Geschichte
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Die Sozialtherapeutische Anstalt (SothA) wurde am 19. Januar 1970 unter dem Dach der Justizvollzugsanstalt Tegel (JVA Tegel) als einer der ersten Modellversuche in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Auftrag eröffnet, Straftäter gezielt zur Verbesserung Ihrer Sozial- und Kriminalprognose zu behandeln. Der Eröffnung war im Jahre 1968 die Verabschiedung des zweiten Strafrechtsreformgesetzes vorausgegangen. Im § 65 des Strafgesetzbuches plante der Gesetzgeber, für zehn bis fünfzehn Prozent aller in der Bundesrepublik verurteilten Straftäter Behandlungsplätze anzubieten, um insbesondere Rückfalltäter und Täterpersönlichkeiten mit gravierenden Fehlentwicklungen in sozialtherapeutische Einrichtungen einweisen zu können. Zur Vorbereitung dieses Vorhabens wurden in Berlin und in anderen Bundesländern sozialtherapeutische Modellversuche eingerichtet.

Das Inkrafttreten des § 65 StGB wurde jedoch zweimal verschoben und zunächst für das Jahr 1985 in Aussicht gestellt. Obwohl der Gesetzgeber eigentlich vorsah, diese Einrichtungen getrennt von den übrigen Vollzugsanstalten aufzubauen, wurde die Berliner Sozialtherapie in die sehr große JVA Tegel mit damals 1500 Haftplätzen integriert. Von einer Abteilung mit dreißig Behandlungsplätzen ausgehend, erweiterte sich das Haftplatzangebot und damit die Behandlungskapazität zügig und umfaßte bald alle Belegplätze des Hauses IV, einer der damals vier Teilan- stalten der JVA Tegel. Damit wurde die Berliner Sozialtherapie mit ihren 225 Behandlungsplätzen für erwachsene männliche Straftäter zu einer der größten Sozialtherapeutischen Einrichtungen in ganz Deutschland. Die Berliner Sozialtherapie war mit der Entscheidung, die Anstalt einer Regelvollzugsanstalt anzuschließen, einen eigenwilligen Weg gegangen und erhoffte sich durch die Entwicklung und Umsetzung von Behandlungsmodellen und durch die tägliche Berührung mit der Gesamtanstalt einen wesentlichen Schritt zur Reform des Strafvollzuges.

Getragen vom Reformgeist der sechziger Jahre, war das Auflösen herkömmlicher Vollzugs- und Bestrafungspraxis eine der Zielsetzungen der Begründer. Sozialtherapeutisches Gedankengut sollte zunehmend mehr Raum auch im Alltag des Normalvollzuges einnehmen. Diesem hohem Anspruch gerecht zu werden also die beabsichtigte Gesamtreform des Strafvollzuges einerseits, die Entwicklung geeigneter Behandlungskonzepte und deren Umsetzung auf dem Standort Tegel andererseits bedurfte einer dauerhaft großen Kraftanstrengung. Im heutigen Rückblick jedoch war bei aller Turbulenz und der Vielfalt behindernder Einflüsse auf die Entwicklung der Berliner SothA jeder der Schritte auf der langjährigen Wegstrecke lehrreich und auch gewinnbringend. Ernsthaftes Interesse an Fragen der Sozialtherapie, Bereitschaft zur offenen Konfrontation, Gestaltungsmut und Gestaltungswille, engagierter Einsatz des Einzelnen säumten und belebten den Weg, verhalfen zu weiterführenden Lernprozessen und ließen manches Hindernis überwinden. Auch und gerade die Zweifler von außen leisteten da einen guten Beitrag zur kritischen Reflektion sozialtherapeutischer Behandlungssätze.´
Im Jahre 1976 wurde dem § 65 im Strafgesetzbuch, dem eine bedeutsame Katalysatorfunktion bei der Entstehung der Sozialtherapeutischen Einrichtungen zukommt, eine weitere Regelung im § 9 des Strafvollzugsgesetzes zur Aufnahme von Straftätern zur Seite gestellt. Im Jahre 1985 wurde dann der § 65 Strafgesetzbuch ersatzlos gestrichen und es verblieb bei der sog. kleinen Vollzugslösung gem.§ 9 StVollzG. Seit 1998 ist der § 9 des StVollzG im ersten Absatz dahingehend ergänzt worden, dass Sexualstraftäter (mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren) zu einer Therapie in sozialtherapeutischen Einrichtungen verpflichtet werden, wenn eine derartige Behandlung angezeigt erscheint.
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Konzept
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Hier wollen wir Ihnen das seit 2001 veränderte Konzept vorstellen
Im Rahmen der konzeptionellen Weiterentwicklung wird seit 1. September 2001 die Binnenstruktur der Sozialtherapeutischen Anstalt I in drei Phasen untergliedert:
1. Der Eingangsbereich
Der Eingangsbereich umfasst vier Hafträume mit möglicher Doppelbelegung.
Der Inhaftierte wird dort nach seiner Aufnahme in die SothA von einer Psychologin über ca. zwei Monate eingehend beobachtet und untersucht. Im Anschluss an die Analyse der kriminogenen Einflussfaktoren auf die begangenen Straftaten werden individuelle Behandlungsvorschläge für die sich anschließenden Behandlungsmaßnahmen formuliert.
