Vor den Außenwänden von Gebäuden und Dächern von Gebäuden sind Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Abstandsflächen sowie Abstände dürfen sich nicht überdecken und müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden (Baulast).
Die speziellen Forderungen zu Abstandsflächen und Abständen sind im § 6 BauO Bln definiert. (wie: Wandhöhe, Tiefe, Abstände von Bauteilen, Vorbauten, privilegierte Vorhaben).
Die Anforderungen an die Abstandsflächen und Abstände für Lauben in Kleingärten sind in § 6a BauO Bln geregelt.