Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Altholz-Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK) am Standort des Heizkraftwerkes Reuter West der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH

Bekanntmachung vom 31.10.2025

LAGetSi – Referat IV A
LAGetSi IV A – IM 179/24
Telefon: 902545-218/227 oder 902545-0, Intern 92545-218/227

Antragsgegenstand

Die BEW Berliner Energie und Wärme GmbH, Hildegard-Knef-Platz 2, 10829 Berlin beantragt gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die selbständige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Altholz-Biomasse-KWK-Anlage zur Erzeugung von Wärme und Strom am Standort des Heizkraftwerkes Reuter West, Großer Spreering 5, 13599 Berlin.

Die KWK-Anlage soll zur Fernwärmeversorgung bzw. -besicherung mit einer Fernwärmeleistung von 90 MW thermisch und einer dazu passenden, möglichst hohen elektrischen Leistung bis ca. 20 MW elektrisch zur teilweisen Deckung des elektrischen Eigenbedarfes
am Standort des HKW Reuter West ausgestattet werden. Die Feuerungswärmeleistung (FWL) der neuen Anlage soll max. 110 MW betragen.

In der Abfallmitverbrennungsanlage gemäß § 2 Absatz 4 der 17. BImSchV sollen als Brennstoffe Holzabfälle (Altholzkategorie A I bis A IV), naturbelassene Biomasse aus Landschaftspflegemaßnahmen (LPM), Waldrestholz (WRH) sowie Agrarholz aus Kurzumtriebsplantagen (KUP) eingesetzt werden. Die Anlieferung und Entladung der Brennstoffe soll vorzugsweise per Schiff über die vorhandene Entladestelle an der Spree erfolgen. Für die Inbetriebnahmephase und als zweite Anlieferungsmöglichkeit soll eine LKW-Anlieferung vorgesehen werden.

Die Altholz-Biomasse-KWK-Anlage soll mit Anfahrbrennern und einer Stützfeuerung ausgestattet werden, die mit Hilfsbrennstoff
(Bioöl, Mixed Fatty Acids (MFA) oder Hydrotreated Vegetable Oils (HVO)) betrieben werden. Eine vollständige Versorgung
der Verbrennung mit dem Hilfsbrennstoff soll zeitweise ebenfalls möglich sein, um etwaige Lieferengpässe des Altholzes oder
der Biomasse zu überbrücken und somit die Fernwärmeversorgung sicherzustellen. Die Anlage soll auf einem bestehenden Kraftwerksstandort errichtet werden. Die elektrische Versorgung soll über neue Schaltanlagen und die Ausspeisung der erzeugten Fernwärme über bestehende und neu zu errichtende Pumpstationen am Standort erfolgen. Die Anlage soll von einer ständig besetzten Stelle bedient und beobachtet werden.

Im Rahmen des Anlagenumfangs soll eine Wasseraufbereitungsanlage (WAA) errichtet werden, welche u. a. Rohwasser
(Spree- und Regenwasser) aufbereitet, um Deionat für den Wasserdampfkreislauf (WDK) der KWK-Anlage zu produzieren.
Zusätzlich wird aus dieser Anlage das Fernwärmenetz mit Zusatzwasser versorgt. Darüber hinaus soll in der WAA anfallendes Abwasser teilweise wieder aufbereitet oder neutralisiert werden, um eine Ableitung in die Spree bzw. den Schmutzwasserkanal zu ermöglichen.

Das Rohwasserpumpenhaus (inkl. dazugehörigem Entnahmebauwerk) sowie das Einleitbauwerk gehören bereits zu den bestehenden Anlagen des HKW Reuter West und sollen für das vorliegende Vorhaben weitergenutzt und überführt werden. Im Zuge des Vorhabens
soll die vorhandene Pumpengruppe erneuert sowie an die neue Rohwasserleitung angeschlossen werden.

Damit werden im Wesentlichen die Errichtung und der Betrieb der Betriebseinheiten Brennstofflogistik, Kesselanlage,
Wasser-Dampf-Kreislauf, Wasseraufbereitungsanlage und verschiedener Nebenanlagen beantragt.

