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Idealtypischer Haftverlauf

Oft Gefragt/Fragen und Antworten

1. Gibt es eine einheitliche Anstaltskleidung?

Nein. Zwar sieht § 20 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vor, dass Gefangene Anstaltskleidung tragen, doch ist in der Justizvollzugsanstalt Tegel das Tragen von Privatkleidung grundsätzlich gestattet.

Lediglich Gefangene, die über keine eigene Kleidung verfügen, erhalten auf Wunsch Anstaltskleidung. Ferner erhalten in den Betrieben der Anstalt arbeitende Gefangene Arbeits-(Schutz)kleidung.

Ausnahmen von der Möglichkeit, Privatkleidung zu tragen, gibt es ansonsten nur in Sonderbereichen, wie der Abschirmstation für Drogendealer und der Sicherungsstation, wo das Tragen von Anstaltskleidung grundsätzlich Pflicht ist.


2. Wie oft können Gefangene Besuch empfangen?

Gemäss § 24 Abs. 1 StVollzG beträgt die Gesamtdauer von Besuchen, die die Inhaftierten erhalten können, mindestens 1 Stunde im Monat.

In der Justizvollzugsanstalt Tegel haben Gefangene die Möglichkeit, neben zwei sogenannten Regelsprechstunden von jeweils ca. 40minütiger Dauer noch zwei weitere  Sondersprechstunden, ebenfalls von jeweils 30- bis 40minütiger Dauer zu erhalten. Im Rahmen der Regelsprechstunden ist es den Besuchern gestattet, jeweils 13,-- EUR in Münzgeld mit in die Anstalt einzubringen. Mit diesem Geld können sich die jeweiligen Inhaftierten an den im Sprechzentrum aufgestellten Automaten Nahrungs- und Genussmittel ziehen (z. B. Tabak, Kaffee, Süssigkeiten etc.).

Ferner gibt es in den Bereichen des behandlungsorientierten Wohngruppen-
vollzuges (Teilanstalt V, Teilanstalt VI) sowie in der Sozialtherapeutischen Anstalt sog. Meetings.

Meetings werden in der Regel monatlich bis quartalsweise, zumeist direkt in den Teilanstalten durchgeführt. Ziel der Meetings ist u. a., ein gegenseitiges Kennenlernen zwischen den Angehörigen der Inhaftierten und den zuständigen Bediensteten zu gewährleisten.

Darüber hinaus besteht für Inhaftierte, die lange Haftstrafen verbüssen, unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine sog. familienfreundliche Lang-
zeitsprechstunde zu erhalten. Diese dient der Aufrechterhaltung der Bindungen zur Familie.

Im Rahmen dieser Sprechstunden können Inhaftierte bis zu 5 Stunden unbeobachtet mit ihren Ehepartnern, Familienangehörigen oder Lebenspartnern in extra hergerichteten Räumlichkeiten verbringen. Diese Räumlichkeiten sind eingerichtet wie eine kleine Wohnung, d. h. sie verfügen über eine ausziehbare Couch, eine Sitzecke mit Fernseher sowie einen für Kinder abgetrennten Bereich. Familienfreundliche Langzeitsprechstunden können regelmässig nur wenigen Inhaftierten, die zudem die festgelegten Kriterien erfüllen, gewährt werden.

Die bisher gemachten Erfahrungen sind als durchweg positiv zu bezeichnen.


