Überwachungsprogramm nach schwerem Unfall mit Verlust eines Arms

Fleischwolf

Fleischwolf mit Sicht auf die Förderschnecke

Jedes Jahr kommt es in Lebensmittelbetrieben bei der Fleischverarbeitung
zu Unfällen, bei denen durch unvorsichtiges Bedienen Hände oder Finger verletzt werden. Der Fleischwolf ist ein elektrisch betriebenes Gerät,
das in Küchen und Fleischereien zur Verarbeitung von Fleisch verwendet wird. Durch seine rotierenden Messer und Schnecken stellt er bei unsachgemäßer Handhabung, fehlenden Schutzvorrichtungen oder unachtsamem Arbeiten
eine ernsthafte Verletzungsgefahr dar.

2024 verlor eine Beschäftigte eines Restaurants bei Reinigungstätigkeiten
an einem Fleischwolf einen Arm.
Die Ursache: Die notwendige Schutzabdeckung war zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vorhanden. Die Maschine wurde im laufenden Betrieb von ihr
im Füllschacht mit einem Lappen gesäubert, als die Förderschnecke
erst den Lappen, die Hand und schließlich den Arm einzog.

Der Vorgang wurde an die Strafverfolgungsbehörde abgegeben. Hier wurde der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung durch den Arbeitgeber vermutet, dies ist durch die Staatsanwaltschaft zu prüfen.

Um weitere mögliche Unfälle dieser Art zu vermeiden, sollte im Rahmen eines gezielten Überwachungsprogramms kontrolliert werden, ob noch mehr derart unsichere Maschinen in vergleichbaren Betrieben vorhanden sind. Zusätzliche Kontrollpunkte waren der Brandschutz und die Erste Hilfe.

Neben Fleischereien und dem Lebensmittel-Einzelhandel wurden Gastronomiebetriebe wie Burger- und Falafel-Imbisse, Restaurants aber auch Lebensmittelproduktionsbetriebe kontrolliert.
In der Mehrzahl handelte es sich um Kleinbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten. Bei den 107 Besichtigungen wurden 71 Fleischwölfe vorgefunden. 13 dieser Betriebsmittel verfügten über keine notwendige Schutzabdeckung. Zusätzlich wurden in 63 Fällen sonstige Mängel wie ungeprüfte Feuerlöscher, ungeeignete Löschmittel, fehlendes oder veraltetes Erste-Hilfe Material vorgefunden.
Vorbildlich waren 44 der aufgesuchten Betriebe, dort wurden keine Beanstandungen hinsichtlich des begrenzten Überwachungsprogramms vorgefunden.

In 11 Fällen wurde eine spätere Betriebsbesichtigung mit Systembewertung entsprechend den Kriterien
der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie – GDA durchgeführt.
Dabei wird überprüft ob der Betrieb z.B. die notwendigen Akteure für eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung eingebunden hat. Ob er für die Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und dokumentiert hat und seiner Pflicht zur regelmäßigen Unterweisung der Arbeitnehmer nachkommt. Die Organisation der Ersten Hilfe und des Brandschutzes werden ebenfalls mitbetrachtet.

Es wurden bei allen Überprüfungen Mängel hinsichtlich der Arbeitsschutzorganisation vorgefunden. Oftmals fehlte die notwendige Gefährdungsbeurteilung oder es wurde bemängelt, dass diese nicht richtig durchgeführt wurde. Ebenso wurde die Fachberatung durch die o.g. Akteure in etlichen Fällen nicht veranlasst.
In 34 Fällen ergingen Schreiben in Form von Anordnungen und Anhörungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz; Bußgeldverfahren wurden eingeleitet. Ebenso erfolgte in einigen Fällen die Meldung an die Ordnungsämter, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht in den jeweiligen Bezirken aufgrund unhygienischer Zustände.