Die Antragstellerin beabsichtigt, die Anlage im 3. Quartal 2029 in Betrieb zu nehmen.

Zudem wurde gemäß § 8a BImSchG ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Herrichtung eines Teilbereichs
als Baustelleneinrichtungsfläche (BE-Fläche) gestellt. Im Rahmen des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG wurde ein Baumfällantrag nach § 5 Baumschutzverordnung (BaumSchVO) für die betroffenen Bäume sowie ein Antrag auf Ausnahme gemäß
§ 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) von den Verboten des § 44 BNatSchG gestellt.

Die Genehmigung schließt nach § 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein,
insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme
von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Die Antragstellerin hat die folgenden, vom immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeschlossenen Entscheidungen beantragt:

  • Genehmigung nach § 64 Bauordnung Berlin (BauO Bln),
  • Erlaubnis nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
  • Genehmigung nach § 4 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG),
  • Indirekteinleitergenehmigung gemäß § 3 Indirekteinleiterverordnung (IndV Bln) i.V.m. § 58 WHG,
  • Genehmigung für Anlagen am Gewässer nach § 62 Berliner Wassergesetz (BWG),
  • Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
  • Ausnahmeantrag zur Fällung von Bäumen nach § 5 BaumSchVO,
  • Antrag auf Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG.

Zudem wurde durch die Antragstellerin ein Antrag auf Zustimmung zum Bauvorhaben gemäß § 18a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) gestellt.

Die Antragstellerin hat ferner bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, II D,
folgende drei wasserrechtliche Erlaubnisse gemäß § 8 WHG beantragt:

  • Antrag auf Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WHG für die Entnahme von Oberflächenwasser und die Einleitung von Prozessabwasser in die Spree,
  • Antrag auf Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WHG für das Zutagefördern von Grundwasser für die Grundwasserhaltung bei Baumaßnahmen sowie die damit in Verbindung stehende temporäre Einleitung von Grundwasser in die Spree,
  • Antrag auf Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WHG für Grundwasserbenutzungen durch das Einleiten und Einbringen von Stoffen (Pfahlgründungen).

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens obliegt der Genehmigungsbehörde gemäß § 10 Absatz 5 Satz 11 BImSchG sowie
§ 2 i.V.m. § 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) und §§ 16 a ff. des Berliner Wassergesetzes (BWG) die Koordinierung der Zulassungsverfahren und der Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die Anträge auf wasserbehördliche Erlaubnisse gemäß § 8 Absatz 1 WHG werden zusammen mit dem Antrag nach BImSchG ausgelegt.

Das Vorhaben bedarf gemäß § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Den Antragsunterlagen liegt ein UVP-Bericht bei. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  • Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  • Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  • kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Ziel der UVP ist die Beurteilung des geplanten Vorhabens hinsichtlich seiner umweltrelevanten Auswirkungen am geplanten Standort
der Anlage unter Zugrundelegung der umweltgesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen.

Der UVP-Bericht enthält zudem eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung.

Die wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren werden in die zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen
des Vorhabens und die auf dieser Grundlage vorzunehmende Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens einbezogen und in der allgemeinverständlichen Zusammenfassung der zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens gewürdigt.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Das Genehmigungsverfahren wird mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt.

I. Auslegung

Die vorgenannten Anträge, die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen und alle entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, können vom 10.11.2025 bis einschließlich 09.12.2025 im Internet auf der Webseite des LAGetSi unter: berlin.de/lagetsi eingesehen werden.