3. Kann in der Justizvollzugsanstalt Tegel geheiratet werden?

Ja. Inhaftierte haben auch während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe in der Justivollzugsanstalt Tegel die Möglichkeit, standesamtlich zu heiraten. Zuständig ist das Standesamt Reinickendorf von Berlin. Sofern die notwendigen Unterlagen, die auch "draussen" von jedem heiratswilligen Paar beigebracht werden müssen, vorliegen, kommt ein Standesbeamter in die Anstalt und nimmt die Trauung vor. Die Zahl der einzuladenden Gäste ist natürlich begrenzt; auch das Mitbringen von Torten oder sonstigen Nahrungsmitteln kann nicht gestattet werden. Selbstverständlich muss die Hochzeit dennoch nicht bei "Wasser und Brot" ablaufen, da Nahrungsmittel über den hiesigen Anstaltskaufmann beschafft werden können. Auch an einer Hochzeitstorte braucht es nicht zu fehlen, diese kann in der hiesigen Lehrbäckerei von dem Gefangenen gegen entsprechende Bezahlung bestellt werden. Allerdings werden das Hochzeitspaar und die Gäste nicht mit einem Glas Sekt anstossen können, da Alkohol jeglicher Art in der Anstalt generell verboten ist.


4. Dürfen Gefangene Fernseher, Stereoanlagen, Computer und Handys in ihren Zellen haben?

Massgeblich für die Ausstattung der Hafträume der Inhaftierten sind folgende Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes: § 19 (Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz), § 69 (Hörfunk und Fernsehen), § 70 (Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung) sowie § 83 (persönlicher Gewahrsam, Eigengeld). Ergänzt werden die gesetzlichen Vorschriften in der Regel durch interne Hausverfügungen, durch die die zum Teil auslegungsfähigen Gesetzestexte präzisiert werden.

Danach werden Inhaftierten zwar keine Stereoanlagen, jedoch Radiorekorder (auch mit CD-Teil) bis zu einer bestimmten Volumenbegrenzung (15.000 cm³) genehmigt. Im Einzelfall können auch grössere Radiorekorder genehmigt werden.

Durch das vierte Gesetz zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes, das am 01.12.1998 in Kraft getreten ist, können Inhaftierte nunmehr grundsätzlich auch Fernsehgeräte in ihrem Haftraum betreiben, ohne dass es eines besonderen, begründeten Ausnahmefalles bedarf, wie es vor der Gesetzesänderung noch der Fall war.

Computer werden aufgrund der vielfältigen Missbrauchsmöglichkeiten nur unter sehr strengen Voraussetzungen genehmigt. Insofern ist auch die Zahl der Inhaftierten, die derzeit im Besitz einer Genehmigung zum Betrieb eines Computers im Haftraum sind, sehr gering.

Voraussetzung für die Genehmigung eines Computers inklusive entsprechender Software müssen regelmässig unabweisbare Gründe sein, die insbesondere eine zwingende Notwendigkeit zur Nutzung des Computers erkennen lassen müssen. Die Teilnahme an einer Ausbildungsmassnahme oder einem Studium allein rechtfertigen nicht automatisch die Genehmigung eines Computers. Vielmehr müssen besondere Gründe dargelegt werden, die gerade im betreffenden Fall die Nutzung eines Computers unumgänglich erscheinen lassen.

Handys werden Inhaftierten in der JVA Tegel nicht genehmigt. Die Gefangenen haben jedoch die Möglichkeit, von in jeder Teilanstalt installierten öffentlichen Fernsprechern mittels Telefonkarten zu telefonieren.

5. Heisst es eigentlich Wärter, Schliesser oder anders?

Auch wenn in den Medien immer wieder die Bezeichnung »Wärter« und »Schliesser« fallen, sind diese Begriffe schlichtweg falsch und stellen eine Diskriminierung nicht nur der im Vollzug tätigen Bediensteten, sondern letztlich auch des Vollzuges überhaupt dar. Durch die Verwendung der Begriffe »Wärter« oder »Schliesser« wird zum einen der Auftrag des Vollzuges diskreditiert, zum anderen werden die genannten Bezeichnungen auch in keiner Weise mehr dem Berufsbild eines Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes gerecht.

Stand zur Gründung der Justizvollzugsanstalt Tegel im Jahre 1898 vorwiegend noch der Strafzweck des »Wegschliessens« im Vordergrund, hat sich der Auftrag des Vollzuges in den letzten 100 Jahren erheblich gewandelt. Mit der Einführung des Strafvollzugsgesetzes im Jahre 1976 wurde im § 2 StVollzG als Grundsatz normiert:

»Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten«.

