Fachliche Fragen

Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten an das LAGetSi gestellten Fragen zu fachlichen Themen aus den verschiedenen Referaten.

Diese Seite befindet sich aktuell noch im Aufbau, in Zukunft werden Sie hier ebenfalls über weitere Themengebiete informiert.

Fragen an das Referat Betrieblicher Arbeitsschutz

  • Wohin und wie kann ich Hinweise oder Beschwerden zu Arbeitsschutzmängeln in meinem Betrieb/Unternehmen melden?

    Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb verantwortlich. Bitte wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber, Ihre Führungskraft, die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder, falls vorhanden, an einen Sicherheitsbeauftragten und Ihre Personalvertretung.
    Wenn Sie vermuten, dass Ihre Arbeitsbedingungen gesundheitsgefährdend , unsicher oder nicht gesetzeskonform sind und die oben genannten Personen sich nicht kümmern, können Sie sich in den meisten Fällen an das LAGetSi wenden. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular.
    Das LAGetSi ist unter Anderem zuständig bei unzureichendem Arbeitsschutz durch bspw. unsichere Maschinen oder fehlender Schutzkleidung, Gefahren durch Chemikalien oder anderen äußeren Faktoren oder bei gesundheitlichen Belastungen durch extrem lange Arbeitszeiten oder schlechte Ergonomie.

    Bitte beachten Sie auch die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz. Sie ist ebenfalls zentrale Ansprechpartnerin bei Angelegenheiten rund um das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Das HinSchG schützt unter Anderem Personen, die Missstände oder Rechtsverstöße in Unternehmen melden, vor Benachteiligung.

  • Wie wird meine Identität geschützt bzw. meine Anonymität gewahrt, wenn ich Hinweise oder Beschwerden zu Arbeitsschutzmängeln in meinem oder einem anderen Betrieb/Unternehmen melde?

    Im Zuge der Überprüfung gemeldeter Arbeitsschutzmängel wird die Identität der Hinweisgebenden durch die Dienstkräfte des LAGetSi vertraulich behandelt und keinesfalls gegenüber dem Arbeitgeber offenbart. Sofern sich Hinweisgebende bereits anonym an das LAGetSi gewandt haben, ist es für die Überprüfung der Verstöße nicht erforderlich die Identität zu offenbaren.
    In bestimmen Sachverhaltskonstellationen kann es jedoch erforderlich sein Arbeitsschutzverstöße gezielt zu ermitteln.
    Dann ist es nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber Rückschlüsse auf die Identität der Hinweisgebenden zieht.
    Zudem ist zu beachten, dass bei Verstößen mit strafrechtlicher Bedeutung Hinweisgebende eventuell als Zeugen gelten könnten
    und die Identität dann gegenüber den Strafverfolgungsbehörden offenbart werden müsste.

  • Wenn ich Arbeitsschutzmängel in meinem Betrieb/Unternehmen melde, welche Schritte unternimmt dann das LAGetSi?

    Das LAGetSi prüft zunächst die formale Zuständigkeit (z.B. Betriebssitz im Land Berlin) und ob der geschilderte Sachverhalt stichhaltige Anhaltspunkte für Verstöße gegen die entsprechenden Rechtsgrundlagen enthält (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung).
    Je nach Art und Schwere der Mängel sowie in Abhängigkeit von der Art des Betriebes können dann angekündigte oder unangekündigte Überprüfungen vor Ort erfolgen.
    Sofern die Mitteilung auch Anhaltspunkte für Verstöße gegen Rechtsgrundlagen enthält, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen, werden diese dahingehend durch das LAGetSi informiert.

  • Ich habe in meinem Betrieb/Unternehmen Arbeitsschutzmängel festgestellt, möchte diese aber nicht dem LAGetSi melden. Welche Möglichkeiten gibt es noch?

    Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit Hinweise zu Arbeitsschutzmängeln an den zuständigen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) zu richten.
    Weiterhin kann es ratsam sein, sofern vorhanden, sich an die Personalvertretung und/oder Sicherheitsbeauftragte,
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte oder weiteren Vertrauenspersonen (Frauenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung)
    im Betrieb zu wenden. Als externe Unterstützung stehen auch Gewerkschaften zur Verfügung.

  • Wo erhalte ich Hinweise oder Unterstützung, wenn ich ein Unternehmen gründen bzw. eine Arbeitsstätte neu einrichten möchte?

