Erhaltungsverordnung Oberschöneweide

vom 20. Juli 2004 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. Dezember 2004 – 60. Jahrgang Nr. 49 –
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte im Maßstab 1:50000 mit einer durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet. es wird begrenzt im Norden durch die Mentelin-, Fust- und Edisonstraße, Straße An der Wuhlheide, Firlstraße, die nordöstlichen Grundstücksgrenzen Plönzeile 1/39 und Rathenaustraße 23 sowie die Rathenau- und Keplerstraße, im Osten durch die Gauß- und Slabystraße, die südöstlichen Grundstücksgrenzen Slabystraße 3, Rathenaustraße 4/18, Wilhelminenhofstraße 66-68 sowie einem Teilstück des Grundstücks Wilhelminenhofstraße 69, im Süden durch die Wilhelminenhofstraße, die Laufener Straße und deren beiderseits anliegenden Grundstücke, ein Teilstück der Reinbeckstraße und die Grundstücke Reinbeckstraße 1/7 und 2 und Wilhelminenhofstraße 82B und 82C sowie die Siemensstraße und das nördliche Spreeufer, im Westen durch die nordwestliche Grundstücksgrenze Tabbertstraße 5, die Tabbertstraße, die nordwestlichen Grundstücksgrenzen Tabbertstraße 29 und Nalepastraße 210 sowie die Nalepa-, Helmholtz-, Wattstraße und Fritz-Kirsch-Zeile im Bezirk Treptow-Köpenick, Ortsteil Oberschöneweide. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Diese Verordnung hebt die Verordnung vom 24. Februar 1993 (GVBl. S. 110) auf.

§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit
Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

1. eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2. beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 des Baugestezbuchs innerhalb von zwei Jahren

seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie die beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs und § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Verordnung ohne die dafür nach § 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß § 213 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs ordnungswidrig und kann gemäß § 213 Abs. 2 des Baugesetzbuchs mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen
§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in § 26 Nr. 2 des Baugesetzbuchs bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in § 26 Nr. 3 des Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von § 2, hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes “Oberschöneweide” vom 24. Februar 1993 (GVBl. S. 110) außer Kraft.

Berlin, den 20. Juli 2004

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin

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