Ordnungsamt Treptow-Köpenick informiert zum Winterdienst

Pressemitteilung vom 05.02.2019

Aufgrund der winterlichen Temperaturen kann es zu leichtem Schneefall mit Eisglättebildung kommen. Zur Vermeidung negativer Folgen für Anliegerinnen und Anlieger von Grundstücken und deren Passierende möchte das Ordnungsamt auf die Räum- und Streupflicht hinweisen.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind im § 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes zu finden. Schneeberäumung, Abstreuen von Winter- und Eisglätte sowie Beseitigung von Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, haben die Anliegerinnen und Anlieger auf Gehwegbereichen einer öffentlichen Straße durchzuführen. Unter den Begriff Anliegerinnen bzw. Anlieger fallen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundtücken, Erbbauberechtigte, Nießbrauchende sowie Inhabende eines im Grundbuch vermerkten dinglichen Nutzungsrechts (z. B. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht).

Für den Fußgängerverkehr muss auf Gehwegen in einer erforderlichen Breite geräumt werden. Die Mindestbreite für die im Straßenreinigungsverzeichnis A in der Reinigungsklasse 1 und 2 benannten Straßen beträgt 1,50 Meter und in allen anderen Straßen mindestens einen Meter. Sind bei einer Straße Fahrbahn und Gehweg nicht voneinander abgegrenzt, so sind die Straßenteile, die bevorzugt dem Fußgängerverkehr dienen, wie Gehwege entsprechend von Schnee und Eis zu befreien.

Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, zu beseitigen. Bei Schnee- und Eisglätte muss unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln gestreut werden.

Dauert der Schneefall bis nach 20:00 Uhr an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glättebildung ein, so ist der Winterdienst bis 07:00 Uhr des folgenden Tages – an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr – durchzuführen.
Bei Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen mit abstumpfenden Mitteln ausreichend zu streuen (z. B. Sand, Splitt o. ä.). Die Verwendung von jeglichen Streusalzen und Auftaumitteln ist verboten; auch auf Privatgrundstücken!

Die schuldhafte Nichterfüllung der Räum- und Streupflicht sowie die unzulässige Verwendung von Auftaumitteln kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sofern eine Ersatzvornahme durchgeführt werden muss, wird für die Anliegerinnen bzw. Anlieger zusätzlich zu den Auslagen eine Verwaltungsgebühr nach der Umweltschutzgebührenordnung fällig.

Bitte bedenken Sie, dass eine Geldbuße noch die geringste Folge von nicht geräumten Wegen sein kann. Viel schlimmer ist es, wenn ein Mensch auf einer glatten Fläche stürzt und sich verletzt!

Weitere Informationen finden Sie im Internet auf dem Service Portal des Landes Berlin unter
http://service.berlin.de/dienstleistung/326714/ .