    Sofern Unternehmer ein Unternehmen gründen und Personal beschäftigen, gelten sie als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und haben dessen Vorgaben und die des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu erfüllen. Weiterhin gelten für Arbeitgeber auch die Regelungen der aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleiteten Verordnungen
    (z.B. Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung).
    Bestimmungen zur Einrichtung und zum Betrieb von Arbeitsstätten sind in der Arbeitsstättenverordnung und konkretisierend in den technischen Regeln für Arbeitsstätten enthalten. Es wird dringend empfohlen gemeinsam mit Fachkräften für Arbeitssicherheit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gegebenheiten vor Ort zu prüfen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Unterstützung dazu können auch die Aufsichtspersonen des zuständigen Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft) leisten.
    Das LAGetSi steht als Ordnungsbehörde bei Fragen zur Unternehmensgründung nicht zur Verfügung.

  • Ich bin Architekt/in oder Bauingenieur/in und benötige Unterstützung bei der Bauplanung hinsichtlich des Arbeitsstättenrechts. Wohin kann ich mich wenden?

    Als planende/r Architekt/in sind Sie im Rahmen der Planung von Bauwerken mit Arbeitsstätten die kompetente Fachkraft.
    Im Rahmen der verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz haben Arbeitgeber die sich aus der Arbeitsstätte und den vorgesehenen Tätigkeiten ergebenden Gefährdungen zu prüfen und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll sich der Arbeitgeber hierbei durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit und/oder Betriebsärzte unterstützen lassen. Gleichermaßen sollen bereits in der Planungsphase von Bauvorhaben diese Arbeitsschutzexpertinnen und Arbeitsschutzexperten miteinbezogen werden, um eine rechtskonforme Gestaltung der Arbeitsstätte sicherzustellen.
    Das LAGetSi kann hierbei nur zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen (Arbeitsstättenverordnung und technische Regeln für Arbeitsstätten) Auskunft geben. Eine Beratung im Rahmen der Fachplanung und eine Prüfung von Planungsunterlagen gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des LAGetSi und wird auch nicht geleistet.

  • Wohin kann ich mich wenden, wenn ich in meinem Betrieb/Unternehmen Mobbing, Schikanen oder sonstiges Fehlverhalten von Führungskräften beobachtet habe?

    Derartige Situationen sind sehr belastend, sodass sich die betroffenen Beschäftigten verständlicherweise an die Arbeitsschutzbehörde wenden. Jedoch stehen dem LAGetSi in der Regel hier keine Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung, da es sich um individuelle arbeitsrechtliche Fragestellungen handelt. Sofern im Betrieb vorhanden, wird empfohlen sich bei schwerwiegendem Fehlverhalten von Führungskräften an die Personalvertretung und/oder oder weitere Vertrauenspersonen (Frauenvertreterin, Schwerbehindertenvertretung) zu wenden. Unterstützung können in der Regel auch die für die jeweilige Branche zuständigen Gewerkschaften anbieten.
    Zudem kann es sinnvoll sein eine Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.

Fragen an das Referat Explosivstoffe

  • Wie lange dauert die Bearbeitungszeit eines sprengstoffrechtlichen Antrags?

    Die Bearbeitung eines sprengstoffrechtlichen Antrags dauert ca. 4-8 Wochen, je nach Antragsform.

  • Wo kann ich meinen sprengstoffrechtlichen Antrag stellen?

    Sie können Ihren sprengstoffrechtlichen Antrag entweder online oder analog stellen. Für den Online-Antrag benötigen Sie einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion. Sie finden die Anträge auf dem Service-Portal von berlin.de

    Sie können Ihren Antrag ebenfalls analog stellen – dazu laden Sie sich das entsprechende Formular herunter und senden es anschließend per E-Mail an das zuständige Referat: sprengstoff@lagetsi.berlin.de

    Die Formulare finden Sie sowohl auf dem Service-Portal von berlin.de (siehe oben) oder auf der Webseite des LAGetSi.

  • Warum muss ich meine sprengstoffrechtliche Erlaubnis/Bescheinigung persönlich abholen?

    Ihre sprengstoffrechtliche Erlaubnis bzw. Bescheinigung müssen Sie aufgrund der Prüfung der persönlichen Eignung vor Ort im LAGetSi abholen. Mit Kontaktaufnahme allein ist der Antrag noch nicht abgeschlossen. Bei positiver Eignung können Sie die Bescheinigung/Erlaubnis im Anschluss direkt mitnehmen.

  • Kann ich die Gebühr vor Ort bezahlen?

    Die Gebühr können Sie ausschließlich überweisen. Sie haben dafür 2 Wochen Zeit. Kassenzeichen und Kontodaten finden Sie im Bescheid.