Auf Verlangen kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden, z.B. durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen in den Diensträumen des LAGetSi. Wenden Sie sich hierzu bitte per E-Mail an anlagensicherheit@lagetsi.berlin.de oder telefonisch an eine der oben genannten Telefonnummern.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die erst nach Beginn der Auslegung beim LAGetSi eingegangen sind, werden nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

II. Einwendungen

Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 10.11.2025 bis einschließlich 09.01.2026 schriftlich oder elektronisch beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Referat IVA, Turmstraße 21, 10559 Berlin, E-Mail: anlagensicherheit@lagetsi.berlin.de erhoben werden.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für die Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen der Antragstellerin sowie den beteiligten Behörden im Rahmen ihres Aufgabenbereichs bekannt zu geben sind. Die Einwender können verlangen, dass ihr Name und ihre Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung der Genehmigungs- und Erlaubnisverfahren nicht erforderlich sind. Hierauf ist im Einwendungsschreiben seitens des Einwenders hinzuweisen.

III. Erörterungstermin

Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Hierüber entscheidet das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin als Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist und Sichtung der Einwendungen nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 10 Absatz 6 BImSchG.

Für den Erörterungstermin wird vorläufig folgender Termin bestimmt: Mittwoch, der 04.02.2026 ab 09:00 Uhr im Bürgersaal
des Rathauses Spandau, Carl-Schurz-Straße 2-6, 13597 Berlin.

Bei Bedarf wird der Erörterungstermin am Donnerstag, den 05.02.2026 ab 09:00 Uhr am selben Ort fortgesetzt.

Die Durchführung des Erörterungstermins steht unter dem Vorbehalt, dass sich das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz
und technische Sicherheit Berlin, nach Ablauf der Einwendungsfrist und Sichtung der Einwendungen für die Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen entscheidet.

Es wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Die Erörterung ist öffentlich. Erörtert wird das Vorhaben mit der Antragstellerin, den beteiligten Behörden und den Personen,
die fristgerecht Einwendungen erhoben haben.

IV. Hinweise

Die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen kann gegenüber Personen, die Einwendungen erhoben haben,
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Der Genehmigungsbescheid gemäß § 4 BImSchG und die wasserbehördlichen Erlaubnisbescheide gemäß § 8 WHG werden
nach § 10 Absatz 8 BImSchG im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (berlin.de/lagetsi) öffentlich bekannt gemacht.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) ist die zuständige Genehmigungsbehörde für die Entscheidungen über das beantragte Vorhaben nach BImSchG. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Referat IID) entscheidet als zuständige Behörde über die wasserbehördlichen Erlaubnisanträge
nach WHG.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt auf Grundlage des § 10 Absatz 3 bis 6 BImSchG in Verbindung mit §§ 8 bis 19 der 9. BImSchV sowie § 4 Absatz 1 und 2 IZÜV.

V. Rechtsgrundlagen

BImSchG

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274;
2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) geändert worden ist.

9. BImSchV

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren -
9. BImSchV) vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 03. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 225) geändert worden ist.

TEHG

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG)
vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 70).

BetrSichV

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist.

BauO Bln

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
11. Dezember 2024 (GVBl. Nr. 40 vom 21.12.2024 S. 614) geändert worden ist.

WHG

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) geändert worden ist.

LuftVG

Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. Nr. 20 S. 698), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 327) geändert worden ist.

BWG

Berliner Wassergesetz (BWG) in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357) das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 11. Dezember 2024 (GVBl. Nr. 40 S. 614) geändert worden ist.

UVPG

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 18. März 2021 (BGBl. Nr.14 S. 540) das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. Nr. 323) geändert worden ist.

IndV Bln

Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndV) vom 1. April 2005
(GVBl. S. 224) das zuletzt durch Artikel 43 der Verordnung vom 01. September 2020 (GVBl. S 683) geändert worden ist.

WaStrG

Bundeswasserstraßengesetz (WAStrG) vom 23. Mai 2007 (BGBl. I Nr. 24 S. 962) das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189) geändert worden ist.

BNatSchG

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542),
das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I. Nr. 323) geändert worden ist.

BaumSchVO

Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom 11. Januar 1982 (GVBI. S. 250),
die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. Nr. 40 vom 21.12.2024 S. 614) geändert worden ist.

IZÜV

Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist.

Überwachungsbedürftige Anlagen, Immissionsschutz, Anlagensicherheit

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