Service Sch, S, T

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

210 Stichworte
Abmahnung, Altersermäßigung (Lehrkräfte), Amtsärzt*in, Angebotsvorsorge, Anrechnungsstunden, Anträge/ Eingangsbestätigung, Antragsfrist, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsbefreiung (Arbeitnehmer*innen), Arbeitsunfall, Arbeitsunfall, Mittagspause, Arbeitszeitgesetz, Arbeitszeit, Arbeitszeugnis, Arztbesuch, Attest bei Arbeitsunfähigkeit, Attestpflicht ab erstem Krankheitstag, Auflösungsvertrag, Augenuntersuchung (auch für Lehrkräfte), Auslandschuldienst, Ausschlussfrist (AN)
Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung (B), BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub (=Bildungszeit), Bögertage, Brennpunktschulen
Coaching, Datenschutz, Dienstbesprechungen, Dienst-E-Mail, Dienstfähigkeit (B), Dienstjahr (B), Dienstliche Beurteilung, Dienstreisen, Dienstreisekostenerstattung, Dienstreise Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltung, Elternzeit, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung
Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan, Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung (GBU), Geltendmachung, Gesamtkonferenz, , Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt (B)
Haftung gegenüber Dritten, Hamburger Modell, Hauptstadtzulage, Hinausschieben des Ruhestandes, Hitzefrei, Höhergruppierung, Impfung, Inklusion, IT-Nutzungsordnung, Jahresgespräch, Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), Jubiläumszuwendung
Klassenfahrten, Klassenleitertätigkeit, Kollegiale, Fallberatung, Konferenzteilnahme, Kostenerstattung, Krankengeldzuschuss, Krankheit des Kindes, Krankheit im Urlaub / in den Ferien, Krankenversicherung, Krankmeldung, Krisenteam,, Kündigungsfrist, Landesverwaltungsamt, Leiterbenutzung, Lohnfortzahlung bei Krankheit (AN)
Masernimpfschutz, Medikamentengabe, Mehrarbeit, Mentor*innen, Mindesturlaub, Minusstunden, mittelbare pädagogische Arbeit, Nachzahlungen, Nebentätigkeit, Notfallordner(gehe zu M, N)
Pädagogische Verantwortung, Pausen, Pension, Pension und Rente, Pensionierung, Personalakte, Personalstelle, Personalversammlung, Pflege von Angehörigen, PKB – Personalkostenbudgetierung, Praktikum, Prämien und Zulagen, Präsenzzeiten, Präventionsgespräch, PU – Pädagogische Unterrichtshilfen, Psychologische Beratung
Raumtemperatur, Reha- Maßnahmen, Remonstration (Beamte), Rente, Rentenanspruch Beamte, Rente VBL, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssatz, Ruhezeiten, Rückforderungen, Sabbatical, Samstagsarbeit, Samstag schulfrei

Sch, S, T

  • Schadenersatzanspruch

    Schadensersatzanspruch von Eltern bzw. Schüler*innen: Haftung gegenüber Dritten

  • Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers

    Ein solcher Anspruch bedarf der vorherigen Zustimmung des Personalrats (z.B. bei Verlust eines Tablets).
    Die Schulaufsicht muss den Schadensersatzanspruch dem Beschäftigten schriftlich (in Papierform) mitteilen und darin zugleich über die Beteiligung des Personalrats informieren.
    Eine Haftung tritt nur ein, wenn Beschäftigte mit Vorsatz oder grob fahrlässig (man beachtet nicht, was jedermann in der konkreten Situation hätte klar sein müssen) gehandelt haben.
    [„Der Personalrat“ Heft 2/ 2020 S. 9 ff.]

