Regelleistungen

Die Regelleistung deckt laufende und einmalige Bedarfe pauschal ab.

Sie berücksichtigt den Bedarf für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung) und für die Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch die Teilnahme am kulturellen Leben.

Grundsicherung und Sozialhilfe

Näheres erfahren Sie auch hier.

Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021

  • Alleinstehende / Alleinerziehende

    446 Euro

  • Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften

    401 Euro

  • Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)

    357 Euro

  • nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern

    357 Euro

  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

    373 Euro

  • Kinder von 6 bis 13 Jahren

    309 Euro

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren

    283 Euro

Wenn in Ihrer Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt wird oder Vermögen vorhanden ist, wird dieses bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt. Einkommen und Vermögen müssen bei der Beantragung von Leistungen vollständig angegeben werden. Das Jobcenter ist berechtigt, die Vollständigkeit Ihrer Angaben zu überprüfen, z. B. durch einen Datenabgleich mit anderen Behörden oder Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen.

Geprüft wird auch, ob ein Anspruch auf andere Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Renten, Unterhaltsvorschüsse, Ausbildungsförderung, Krankengeld) besteht. Diese Leistungen sind vorrangig. Entsprechende Anträge müssen deshalb von Ihnen bei den zuständigen Stellen (z. B. Wohnungsamt, Familienkasse, Jugendamt) gestellt werden.