Service A

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

A

  • Abmahnung

    PR-Info Abmahnung

  • Altersermäßigung (Lehrkräfte)
    • Beschäftigungsumfang von mindestens 2/3 (18 Stunden OS bzw. 19 Stunden GS): eine Stunde ab dem Schuljahr nach dem 58. Geburtstag; eine weitere Stunde (insgesamt 2 Stunden) ab dem Schuljahr nach dem 61. Geburtstag.
    • Beschäftigungsumfang von unter 18 bzw. 19 Stunden, aber mindestens 50 %: eine Stunde ab dem Schuljahr nach dem 60. Geburtstag.
    • ggf. neuen Teilzeitantrag mit 18 / 19 Stunden stellen
    • Schwerbehinderte: es gibt gesonderte Regelungen
    • Achtung: für Beschäftigte mit Fristverträgen gelten die gleichen Regeln bzgl. des Anspruchs auf Altersermäßigung.
    • Die Altersermäßigung gibt es oft nicht automatisch, sie muss bei der Schulleitung eingefordert werden! (PR-Info Altersermäßigungsstunden).

    [§ 44 Nr, 2 TVL i.V.m. § 1(4) Arbeitszeitverordnung (AZVO) vom 16.2.05 zuletzt geänd.: 19.12.17]

  • Amtsärzt*in

    Die/der Amtsärzt*in wird immer im Auftrag des Arbeitgebers tätig.
    Beamte: Nach dreimonatiger Krankheit veranlasst die Schulaufsicht normalerweise die Begutachtung durch die/den Amtsärzt*in.
    Auf d. Grundlage d. Gutachtens kann nach 9 Monaten d. Versetzung in d. Ruhestand veranlasst werden.
    Anagestellte: Aus begründetem Anlass kann der Arbeitgeber verlangen, dass die/der Angestellte durch eine ärztliche Untersuchung nachweist, dass sie/er zur Erbringung d. Arbeitsleistung in der Lage ist. Diese kann von der/dem Amtsärztin/-arzt oder von der/dem Betriebsärztin/-arzt durchgeführt werden.
    Im Unterschied zum Amtsarzt setzt sich die/der Betriebsärzt*in für die Interessen der Beschäftigten ein.
    Einstellungsuntersuchung

    § 26 (1) BeamtStG / § 39 (1) LBG / § 3 (5) TVL

  • Angebotsvorsorge

    Der Arbeitgeber muss Ihnen bei der Übernahme einer neuen Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Untersuchung / Beratung beim Betriebsarzt anbieten.

    §§ 4,5 ArbMedVV

  • Anrechnungsstunden

    Jeder Schule steht ein „Entlastungskontingent“ zu, dieses enthält eine bestimmte Anzahl von Anrechnungsstunden. Diese dürfen nicht mit Ermäßigungsstunden verwechselt werden. Verwendung: z.B. Klassenleitertätigkeit, Mitarbeit in Erweiterter Schulleitung, Führung einer Arbeitsgemeinschaft. Über die Verteilung der Ermäßigungsstunden entscheidet die PR-Info Gesamtkonferenz . (PR-Info Anrechnungsstunden)

    [VV Zumessung, Punkt VI.2.1]

  • Anträge / Antragsfristen

    Alle Anträge bzw. Formulare, z.B. Umsetzungsantrag, Teilzeitantrag, Sabbatical-Antrag sind im Sekretariat der Schule erhältlich und werden dort auch abgegeben.
    Wir empfehlen, sich auf einer Kopie den Eingang mit Datumsstempel bestätigen zu lassen. Es ist stets der Dienstweg einzuhalten.
    Bei formlosen Anträgen bitte immer auch die Personalnummer angeben.

    Antragsfrist
    • 15. Januar: für Anträge zum folgenden Schuljahr,
    • 15. Juni: für Anträge zum 2. Halbjahr des Folgejahres.
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz

    Bei Verstößen gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz informieren Sie Ihre Schulleitung, ob eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung (GBU) vorliegt und ob eine Unterweisung zu dieser GBU stattgefunden hat.
    Informieren Sie die/den Sicherheitsbeauftragt*en Ihrer Schule, ggf. Personalrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit von der Charité und die Betriebsärztin .
    Erst wenn diese innerbetrieblichen Bemühungen erfolglos bleiben, können Sie sich an das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit) und an die UKB (Unfallkasse Berlin) wenden.
    (Zurückbehaltungsrecht)

  • Arbeitsbefreiung (Arbeitnehmer*innen) / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • Arbeitsunfall

    Wenn Sie am Arbeitsplatz erkranken oder sich verletzen, sind Sie über den Arbeitgeber versichert und haben Anspruch auf Versicherungsleistungen der Unfallkasse Berlin .
    Bei Fragen können Sie sich an die „Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten“ wenden: Kontakt: Tel.: 030/9028-2636; E-Mail
    PR-Info Unfallanzeige bei Tarifbeschäftigten
    Verletztengeld
    §193 SGB VII, §§ 31-45 LBeamtVG

  • Arbeits- bzw. Dienstunfall Mittagspause

    Wenn sich Beschäftigte Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr besorgen, sind sie unfallversichert. Außerhalb des Schulgeländes ist aber nur der Weg zur „Nahrungsquelle“ (Imbissbude, Restaurant, Supermarkt) versichert. Unfälle im Restaurant, in der Bäckerei etc. sind keine Arbeitsunfälle. Alle anderen Tätigkeiten (einschließlich des Mittagessens selbst) sind nicht versichert.