  • Schülerfahrten

    …sind mehrtägige schulische Veranstaltungen, sie können auch im Rahmen der EföB durchgeführt werden. Für die Dauer der Schülerfahrt können Teilzeitkräfte mit unbefristetem Arbeitsvertrag einen Antrag auf Stundenaufstockung auf die volle Stundenzahl stellen.
    Bei Teilzeitkräften mit befristetem Arbeitsvertrag kann die Schulleitung für die restlichen Stunden bis zur Vollbeschäftigung einen PKB-Vertrag abschließen.
    Die wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden gem. § 9 ArbZG (Sonntagsruhe) ist zu gewährleisten.
    Dienstreisekostenerstattung
    PR-Info Schülerfahrten – Arbeitszeit und Bezahlung von Erzieher*innen, Betreuer*innen“ , PU und Sozialarbeiter*innen (zur pdf)
    [Schreiben von T. Duveneck vom 22.3.17; AV Veranstaltungen v. 17.1.23, Pkt. 3.2.(1)]

  • Schulrecht

    Hier finden Sie alle relevanten Rechtsvorschriften:
    www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften

  • Schulsekretär*innen

    Stundenaufstockung: formloser Antrag direkt an Frau Rathke in der Außenstelle Spandau.
    (PR-Info für Schulsekretär*innen)

  • Schwangerschaft
    Sofort die Schulleitung informieren, diese spricht befristetes Beschäftigungsverbot aus.
    • Das arbeitsmedizinische Zentrum der Charité (AMZ) klärt Ihren Immunstatus.
    • Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz werden durch eine Gefährdungsbeurteilung erfasst.

    (Urlaub während Mutterschutz / Elternzeit ; PR-Info Mutterschutz

    [MuSchG]

  • Schwerbehinderung

    Nähere Informationen zum Anrecht auf Entlastung, z.B. durch Ermäßigungsstunden, erhalten Sie bei der Schwerbehindertenbeauftragten Frau Stöhr: marion.stoehr@senbjf.berlin.de ;
    SBV Spandau
    Tel.: 90279-2720

  • SIBUZ

    Schulpsychologisches und Inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentrum
    Kontakt: Streitstr.6, 13587 Bln.,Tel.: 90279- 5850
    05SIBUZ@senbjf.berlin.de
    Angebote: Supervision, kollegiale Fallberatung, individuelles Coaching, Fortbildungen, Anleitung zum Selbstcoaching, Workshop Stressbewältigung,
    Broschüre: zu allen Angeboten des SIBUZ gibt es bei der Schulleitung
    Alle Angebote können auch beim SIBUZ eines anderen Bezirks wahrgenommen werden.
    Info-Briefe des SIBUZ

