(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten (Anstalten) vollzogen. Jugendstrafgefangene können in einer getrennten Abteilung einer Justizvollzugsanstalt für nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte untergebracht werden, wenn dies auf Grund der geringen Anzahl der Jugendstrafgefangenen organisatorisch unumgänglich ist. Das Vollzugsziel darf dadurch nicht gefährdet werden. § 13 bleibt unberührt. Gemeinsame Aus- und Fortbildungsmaßnahmen von nach Jugendstrafrecht und nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten sind in geeigneten Fällen zulässig. In jedem Fall erfolgt der Vollzug der Jugendstrafe ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Es sind bedarfsgerechte Einrichtungen, insbesondere für schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzuhalten. Diese können von gemeinnützigen freien Trägern oder anderen Dritten technisch und fachlich geleitet werden.
(3) In den Anstalten werden Teilanstalten oder Bereiche eingerichtet, die, in Wohngruppen gemäß § 16 unterteilt, dem unterschiedlichen Förder- und Erziehungsbedarf der Jugendstrafgefangenen Rechnung tragen. Es sind sozialtherapeutische Einrichtungen gemäß § 21 Absatz 1 vorzusehen.
(4) Haft- und Funktionsräume, insbesondere Gruppen- und Gemeinschaftsräume sind bedarfsgerecht vorzuhalten und zweckentsprechend auszustatten. Entsprechendes gilt für Räume zum Zweck des Besuchs, der Freizeit, des Sports und der Seelsorge.