Desgleichen erfolgte in einigen Fällen die Information an das Referat IV B Produktsicherheit im LAGetSi, da hier Maschinen mit CE Kennzeichnung vom Hersteller ohne die erforderliche Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht wurden. Maschinen ohne CE Kennzeichnung wurden auch vorgefunden.
Die Hersteller oder Inverkehrbringer werden daraufhin kontaktiert, um einen weiteren Handel mit unsicheren Maschinen zu unterbinden, Rückrufaktionen zu tätigen und ggf. Warnhinweise an alle Bundesländer über unsichere Maschinen zu übermitteln. Bußgeldverfahren werden in der Regel aber nur gegen Hersteller eingeleitet.

Das Entfernen der Schutzabdeckungen scheint den Hintergrund zu haben, dass eine Befüllung und die Reinigung der Betriebsmittel ohne diese, wesentlich schneller und einfacher verrichtet werden kann.
Damit entsteht aber das Risiko von den drehenden Maschinenteilen eingezogen zu werden und schwerste Hand- Armverletzungen
zu erleiden.

Die vorgefundenen unsicheren Arbeitsplätze und Maschinen lassen weiteren Handlungsbedarf erkennen. Die Arbeitgeber sollten sensibilisiert werden, dass sich hier schwere Unfälle ereignen können. Das LAGetSi wird zusammen mit der Berufsgenossenschaft öffentlichkeitswirksame Mittel erarbeiten, um eine größere Anzahl an Betrieben zu erreichen und so für die potentiellen Gefahren,
die mit der Benutzung dieser Maschinen einhergehen, zu sensibilisieren.

Rechtliche Hintergründe

§ 5 Betriebssicherheitsverordnung (Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel):
Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung
der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen.

§ 9 Abs. 1 Nr. 8 Betriebssicherheitsverordnung schreibt vor:
Insbesondere müssen Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blockaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehören auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten Zugang zum Gefahrenbereich
von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln verhindern oder die beweglichen Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs stillsetzen.
Die Manipulation von Schutzeinrichtungen ist nach verschiedenen Paragraphen im Strafgesetzbuch (StGB) strafbar,
insbesondere nach § 145 StGB (Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Schutzeinrichtungen), der mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Bei Schäden, die durch die Manipulation entstehen, können weitere Strafen drohen, wie zum Beispiel wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 223, § 229 StGB) oder Gefährdung des Lebens
(§ 319 StGB). Dies erfordert aber in der Regel die Kenntnis wer diese Schutzeinrichtung persönlich entfernt hat.
Der Arbeitgeber ist nicht per se danach haftbar zu machen.
Eine Straftat nach der Betriebssicherheitsverordnung liegt nur vor, sofern eine vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit
eines Beschäftigten gefährdet. Bußgeldbewehrt ist eine Verwendung eines Betriebsmittel ohne die erforderliche sicherheitsrelevante Ausrüstung, bzw. wenn dies Mängel aufweist, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen.

Zahlen, Daten, Fakten

Die Zahl der rechtlichen Einheiten im Berliner Gastgewerbe wird von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
mit rund 12.600 Betrieben beziffert. Laut Industrie und Handelskammer gibt es über 35.000 Einzelhandelsbetriebe.
Nur eine geringe Anzahl der Betriebe verfügen über solch ein Arbeitsmittel, so dass zielgerichtete Kontrollen mit Erfolg,
einer intensiven Planung und Recherche bedürfen. Begrenzte Schwerpunktprogramme scheinen ein gutes Mittel zu sein
um effizient neben den Hauptaufgaben Problemfelder zu erkennen und zu bearbeiten.

Schon gewusst?

Ein Fleischwolf (in Österreich auch Fleischmaschine oder Faschiermaschine), kurz auch Wolf oder Drehwolf, dient dem feinen Zerkleinern bzw. Mahlen und Vermengen (fachsprachlich „Wolfen“ oder „Faschieren“) von rohem oder gegartem Fleisch oder Fisch,
gekochtem Gemüse und ähnlichen Lebensmitteln.

In: Wikipedia– Die freie Enzyklopädie. Seite „Fleischwolf“.
Bearbeitungsstand: 5. August 2024, 06:59 UTC.

Betrieblicher Arbeitsschutz I

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