  • Sonderurlaub (AN)
    Arbeitnehmer*innen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
    • unter Verzicht auf die Fortzahlung der Bezüge Sonderurlaub erhalten.
      Sie können während des Sonderurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber, auch z.B. in einem anderen Bundesland, arbeiten, wenn sie dies mind. 4 Wochen vorher als Nebentätigkeit angezeigt haben.
      (Nebentätigkeit; Arbeitsbefreiung)
      Achtung: während des Sonderurlaubs muss man sich i.d.R. selbst kranken- & pflegeversichern. Der gesetzliche Versicherungsschutz bleibt max. für den ersten Monat des Sonderurlaubs bestehen.
    • unter Fortzahlung d. Bezüge: Arbeitsbefreiung; Bildungsurlaub (gehe zu B)
      [§28 TVL]
  • Sonderurlaub (B)
    unter Fortzahlg. d. Bezüge ist zu gewähren bei:
    • Niederkunft der Ehefrau / der eingetragenen Lebenspartnerin: 1 Tag
    • Tod der/s Ehepartner*in bzw. eingetragenen Lebenspartner*in, eines Kindes oder Elternteils: 2 Tage
    • schwere Erkrankung eines oder mehrerer Kinder (unter 12 Jahre): insgesamt 4 Tage pro Kalenderjahr (Krankheit des Kindes)
    • Danksagung zum 25-/ 40-jährigen Dienstjubiläum: man ist für den restlichen Tag freigestellt, sofern die dienstl. Verhältnisse dies erlauben
    • akut aufgetretene Pflegesituation: bis zu 9 Tage Pflege von Angehörigen
    • Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten & Rechte (im erforderlichen Umfang)
    • Bildungsurlaub, einschl. Freistellung für gewerkschaftliche Zwecke (bis zu 12 Tage in 2 aufeinanderfolgen Kalenderjahren)
    unter Fortzahlg. d. Bezüge kann gewährt werden:
    • sonstige dringende Fälle: bis zu 3 Tagen
    • wichtige persönliche Gründe (Beschränkung auf das notwendige Maß (§ 7 (1) SUrlVO))
    unter Wegfall d. Bezüge ist zu gewähren:
    • Bildungsurlaub / gewerkschaftliche Zwecke (nach Ausschöpfen der 12 Tage (§ 6 SUrlVO))
    • Beamt*innen, die mind. 1 Kind unter 18 Jahren haben oder nahe Angehörige pflegen (Pflegebedürftigkeit muss durch ärztl. Attest belegt werden, Pflegestufe nicht nötig) (bis zu 12 Jahre (§ 55 Abs. 1 LBG))
    unter Wegfall d. Bezüge kann gewährt werden:
    • wichtiger Grund und dienstl. Gründe stehen nicht entgegen: bis zu 6 Monate, Urlaub von längerer Dauer bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde (das ist SenBJF). (gem. § 10 Abs. 1 SUrlVO); als Grund zählen z.B. durch ärztliches Attest nachgewiesene gesundheitliche Probleme o. berufliche Auslandstätigkeit der Frau/des Mannes.
      Wenn Sie während des Sonderurlaubs bei einem anderen AG arbeiten möchten, gelten die Regelungen für Nebentätigkeiten.

    Achtung: Bei Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge besteht ein Beihilfeanspruch nur bei familienbedingtem Sonderurlaub.

    PR-Info Sonderurlaub Beamte und Tarifbeschäftigte (zur PDF)
    [§§ 1, 2(1), AV SUrlVO; §§ 2, 6, 7(1) SUrlVO; § 55 (1) LBG]

  • Sonn- und Feiertage

    Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
    [§ 9 (1) ArbZG]

  • Springstunden

    PR-Info Springstunden

  • Stillen während der Arbeitszeit

    Stillende Frauen haben in den ersten 12 Lebensmonaten ihres Kindes Anspruch auf Freistellung während ihrer Arbeitszeit für die zum Stillen erforderliche Zeit, mind. jedoch 2x täglich ½ Stunde
    oder 1x täglich 1 Stunde. Die Stillzeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten.
    Stillende Frauen dürfen zu keinen Arbeiten herangezogen werden, die ihre physische oder psychische Gesundheit gefährden (z.B. Chemieunterricht).
    Die Einrichtung von geeigneten Räumen kann angezeigt sein und ggf. von der zuständigen Mutterschutzbehörde angeordnet werden.

    [§ 7 (2) MuSchG]

  • Stressbewältigung
    Angebote:
  • Stufenvorweggewährung (außer LK)

    Zur Bindung von qualifizierten Fachkräften (die/der hat Beschäftigte eine besser bezahlte Stelle angeboten bekommen und ihre/seine aktuelle Stelle kann nicht neu besetzt werden) kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden.
    [§ 16 (5) TVL]

  • Stufenlaufzeit, Verkürzung (außer LK)

    Für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 kann die erforderliche Zeit verkürzt werden. Es sollte immer eine konkrete Verkürzung gefordert werden.
    (Begründung z.B.: die Leistungen liegen erheblich über dem Durchschnitt; außerdem (falls zutreffend): die/der Beschäftigte hat eine besser bezahlte Stelle angeboten bekommen und ihre/seine Stelle kann nicht neu besetzt werden)
    [§ 17 (2) TVL]

