Coronavirus
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Inhaltsspalte
Abschnitt 17 - Kriminologische Forschung
§ 103
Evaluation, kriminologische Forschung
(1) Behandlungsprogramme für die Jugendstrafgefangenen sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.
(2) Der Vollzug, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungspro-gramme und deren Wirkungen auf die Erreichung des Vollzugsziels, soll regelmäßig durch den Kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere geeignete Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. § 34 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Berlin findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Daten auch an den Kriminologischen Dienst des Berliner Justizvollzugs übermittelt werden dürfen.
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JStVollzG Bln
Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Berlin
(Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz – JStVollzG Bln)
vom 4. April 2016