Aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und des daraus resultierenden Erdgas-Importstopps im Herbst 2022 und Kohle-Embargo kam es zum Ausruf der Alarmstufe des Notfallplans Gas. In dieser zweiten Stufe greift der Staat zwar noch nicht in den Markt ein, jedoch werden Industrie und Haushalte dazu angehalten, möglichst viel Gas einzusparen,
um das Eintreffen der Notfallstufe zu vermeiden – denn in dieser Situation könnte der Staat so in den Markt eingreifen,
dass geschützte Verbrauchergruppen wie z.B. Privatpersonen oder Krankenhäuser priorisiert mit Gas versorgt werden.
Um die Auswirkungen einer möglichen Verknappung der fossilen Energieträger und Betriebsstoffe zu umgehen,
waren Betriebe angehalten, alternative Lösungen zu Reduzierung des Gasverbrauchs einzuleiten.
Unterschiedliche Maßnahmen, wie u.a. die Umrüstung von Verbrennungsanlagen zur Diversifizierung der genutzten Ressourcen,
sollten dies ermöglichen.
Das Einfuhrverbot für russische Steinkohle erschwerte diesen Prozess, da Betriebe vor ein logistisches Problem gestellt wurden –
Kohle musste von anderen Kontinenten importiert und in neuen, nicht erprobten Mischungen („Blends“) verwendet werden.
Durch den Einsatz der neuen Blends in den genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen konnte zunächst nicht abgesehen werden,
ob die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Im gesetzlichen Rahmen wurden diesbezüglich Erprobungsfahrten zur Einstellung der „richtigen Mischung“ der Blends durchgeführt. Als zuständige Aufsichtsbehörde überwacht und legalisiert das LAGetSi diesen Prozess und greift bei Nichteinhaltung ein. Die Erprobungsfahrten wurden erfolgreich durchgeführt,
so dass die genehmigungsbedürftigen Anlagen bei Einsatz der neuen Blends die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Eine weitere angewandte Maßnahme zur Einsparung von Erdgas stellte die auf drei Monate befristete Aufhebung der genehmigten Jahresstunden (z. B. 300 h/a bzw. 1500 h/a je Aggregat) für mit leichtem Heizöl befeuerte Anlagen dar.
Diese durften – vorausgesetzt der Befolgung bestimmter Auflagen – länger im Jahr betrieben werden, als regulär genehmigt.
Dieser Sachverhalt wurde durch eine befristete Ausnahme legalisiert – mit Nebenbestimmungen wie die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte, der zugehörigen Emissionsmessungen sowie deren Dokumentation, was durch das LAGetSi engmaschig überwacht wurde.
Bei der Umrüstung der Dampfkesselanlagen von Erdgas auf leichtes Heizöl ist eine Erlaubnis nach § 18 (1) Nr. 1 BetrSichV erforderlich, welche beim LAGetSi eingeholt werden muss. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist dafür ein Genehmigungsverfahren nach BImSchG durchzuführen. Eine temporäre Rechtsänderung im BImSchG ermöglichte es den Betrieben bereits mit der Aufstellung/Umrüstung einer Anlage zu beginnen, nachdem die Maßnahme von einer Zugelassenen Überwachungsstelle positiv gutachterlich bewertet war, und erst im Anschluss den kompletten Genehmigungsantrag beim LAGetSi einzureichen.
Durch diese befristete Ausnahmeregelung wurde dem Zeitdruck der Firmen während der Antragstellung entgegengewirkt und eine schnellere Handlungsfähigkeit zur Abwendung des Versorgungsnotstands ermöglicht. Bei erlaubnisbedürftigen Anlagen wurde durch Änderung des EnSiG ein gleichschnelles Handeln im Rahmen der Durchführung von Erlaubnisverfahren nach BetrSichV ermöglicht.
Neben der Umstellung der Anlagen auf andere Feuerungsmittel wurden zudem mobile Dampfkessel befristet aufgestellt, welche zwar in der Regel mitteilungspflichtig sind, jedoch kein zeitintensives Verfahren benötigen, da mobile Dampfkessel bereits eine Erlaubnis besitzen.
Als zuständige Aufsichtsbehörde hat das LAGetSi die technischen und formalen Anforderungen geprüft.
Insgesamt konnte im Vergleich zu 2021 ein erhöhter Einsatz von Kohle und Heizöl festgestellt werden –
welcher aufgrund der Notwendigkeit der Diversifizierung der Bezugsquellen durch die Kriegssituation legitimiert ist.
Die gesetzlichen Anforderungen sind dabei gewahrt und werden durch das LAGetSi überwacht,
was einen wesentlichen Beitrag zur kontinuierlichen Gewährleistung des Umweltschutzniveaus darstellt.
Da in einer Kriegslage keine sicheren Prognosen getroffen werden können, bleibt es abzuwarten,
wie sich die Umstände hinsichtlich Ressourcenverfügbarkeiten ab Herbst 2023 entwickeln werden.
Die schnelle Umsetzung von Ausnahmeregelungen im letzten Winter demonstriert jedoch,
dass eine erneute Krisenbewältigung umfangreich gewährleistet werden könnte.