  • Stundenaufstockung
  • Supervision

    …wird für Gruppen von bis zu 12 Beschäftigten, z.B. Teams, Fachbereiche angeboten.
    SIBUZ ; BGM-Pool

  • Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit (B)

    Definition: Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn durch ein amtsärztliches Gutachten festgestellt wird, dass die Dienstpflichten nicht mehr in vollem Umfang, aber noch zu mind. 50 % erfüllt werden können.
    Besoldung: entsprechend des individuellen Beschäftigungsumfangs + Zuschlag
    Höhe des Zuschlags: 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den Teil-Dienstbezügen und den entsprechenden Vollzeit-Dienstbezügen. Bei einer begrenzten Dienstfähigkeit von z.B. 50 % erhält man also 75 % der Besoldung.
    Der Zuschlag ist nicht ruhegehaltsfähig.
    Die Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit ist keine Teilzeitbeschäftigung. Die dienstliche Verwendung kann sowohl im Unterricht als auch im außerunterrichtlichen Bereich nur entsprechend der Teildienstfähigkeit resp. begrenzten Dienstfähigkeit, z.B. zu 50 %, erfolgen.
    [ § 27 (1) BeamtStG; § 6 b Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung f. Berlin; RdSchr IV 33/2010 Punkt 3.3]

  • Teilzeitbeschäftigung

    Beamt*innen: Beschäftigungsumfang mind. 50 %, außer wenn man Kinder unter 18 Jahren hat: dann mind. 30 % (max. 12 Jahre)
    Arbeitnehmer*innen /LK: es werden die beamtenrechtlichen Regelungen angewendet.
    Alle anderen Arbeitnehmer*innen: Der Arbeitgeber hat einer Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
    Die beabsichtigte Rückkehr zur Vollzeit bedarf keines Antrages. Trotzdem muss sie der Personalstelle schriftlich mitgeteilt werden! Erhält die Personalstelle keine Mitteilung von Ihnen, erhalten Sie weiter Ihre Teilzeitbezüge.

    Alle Rechte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Überblick des PR, FV, SBV
    [§§ 11, 44 TVL; § 8 TzBfG]

  • Teilzeitkonzept der Schule

    Im aktuellen Frauenförderplan steht auf S. 30 bei Punkt 5.2 Teilzeitbeschäftigung:
    „Die Referatsleitungen … stellen sicher, dass jede Schule Grundsatzbeschlüsse fasst, die zur tatsächlichen Entlastung Teilzeitbeschäftigter führen. […] Im Rahmen der nächsten Anpassung des FFPL werden die Auswertungen der Grundsatzbeschlüsse aus den Regionen gemeinsam mit der Gesamtfrauenvertreterin evaluiert und daraus notwendige Handlungsschritte abgeleitet“.
    Diese Auswertung soll nach unserer Kenntnis im Oktober 2022 stattfinden.
    Tipp: Achten Sie bei der Abstimmung über das Teilzeitkonzept darauf, dass alle Möglichkeiten zur Entlastung von Teilzeitkräften ausgeschöpft werden. Beantragen Sie ggf. die Vertagung des TOP.
    Liegt bei Ihnen schon ein Teilzeitkonzept vor, prüfen Sie es und wenn aus Ihrer Sicht Änderungsbedarf besteht, beantragen Sie für die nächste Gesamtkonferenz den TOP „Evaluation und ggf. Aktualisierung des Teilzeitkonzepts“. Bei der Vorbereitung des TOP unterstützt Sie der PR gern!

    Informationen zur Entlastung der Teilzeitbeschäftigten: Mehr Rechte für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ; Alle Rechte teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Überblick

  • Teilzeitbeschäftigung/ Entlastung bei Lehrkräften

    außerunterrichtliche Tätigkeit von Teilzeitkräften:
    PR-Info Mehr Rechte für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom August 2016
    PR-Info Alle Rechte teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Überblick vom Januar 2022