Hier finden Sie Formulare zu den Themen Asbest und Biozid-Produkte.
Für das Betrachten und Ausfüllen der Dokumente ist mindestens ein pdf-Reader erforderlich.
Wichtiger Hinweis zu den Asbest-Anzeigen:
Die Formulare und Rechtsgrundlagen werden zeitnah an die neuen Anforderungen angepasst. Bis dahin nutzen Sie die bestehenden Formulare für die Anzeigen der Tätigkeiten mit Asbest.
Es wurde eine Überleitungshilfe erstellt, die bis zur Anpassung der TRGS 519 an das neue Risikokonzept der GefStoffV genutzt werden kann. Mehr Informationen und weiterführende Links finden Sie auf dieser Seite.
Bereits erteilte Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten gemäß § 25 Absatz 8 GefStoffV bis zum 5. Dezember 2028 weiter. Betriebe, die mit dem 5. Dezember 2024 erstmals einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum 5. Dezember 2025 zu beantragen. Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen.
Genehmigung von Abbruchtätigkeiten
Bei Tätigkeiten mit Asbest ist zu unterscheiden zwischen Abbruch und Instandhaltung. Bei Abbrucharbeiten mit Asbest im Bereich niedrigen und mittleren Risikos ist eine Genehmigung nach § 11a Absatz 4a und § 25 Absatz 9 bis zum Ablauf des 19. Dezember 2026 nachzuweisen.
Die Genehmigung nach § 11a Absatz 4a wird aufgrund einer unternehmensbezogenen Anzeige erteilt, wenn
- die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und
- die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist.
Die Genehmigung gilt nach Ablauf einer Frist von vier Wochen nach Eingang der unternehmensbezogenen Anzeige als erteilt, sofern die Behörde in dieser Zeit keine Einwände erhebt. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt.
Die Zulassung für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos schließt die Genehmigung ein.
Bestehende Sachkunden bleiben gültig (siehe Überleitungshilfe).