Die/Der Vertragspartner:in ist zur Zahlung des Entgelts auch dann verpflichtet, wenn die/der Musikschüler:in den Unterricht (z.B. aufgrund einer Erkrankung oder aufgrund von Urlaub) nicht wahrgenommen hat.
Kann die/der Musikschüler:in wegen einer Veranstaltung der Berliner Schule (z. B. Klassenreise) den Unterricht nicht wahrnehmen, soll der Unterricht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden. Ist dies nicht möglich, erstattet die Musikschule der/dem Vertragspartner:in nach Vorlage des entsprechenden Nachweises für jede ausgefallene Unterrichtseinheit ein Neununddreißigstel des zu diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsentgeltes. Bei einer anderen Unterrichtsverteilung als einer Unterrichtseinheit
pro Woche gewährt die Musikschule eine entsprechende Erstattung.
Bei längerer Verhinderung der Musikschullehrkraft bemüht sich die Musikschule um eine Vertretung. Kommt eine Vertretungsvereinbarung nicht zustande, wird auf Antrag der/des Vertragspartner:in ebenfalls zu den oben beschriebenen Konditionen erstattet.
Bei kürzerer Verhinderung der Musikschullehrkraft wird ebenso auf Antrag der/des Vertragspartner:in erstattet, soweit der Unterricht nicht innerhalb von acht vertraglich vereinbarten Unterrichtsstunden nach dem Ausfall nachgegeben wird oder bereits nachgegeben wurde.