Unerlaubter Verkauf von Reinigungsmitteln mit Salpetersäure

Eine Flasche Kalkreiniger der Marke Viking (Kireç Çözücü)

Reaktive Überwachungstätigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Verordnung (EU) 2019/1148 über Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Im September 2024 wurde die Länderarbeitsgemeinschaft Ausgangsstoffe (LAEx) vom Bundeskriminalamt darüber informiert, dass in Supermärkten
in den Niederlanden ein Reinigungsmittel (Kalkentferner) entdeckt worden war, welches 18 Masseprozent Salpetersäure enthält.
Produkte mit einem derart hohen Anteil an Salpetersäure unterliegen Beschränkungen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1148.
Diese dürfen nicht an Privatpersonen (sogenannten Mitgliedern der Allgemeinheit) bereitgestellt werden, da sie potenziell zur Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können.
Hingegen sind Bereitstellungen an gewerbliche Verwender mit nachvollziehbarer Verwendung (z.B. Reinigungsfirmen) und Wirtschaftsteilnehmer unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Nachdem die LAEx die Inspektionsbehörden über diesen Sachverhalt informiert hatte, wurde vom LAGetSi eigeninitiativ und unverzüglich eine „Sonderaktion“ durchgeführt, bei der mehr als fünfzig – ins Melderaster passende – Einzelhändler, sogenannte Wirtschaftsteilnehmer – in Berlin aufgesucht
und hinsichtlich des Bestandes dieses oder ähnlicher Reinigungsmittel kontrolliert wurden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass das in den Niederlanden entdeckte Reinigungsmittel nicht in den kontrollierten Verkaufsstellen bereitgestellt wird.
Jedoch wurde in mehreren Filialen zweier Großhandelsbetriebe ein gleichartiges Produkt (ein Kalkreiniger / Kireç çözücü
der Marke Viking, siehe Bild) entdeckt, das ebenfalls einen Salpetersäuregehalt von 16 bis 20 Masseprozent enthält.

Um zu überprüfen, ob sich die Wirtschaftsteilnehmer beim Verkauf der Produkte vergewissern, dass es sich bei potenziellen Kunden
um einen gewerblichen Verwender einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt, wurden zwei verdeckte Testkäufe durchgeführt.
In keinem der beiden Fälle kamen die Wirtschaftsteilnehmer ihrer Pflicht (Verordnung (EU) 2019/1148) nach, bei der Bereitstellung nach bestimmten Informationen (Identitätsnachweis, Name des Unternehmens, beabsichtigte Verwendung) zu ersuchen.
Die Bereitstellungen waren demnach unerlaubt.

Mit dem Sachverhalt konfrontiert, teilten beide Wirtschaftsteilnehmer mit, dass die in den Filialen ausgestellten Produkte unverzüglich
aus den Verkaufsregalen entfernt werden. Zudem wurde zugesichert, die Produkte an den niederländischen Lieferanten zu retournieren.

Parallel zum Handeln des LAGetSi wurde die für das Ausgangsstoffgesetz in Berlin zuständige Strafverfolgungsbehörde – das LKA 522 – über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Schon gewusst?

Sollten Sie zu Hause ein ähnliches Produkt mit einem hohen Anteil (mehr als 3%) Salpetersäure (englisch: nitric acid) entdecken,
machen Sie sich unter Umständen ebenfalls strafbar, denn auch der Besitz, die Verbringung und die Verwendung durch Privatpersonen
ist unzulässig. In einem solchen Fall ist eine sofortige Mitteilung an das LAGetSi oder LKA erforderlich.

Das Ausgangsstoffgesetz sieht für unerlaubte Bereitstellungen von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Dabei ist auch der Versuch einer Bereitstellung strafbar.

Explosivstoffe

Referat IV C

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