Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Auf Ihre Mitwirkung kann nicht verzichtet werden. Ab dem Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen bzw. während deren Bezahlung besteht für Sie die Pflicht der Mitarbeit.

Alle Angaben, welche für die zu erbringenden Leistungen relevant sind und im Antrag abgefragt werden, müssen durch Sie gemacht werden. Nur so kann eine Entscheidung über Ihr Anliegen getroffen werden. Sie sind verpflichtet, alle zur Antragsbearbeitung notwendigen Aussagen zu machen und erforderliche Beweismittel zu erbringen.

Nicht nur Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, sondern ebenso Änderungen bei allen anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Dabei kann sowohl die Antragstellerin/ der Antragsteller selbst diese Informationen weitergeben, als auch jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Sind Auskünfte dritter Personen (z.B. Arzt/Ärztin) notwendig, so müssen Sie der Erteilung dieser Auskünfte zustimmen.

Ergeben sich Änderungen, welche sich rückwirkend auf die Leistungen auswirken können, wie beispielsweise eine rückwirkend bewilligte Rente etc., besteht Ihre Mitteilungspflicht auch dann noch, wenn der eigentliche Leistungsbezug bereits beendet sein sollte.

Insbesondere müssen Sie unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, folgende Änderungen mitteilen:

  • Aufnahme einer berufliche Tätigkeit, auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Dies gilt auch für sogenannte Probearbeitsverhältnisse.
  • Aufnahme oder Ausübung einer Nebenbeschäftigung (wchtl. Arbeitszeiten weniger als 15 Std./Woche), auch wenn diese nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig ist
  • einmaliger Einkommenszufluss (z.B. Steuererstattungen oder Betriebs- und Heizkostenguthaben).
  • Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsfähigkeit, Schwangerschaft.
  • Beantragung und Bezug von Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder ähnlichen Leistungen (z.B. aufgrund einer Kur, medizinischer Rehabilitation). Legen Sie dazu bitte den jeweiligen Bewilligungsbescheid vor.
  • Beantragung und Bezug von Renten aller Art, insbesondere Erwerbsunfähigkeits- oder Invalidenrente.
  • Besuch einer Schule bzw. eine Hochschule oder eine ähnliche Ausbildungsstätte als Schüler/Schülerin oder Student/Studentin.
  • Änderung der Anschrift bzw. Umzug.
  • Heirat oder eingehen einer Lebenspartnerschaft, dauerhafte Trennung vom Ehe- oder Lebenspartner und endgültige Beendigung der Ehe (Scheidung) oder Lebenspartnerschaft.
  • Änderung der Größe der Haushalts- oder Bedarfsgemeinschaft, durch Ein- oder Auszug (z.B. dauerhafter Einzug eines Freundes, bei Untervermietung oder Auszug eines volljährigen Kindes) oder durch Geburt und Tod.

Dem „Kopf“ bzw. Vertreter der Bedarfsgemeinschaft obliegt die Anzeigepflicht für die anderen Angehörigen. Er oder Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass das Jobcenter die dafür notwendigen Informationen erhält und die restlichen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft über die Mitwirkungspflichten informiert sind.

Bitte achten Sie darauf, vollständige und richtige Angaben zu machen. Sollten Sie Ihren Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen, müssen Sie zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten und erfüllen möglicherweise einen Ordnungwidrigkeiten- oder Straftatbestand. Konsequenzen können unter Umständen sein:

  • Entziehung der laufenden Leistungen, mindestens bis zur Klärung des jeweiligen Sachverhaltes,
  • vorläufige Zahlungseinstellung (dies ist auch ohne schriftlichen Bescheid für bis zu zwei Monate möglich),
  • Ordnungswidrigkeitenverfahren bis hin zu Strafverfahren.