2. Der defferenzierte Behandlungsbereich
Im Behandlungsbereich stehen 138 Haftplätze zur Verfügung. Nach der differenzierten Indikationsstellung durch den Eingangsbereich werden die Inhaftierten einer Station/ einem Gruppenleiter zugeordnet, die Behandlungsziele festgelegt und mit dem Gefangenen ein spezieller Behandlungsvertrag beschlossen. Der Behandlungsbereich ist wie folgt unterteilt:
a) Integrative Milieutherapie
- Anbindung des Inhaftierten an einem festen Gruppenleiter; Einzelgespräche bei Bedarf; Wohngruppenarbeit
- Es sollen Lern- und Übungsfelder geschaffen werden mit Elementen der Stukturgebun der Kontrolle und Möglichkeiten zu emotional korrigierenden Erfahrungen
- Gruppenangebote; Basisgruppe mit Gruppenleitern und Gruppenbetreuern, Group counselling und Freizeitgruppen mit Gruppenbetreuern, themenzentrierte und deliktspezifische Behandlungsgruppen sowie stationsübergreifende themenzentrierte Gruppenangebote mit Gruppenleitern.
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b) Verhaltenstherapeutischer Arbeitsschwerpunkt
- Neben der verhaltenstherapeutischen Bearbeitung des konkreten devianten Verhaltens beinhaltet die Behandlung hier auch ein Herausarbeiten der emotionalen Bewertungszusammenhänge und ein Symptomverständnis sowie Hilfen bei der Bewältigung aktueller Krisen und äußerer Lebensumstände. Bedeutsam ist neben dem therapeutischen Programm im engeren Sinne vor allem die Einbeziehung des Stationslebens in die Behandlung.
c) Tiefenpsychologischer Arbeitsschwerpunkt
- In diesem Bereich werden Inhaftierte untergebracht, bei denen die strafrechtlichen Auffälligkeiten vor allem als Symptom einer zugrunde liegenden (frühen) Störung bzw. eines Konfliktfeldes verstanden werden können und die mit einer eher tiefenpsychologisch fundierten Behandlung erreichbar sind. Neben einem einzeltherapeutischen Behandlungssetting erscheint hier jedoch auch ein gruppenanalytisches/-dynamisches Vorgehen geboten. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Mehrzahl der Gefangenen erst einmal ausschließlich einzeltherapeutische behandelt werden muss.
3. Freigängerbereich
Drei bis vier Monate nach Freigangsbeginn wechseln die Inhaftierten in der Regel in den Freigangsbereich (Doppelbelegung). Die psychotherapeutischen Aspekte der sozialtherapeutischen Behandlung sollten dann jedoch zum Abschluss gekommen sein. Es kommt im Einzelfall auch eine Verlegung in den offenen Vollzug in Betracht.
Bei Vorliegen einer weiterhin hohen Behandlungsnotwendigkeit/-bedürftigkeit wird ggf. über die Krankenkasse als Kostenträger oder eine externe Einrichtung eine weiterführende Psychotherapie/Sozialtherapie eingeleitet. Für eine zukünftig bessere Nachsorge unterstützen wir nachhaltig die Einrichtung einer Ambulanz für Entlassene aus dem Maßregel- und dem Strafvollzug, insbesondere für Entlassene aus der Sozialtherapeutischen Anstalt.
Für die Aufnahme in die SothA gelten formale Kriterien (Strafrest zwischen 20 Monaten und 5 Jahren u.a.), inhaltliche Kriterien (Behandlungs-fähigkeit, Behandlungsmotivation, Behandlungs-bedürftigkeit und Wohngruppentauglichkeit ) sowie deliktspezifische Kriterien (überwiegend werden Gewalt- und Sexualstraftäter, nur selten Straftäter aus dem Bereich der organisierten Kriminalität sowie dem Rotlichtmilieu , Betrüger und sog. Ideologietäter aufgenommen).
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Statistik
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Auszug aus der Statistik 2002 der Sozialtherapeutischen Anstalt
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Verteilung der Straftaten nach Deliktschwer-punkten als Stichtagserhebung am 30.06.2002
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Mord/Totschlag/vers. Mord
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27
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17,65%
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Raub/räub. Erpressung
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33
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21,57%
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gegen sex. Selbstbestimmung
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52
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33,99%
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Diebstahl
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12
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7,84%
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Betrug/Unterschlagung
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2
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1,31%
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Körperverletzung
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13
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8,50%
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BTM
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2
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1,31%
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Vollrausch
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2
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1,31%
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sonstige mit Gewaltdelikten
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6
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3,92%
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sonstige ohne Gewaltdelikte
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4
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2,61%
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Gewaltdelikte insgesamt
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131
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85,62%
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Beanstandungen prozentual hochgerechnet auf die Anzahl der Ausgänge oder Urlaube bis zum 30.06.2002
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Folgende Auswertung wird unterteilt in Regelverstöße und Mißbräuche. Als »unpünklich« gilt jeder der über 30 Minuten + als »nicht zurück« jeder der über 48 Stunden zu spät ist!
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Ausgänge
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Urlaube
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Freigänger
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Freigänger
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Einzeltage
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Einzeltage
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Regelverstöße
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Anzahl der Maßnahmen
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1065
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146
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2479
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414
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% Ausrechnung auf Maßnahmen
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0,38%
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0,00%
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0,12%
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1,21%
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unpünktlich
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3
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0
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1
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1
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alkoholisiert
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1
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0
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1
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3
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unpünktlich und alkoholisiert
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0
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0
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1
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1
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Mißbräuche
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% Ausrechnung auf Maßnahmen
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0,09%
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0,00%
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0,04%
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0,24%
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nicht zurück
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1
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0
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1
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1
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Straftatsverdacht
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0
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0
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0
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0
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