Ziel des Vollzuges ist mithin die Resozialisierung der Inhaftierten und nicht mehr ein einfaches Wegschliessen. Insofern sind auch die althergebrachten Bezeichnungen »Schliesser« und »Wärter« schlicht falsch. Die zutreffenden Bezeichnungen lauten statt dessen »Vollzugsbedienstete«, »Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes« oder »Gruppenbetreuer«.


6. Wie ist es möglich, dass Gefangene auch während der Haft an Drogen kommen?

Bedingt durch eine Vielzahl von Kontaktmöglichkeiten zwischen »drinnen« und »draussen« sowie rechtlicher Grenzen bei der Durchführung von Durchsuchungen, ist es schier unmöglich, eine Justizvollzugsanstalt gänzlich drogenfrei zu halten. Allein zur Versorgung der Anstalt ist ein immenser Fahrzeugverkehr notwendig, mit dem täglich Lebensmittel sowie Rohstoffe für die Arbeitsbetriebe etc. angeliefert werden. Eine hundertprozentige Kontrolle der LKW ist unmöglich. Ferner finden in der Justizvollzugsanstalt Tegel jährlich über 10.000 Besuche statt. Durchsuchungen der Besucher werden immer vorgenommen, beschränken sich in der Regel jedoch auf ein Abtasten, Absonden sowie Behältniskontrollen. Eine mit einer völligen Entkleidung verbundenen Durchsuchung von Besuchern ist rechtlich nicht zulässig.

Seit langem ist bekannt, dass Drogen unmittelbar am Körper bzw. im Körper in die Anstalt eingeschmuggelt werden. Ein Auffinden im Rahmen einer normalen Durchsuchung ist insofern kaum zu erwarten.

Darüber hinaus sind viele Inhaftierte zu Vollzugslockerungen zugelassen, die zum Teil von Mitinhaftierten genötigt werden, Drogen in die Anstalt einzubringen. Aufgrund der Subkultur liegen diese Umstände für die Anstalt nicht offen zu Tage. Wird ein Inhaftierter bei Einbringen von Drogen angetroffen oder gibt es auch nur den geringsten Hinweis auf ein entsprechendes Vorhaben, wird er selbstverständlich nicht mehr zu Lockerungen zugelassen und darüber hinaus mit einer empfindlichen Disziplinarmassnahme belegt. Auch wird gegen ihn Strafanzeige erstattet.

Auch wenn Inhaftierte nach der Rückkehr von Vollzugslockerungen gem. § 84 Abs. 2 StVollzG durchsucht werden können, d. h. dass sich die Inhaftierten bei der Durchsuchung völlig entkleiden müssen, sind die Chancen, tatsächlich Betäubungsmittel sicherzustellen, relativ gering, da – wie bereits erwähnt – Drogen überwiegend im Körper eingebracht werden. Eine körperliche Untersuchung, die einen Eingriff in Körperöffnungen vorsieht, ist jedoch durch Vollzugsbedienstete rechtlich nicht statthaft. Diese körperlichen Untersuchungen dürfen gemäss § 81a StPO nur von Ärzten durchgeführt werden. Die Anordnung einer entsprechenden Untersuchung obliegt dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und der Polizei, aber nicht Bediensteten des Vollzuges.

Sicherlich sind die aufgezeigten Gründe nur exemplarisch für eine Vielzahl weiterer Möglichkeiten, die hier jedoch nicht abschliessend aufgeführt werden können.


7. Werden ausländische Gefangene in bestimmten Bereichen, getrennt von Deutschen, untergebracht?

Nein. Es gibt in der Anstalt keine besonderen Stationen für Türken, Araber und Polen, aber auch nicht für Deutsche.

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Letzte Aktualisierung: Donnerstag, 11. August 2005 I Copyright 2004 Justizvollzugsanstalt Berlin Tegel