ihre Pfändungsfreigrenze erhöht, wodurch Sie dann in der Lage sind, Unterhaltszahlungen zu leisten.
  • Ich soll Unterhalt zahlen, obwohl ich mich im Insolvenzverfahren befinde?

    Wenn Sie sich in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren befinden, ist das Datum der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (gerichtlicher Beschluss) ausschlaggebend. Bis zu diesem Monat werden etwaige Forderungen beim Gericht angemeldet. Ab dem Folgemonat, also für die Zeit nach der Eröffnung des Verfahrens gehören Forderungen, insbesondere Unterhalt, nicht zu den Insolvenzforderungen. Die Forderungen werden als „insolvenzfreie Forderungen“ bezeichnet, die unabhängig vom Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.
    Während des Insolvenzverfahrens unterliegt Ihr Einkommen einer Pfändungsfreigrenze. Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, erhöht sich Ihre Pfändungsfreigrenze, wenn Sie tatsächlich Unterhalt zahlen. Informieren Sie Ihren Insolvenzverwalter, wenn Sie Unterhaltszahlungen tätigen.

  • Ich soll Unterhalt zahlen, obwohl ich das Kind regelmäßig betreue?

    Richtlinien zum Unterhaltsvorschussgesetz:
    Wenn die tatsächliche Betreuung unter den Eltern gleichmäßig verteilt wird, also wenn Ihr Kind regelmäßig die Hälfte der Zeit bei Ihnen lebt, ist eine Alleinerziehung nicht gegeben. Somit sind Sie nicht barunterhaltspflichtig.
    Lebt Ihr Kind ein Drittel bis zur Hälfte im Monat bei Ihnen, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Einzelfallprüfung erfolgt durch die Unterhaltsvorschussstelle, nicht durch den Fachdienst Inkasso.
    Lebt Ihr Kind unter einem Drittel im Monat bei Ihnen, ist jedenfalls Alleinerziehung gegeben.

  • Ich habe erst nach einiger Zeit eine Unterhaltsfestsetzung erhalten, wodurch nun ein Rückstand entstanden ist. Das hätte vermieden werden können, wenn die Berechnung eher vorgenommen wäre.

    Es kann leider vorkommen, dass aufgrund des Arbeitsaufkommens verbunden mit personellen Engpässen eine zeitnahe Bearbeitung nicht möglich ist. Selbstverständlich sind die Mitarbeiter*Innen des Fachdienstes Inkasso bemüht, zügig eine Überprüfung Ihrer Unterhaltsverpflichtung vorzunehmen. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass Sie sich Ihrer Unterhaltsverpflichtung bewusst sind und entsprechend Rücklagen bilden müssen.

  • Wenn sich der Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle richtet, warum sind dann die Beträge des Unterhaltsvorschusses geringer? Warum wird Unterhaltsvorschuss gewährt?

    Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den jeweiligen Altersstufen festgelegten Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Hiervon wird das Kindergeld in voller Höhe abgezogen. Beim Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle wird das hälftige Kindergeld in Abzug gebracht. Da das Kindergeld in voller Höhe an den Elternteil ausbezahlt wird, bei dem das Kind wohnt, darf der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss, die Hälfte des Kindergelds vom Unterhalt abziehen.
    Der Unterhaltsvorschuss dient als „Vorschuss“ zur Sicherung des Bedarfes des Kindes, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht regelmäßig oder nur teilweise Unterhalt zahlt.

  • Ich werde aufgefordert, den Unterhalt zum ersten eines jeden Monats zu zahlen. Ich bekomme aber erst am 15. des Monats mein Gehalt. Bin ich in Verzug und bekomme ich eine Mahnung, wenn ich den Unterhalt erst Mitte des Monats zahle?

    Grundsätzlich gilt, dass der Unterhalt den Lebensunterhalt des Kindes sichert. Eine Zahlung am ersten eines jeden Monats ist daher erforderlich, damit der Bedarf des Kindes für den laufenden Monat gedeckt ist. Wird Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind geleistet, erhält Ihr Kind zum ersten eines jeden Monats Unterhaltsvorschuss. Wird der Unterhaltsvorschuss von Ihnen zurückgefordert, sind Sie nicht in Verzug, wenn Sie Ihre Zahlung erst nach Gehaltseingang am 15. des Monats tätigen, da der Bedarf des Kindes bereits am ersten des Monats gedeckt ist.

