Verstellte Notausgänge

einen verstellten Notausgang

sind kein Kavaliersdelikt!

Vorsicht – Bußgeld!

Der Arbeitgeber ist nach § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet, ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die eine schnelle Flucht und Rettung der Beschäftigten bei möglichen unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit gewährleisten. Dazu gehören das Freihalten der Fluchtwege, ihre Kennzeichnung und die Möglichkeit, Notausgänge von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen zu können.

Diese Forderungen sind in allen Bereichen einer Arbeitsstätte streng zu beachten, da diesbezügliche Einschränkungen im Gefahrfall zu gravierenden Auswirkungen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten führen können. Hier gibt es zahlreiche Beispiele, wo verstellte oder versperrte Fluchtwege und Notausgänge im Brand- oder Explosionsfall vielen Menschen das Leben gekostet oder irreversible Schäden der Gesundheit bewirkt haben.

Mit der jüngsten Änderung der Arbeitsstättenverordnung vom Juli 2010 wurde nun den Forderungen der Arbeitsstättenverordnung deutlich mehr Nachdruck verliehen. Verstöße gegen Grundpflichten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten sind jetzt erstmalig als Ordnungswidrigkeit eingestuft und damit bußgeldbedroht (§ 9 ArbStättV).

Das betrifft vor allem folgende Sachverhalte:

  • verschlossene oder verstellte Notausgänge und eingeengte Verkehrswege
  • eine nicht angemessene oder nicht rechtzeitig erstellte Gefährdungsbeurteilung
  • nicht rechtzeitige oder nicht sachgerechte Prüfung von Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel Lüftungsanlagen, Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Notschalter, etc.)
  • fehlende Mittel zur Ersten Hilfe
  • fehlende Bereitstellung einer Toilette
  • fehlender Pausenraum oder -bereich

Ordnungswidrigkeiten können nach dem Arbeitsschutzgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.