Unterkunft und Heizung

Collage: Geld, Steckdose, Wasserhahn

Zu den Leistungen nach SGB II und SGB XII gehören auch die Kosten für Wohnung und Heizung gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII. Diese laufenden Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind.

Grundlage für die Übernahme der Wohnkosten sind die „Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII“ im Land Berlin (AV-Wohnen).

Die Richtwerte für angemessene Wohnkosten sind abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft, der beheizten Fläche des Wohngebäudes und vom jeweiligen Heizenergieträger.