  • Ich habe rückständigen Unterhalt nachzuzahlen, kann allerdings aufgrund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse den Rückstand nicht mit einer Einmalzahlung begleichen.

    Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung zu stellen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie einen schriftlichen Antrag stellen und einen aktuellen Einkommensnachweis beifügen. Bei einer Ratenzahlung richtet sich die Ratenhöhe nach Ihrem Einkommen unter Berücksichtigung Ihrer laufenden Unterhaltsverpflichtung. Die Rate ist zuzüglich zum etwaigen laufenden Unterhalt zu zahlen.
    Versetzt Ihr Einkommen Sie in die Lage, den Rückstand vorerst nicht tilgen zu können, kann der Rückstand auf Antrag gestundet werden. D.h. dass der Rückstand zwar bestehen bleibt, aber während des gewährten Stundungszeitraums keine Zahlungen auf den Rückstand geleistet werden müssen.
    Die Stundung gilt nur für den Rückstand. Laufender Unterhalt, der zu zahlen ist, kann nicht gestundet werden.

  • Mein Einkommen ist gering, so dass ich den laufenden Unterhalt nicht zahlen kann.

    Anhand Ihrer Einkommensnachweise wird geprüft, welchen Unterhaltsbetrag Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zahlen können. Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um den Mindestunterhalt bzw. den gewährten Unterhaltsvorschuss zu erstatten, wird eine Mangelfallberechnung vorgenommen. Es wird nur ein Unterhaltsbetrag gefordert, den Sie entsprechend Ihres Einkommens zahlen können.

  • Warum muss ich meine Einkommensverhältnisse offenlegen?

    Um Ihre Leistungsfähigkeit zu ermitteln, ist es notwendig, dass Sie ihr Einkommen offenlegen. Wenn sie erwerbstätig sind, benötigen wir Ihre Lohnbescheinigungen von Ihrem Arbeitgeber, wenn sie zusätzlich einen Minijob ausüben, benötigen wir auch diese Lohnbescheinigungen. Wenn Sie nicht erwerbstätig sind, brauchen wir z.B. Rentenbescheide oder auch Arbeitslosengeldbescheide. Bitte beachten Sie dabei, dass aus dem Schreiben von uns, immer ein bestimmter Zeitraum der Unterlagen gefordert ist. Letztlich ist zu beachten, dass die vorgegebene Frist, um die Dokumente einzureichen, eingehalten werden muss. Andernfalls muss davon ausgegangen werden, dass Sie im vollen Umfang leistungsfähig sind.

  • Wie erfolgt eine Unterhaltsfestsetzung?

    Sobald Sie Ihre Einkommensunterlagen für den Zeitraum ab Beginn der von hier für ihr Kind erbrachten Leistungen dem Fachdienst Inkasso vorgelegt haben, wird von hier der von Ihnen zu erstattende Betrag errechnet. Dabei werden auch etwaige Veränderungen in Ihrem Einkommen berücksichtigt. Dies erfolgt in der Regel dadurch, dass für einen bestimmten Zeitraum (meistens ein Kalenderjahr) ein Durchschnittswert gebildet wird. Solange von hier Leistungen nach dem UVG für Ihr Kind erfolgen, werden Sie in regelmäßigen Abständen erneut aufgefordert werden, Ihre Einkommensunterlagen für einen bestimmten Zeitraum vorzulegen. Sie erhalten dann jeweils eine erneute Berechnung des für diesen Zeitraum zu erstattenden Unterhalts.

  • Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Unterhaltsfestsetzung erhalte?

    Wenn Sie eine Unterhaltsfestsetzung vom Inkassodienst postalisch erhalten, haben wir den von Ihnen zu zahlenden Unterhalt anhand der von Ihnen nachgewiesenen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt. Dieser Betrag ist von Ihnen an die Unterhaltsvorschusskasse zu überweisen.

  • Was ist eine Mangelfallberechnung?

    Mit der Mangelfallberechnung wird der Anteil errechnet, den ein Unterhaltspflichtiger für jeden einzelnen Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat, wenn er nicht das Existenzminimum für alle Berechtigten sicherstellen kann.

