Im März 2022 erreichte das LAGetSi eine Anfrage seitens des Zollamts, welches die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eines Sportboots vorerst ausgesetzt hatte. Grund dafür waren einige Auffälligkeiten – nicht nur die vorgeschriebenen technischen Unterlagen gem. § 21 Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder – 10. ProdSV, welche die Grundlage für die Marktfähigkeit eines Produktes bestätigen sollen, fehlten, sondern auch das Wichtigste – der eingebaute Motor.
Da das Sportboot jedoch eindeutig für die Benutzung eines solchen ausgelegt war, musste auch dieser den Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen. Andernfalls kann das Produkt nicht für den zollrechtlich freien Verkehr zugelassen werden,
da ohne Prüfung und Bestätigung der Konformität die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit nicht nachgewiesen werden können.
Das LAGetSi prüfte als zuständige Marktüberwachungsbehörde die vom Zollamt bereitgestellten Fotos, welche den Zustand des Bootes dokumentierten, sowie die vorhandenen Dokumente und kontaktierte anschließend den privaten Einführer,
um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.
Diese barg einige Hindernisse: da es sich um ein bereits nicht mehr in Produktion befindliches Sportboot handelte,
konnten seitens des amerikanischen Herstellers weder die notwendige Gebrauchsanweisung,
die EU-Konformitätserklärung, noch die technischen Unterlagen [gemäß § 21 Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder –
10. ProdSV] zur Verfügung gestellt werden. Hieraus ergab sich die Anforderung an die einführende Privatperson,
welche nunmehr gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/53/EU verpflichtet war, Gewähr für die Konformität des Produktes zu übernehmen, welches sie in einen EU-Mitgliedsstaat einführen möchte. Diese Richtlinie wurde zur Harmonisierung der Sicherheitsmerkmale von Sportbooten und zur Reduktion von Hemmnissen im Handel mit eben solchen erlassen.
Auch nach wiederholter Rücksprache und Überbringung einiger anderer, nicht zielführender Dokumente, konnte das LAGetSi der Freigabe des Bootes durch den Zoll zum Schutze der Sicherheit und Gesundheit von Personen und der Umwelt, nicht zustimmen.
Da das LAGetSi sowohl im Anliegen der technischen und gesundheitlichen Sicherheit, als auch im Sinne der Bürgerinnen und Bürger handelt, wurde der Fall nach dieser Entscheidung noch nicht ad acta gelegt. Nach sachkundiger telefonischer Beratung durch das LAGetSi eröffnete sich die Möglichkeit, das Sportboot in einem zweiten Zollverfahren im Rahmen der „aktiven Veredelung“ anzumelden. Hierbei wird dem Einführer die Möglichkeit gegeben, durch Einbau eines entsprechenden Motors und Einholung der notwendigen
CE-Zertifizierung durch eine externe notifizierte Stelle, den konformen Zustand gemäß der Richtlinie 2013/53/EU herzustellen.
Es wurde empfohlen, hierzu Rücksprache mit den entsprechenden Beteiligten zu führen.
Um das Konformitätsbewertungsverfahren so effizient und die Kosten so gering wie möglich zu halten, wird seitens des LAGetSi
der zu überprüfende Aspekt, welcher an der Sicherheit des Produkts zweifeln lässt, ermittelt und der notifizierten Stelle zur abermaligen Bewertung als externer neutraler Dritter mitgeteilt.
Nach erfolgreich abgeschlossenem aktiven Veredelungsprozess, dem daraus folgenden empfohlenen zweiten Zollverfahrens,
erneuter Prüfung der technischen Sicherheit des Produkts und Bestätigung der Konformität durch die notifizierte Stelle,
konnte das LAGetSi der Freigabe des Sportbootes im Oktober 2022 final zum freien Verkehr durch das Zollamt zustimmen.
Durch die Aufmerksamkeit des Zolls, sowie des schnellen, sachkundigen und bürgerInnenorientierten Verfahrens seitens des LAGetSi, wurde die Einfuhr eines ggf. technisch unsicheren Produkts abgewehrt und somit die Sicherheit und Gesundheit von Personen
und der Umwelt erfolgreich geschützt.