  • Was passiert, wenn ich keine Einkommensunterlagen einreiche?

    In diesem Fall erfolgt eine Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren. D. h., der Fachdienst Inkasso wird beim Familiengericht einen Beschluss auf Festsetzung des Unterhalts zu Gunsten des Landes Berlins beantragen.
    Sollten Sie dann auch weiterhin keine Zahlungen leisten oder zumindest Ihre aktuellen Einkommensunterlagen vorlegen, kann die Unterhaltsforderung gegen Sie auch zwangsweise geltend gemacht werden. Hierbei entstehen weitere Kosten, die von Ihnen zu tragen sind.

  • Wann erhält der andere Elternteil für ein Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?

    Wenn Sie keinen Unterhalt für Ihr Kind zahlen, kann der andere Elternteil Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Dies ist unabhängig von dessen Einkommen und erfolgt – solange die Voraussetzungen dafür vorliegen – mindestens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs, unter bestimmten Voraussetzungen auch noch darüber hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs.

  • Wie erfahre ich, ob diese Leistungen vom anderen Elternteil beantragt bzw. vom Jugendamt für mein Kind bewilligt wurden?

    Nach Beantragung von Leistungen nach dem UVG durch den anderen Elternteil erhalten Sie von der Leistungsstelle eine Inverzugsetzung. D. h., Sie werden über den Antrag benachrichtigt und erhalten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Auch werden Sie gebeten, Ihr Einkommen und andere persönliche Angaben auf einem Fragebogen anzugeben und hierüber entsprechende Nachweise in Kopie beizufügen. Sie erhalten Gelegenheit, Ihre Unterhaltszahlungen (wieder) aufzunehmen, sofern Ihnen dies möglich ist, bevor das Jugendamt beginnt, für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss zu zahlen. Bei Beginn der Leistungen erhalten Sie eine Benachrichtigung. Aus dieser geht der Zahlungsbeginn sowie der monatlich für Ihr Kind gezahlte Betrag hervor. Bei Veränderungen der Zahlungshöhe erhalten Sie jeweils zeitnah eine weitere Benachrichtigung.

  • Wieviel Unterhalt zahlt das Jugendamt pro Kind?

    Im Unterhaltsrecht gibt es je nach Alter des Kindes drei Altersstufen: 0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre und 12 bis 17 Jahre. Die Höhe der in den jeweiligen Altersstufen zu zahlenden Unterhaltsbeträge wird regelmäßig in der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ festgesetzt und veröffentlicht. Davon wird der volle Betrag des Kindergelds für eine erstes Kind abgezogen. Daraus ergibt sich der jeweilige von hier verauslagte Unterhaltsvorschussbetrag. Nur diesen haben Sie an das Jugendamt, Fachdienst Inkasso, zu erstatten. Eventuelle weitere Unterhaltsansprüche Ihres Kindes bleiben davon unberührt.

  • Was ist mit dem Unterhalt für meinen getrennt lebenden/ geschiedenen Ehepartner

    Der Unterhalt für diese Personen ist dem für minderjährige Kinder nicht gleichgestellt. Daher können diese Unterhaltsansprüche nicht bei der Berechnung des von Ihnen zu erstattenden Unterhalts berücksichtigt werden.

  • Was ist mit dem Unterhalt für meine bereits volljährigen Kinder?

    Sofern volljährige Kinder unterhaltsbedürftig sind, werden Sie bei der Berechnung des von Ihnen zu erstattenden Unterhalts berücksichtigt. Die Bedürftigkeit ist von Ihnen nachzuweisen.

  • Muss ich laufenden Unterhalt für mein Kind zahlen, wenn ich schon beim Fachdienst Inkasso den Unterhaltsrückstand tilge?

    Ja, laufender Unterhalt ist vorrangig zu zahlen. Ggf. ist für alle anderen Schuldverpflichtungen eine Herabsetzung der Zahlungsraten oder eine Stundung zu beantragen.

  • Kann ich im Fachdienst Inkasso auch rechtliche Beratung erhalten?

    Nein, dies ist nicht die Aufgabe des Fachdienstes Inkasso, Hierzu wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder eine entsprechende Beratungsstelle Ihres Vertrauens.

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Gebührenfrei

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