    LSG Hessen/ 7.2.23 L3 U 202/21 ; SG Heilbronn, 26.3.12, S 5 U 1444/11, SG Karlsruhe 5.3.13, S 1 U 4282/12
    Zeitschrift „Der Personalrat“ 03/2021, S. 37

  • Arbeitszeit (außer Lehrkräfte)

    Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in Berlin ausschließlich der Pausen 39,4 Stunden.
    . Die Arbeitszeit von Beschäftigten an Förderzentren beträgt 38,5 h.
    Überstunden liegen vor, wenn diese wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.
    [§ 6 (1) TVL; Arb.mat. zu § 6 TVL, S. 27]

    Arbeitszeitgesetz

  • Arbeitszeit für Lehrkräfte

    Die Arbeitszeit für Lehrkräfte beträgt 40 Zeitstunden pro Woche. Dies gilt sowohl für verbeamtete als auch für angestellte Lehrkräfte (auf sie werden die beamtenrechtlichen Regelungen angewandt). Nach Urteilen des EuGH (14.5.2019 C-55/18) und des BAG (13.9.22 Az 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit aller Beschäftigten, auch der Lehrkräfte, zu erfassen.

    [ § 1 (1) AZVO; § 44 TVL Nr.2 ]

    Arbeitszeitgesetz

  • Arbeitszeugnis

    Jeder/jedem Arbeitnehmer*in ist nach einer Beschäftigungsdauer von mind. 6 Monaten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ihren/seinen Antrag hin ein qualifiziertes oder einfaches Arbeitszeugnis auszuhändigen. Auf ein Zwischenzeugnis besteht kein genereller Rechtsanspruch, Gerichtsurteile bestätigen einen Anspruch nur z.B. bei mehrjähriger Tätigkeit ohne Beurteilung, bei einem Wechsel der Arbeitsaufgaben oder des Vorgesetzten. Lassen Sie sich ggf. im Vorfeld von uns beraten.
    [§ 109 Gewerbeordnung; § 630 BGB]

  • Arztbesuch

    Wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit erfolgen muss und die/der Ärzt*in dies schriftlich bestätigt, wird man für die Dauer des Arztbesuches, einschließlich der Wegezeiten, unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst befreit.

    Verfahren bei Krankmeldung

  • Attest bei Arbeitsunfähigkeit / Attestpflicht
  • Auflösungsvertrag

    Formlosen Antrag zur Personalstelle schicken (auf dem Dienstweg, d.h. über Schulleitung).
    Personalstelle schickt Ihnen den unausgefüllten Auflösungsvertrag zu. Daraufhin ausgefüllten Auflösungsvertrag zur Personalstelle zurückschicken

  • Augenuntersuchung (auch für Lehrkräfte)

    … werden jetzt auch für Lehrkräfte angeboten
    Beantragung: über die Gesundheitskoordinatorin Frau Wellens muss ein Antrag beim betriebsmedizinischen Dienst gestellt werden.
    Bildschirmarbeitsplatzbrille

  • Auslandschuldienst
  • Ausschlussfrist (AN)

    Für zu wenig oder nicht erfolgte Zahlungen beträgt die Ausschlussfrist 6 Monate (Ausnahme: Verstoß gegen Treu und Glauben). Danach können keine Nachforderungen mehr erhoben werden. Es sei denn, man hat eine Geltendmachung geschrieben.

    [§ 37 TVL]

  • AZK-Tage (Lehrkräfte)

    AZK = Arbeitszeitkonto
    Im Zeitraum vom Schuljahr 03/04 bis SJ 13/14 haben Lehrkräfte, die beim Land Berlin in Vollzeit beschäftigt waren, pro Jahr 5 AZK-Tage gesammelt.
    Für die Verwendung der AZK-Tage gibt es 3 Möglichkeiten

    Erstens Umwandlung in Ermäßigungsstunden:
    • 8 AZK-Tage entsprechen einer wöchentlichen Ermäßigungsstunde pro Schuljahr,
    • ab dem Schuljahr nach dem 58. Geburtstag: Umwandlung in maximal drei Ermäßigungsstunden,
    • ab dem Schuljahr nach dem 63. Geburtstag: maximal 6 Ermäßigungsstunden,
    • eine ungleichmäßige Verteilung auf 1. und 2. Halbjahr ist möglich (z.B. bei Umwandlung in zwei Ermäßigungsstunden: eine Stunde im 1. Hj. und drei Stunden im 2.Hj. Pro Hj. kann aber nur die maximal erlaubte Ermäßigungsstundenzahl genommen werden: 3 h nach 58. / 6 h nach 63. Geburtstag).
      Für schwerbehinderte Lehrkräfte gelten gesonderte Bedingungen.

    Zweitens Abbummeln vor der Pensionierung: PR-Info Von Pensionierung bis Altersermäßigung

    Drittens Finanzielle Abgeltung:
    • bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit,
    • wenn Sie regulär pensioniert werden, aber aus dienstlichen Gründen bis zum Schuljahresende arbeiten möchten (Beantragung durch die Schulleitung erforderlich),
    • Höhe pro AZK-Tag: 1/65 der Summe der Bezüge der letzten 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Was passiert mit den AZK-Tagen bei einer Versetzung in ein anderes Bundesland?
    In der Regel ist ein Abbummeln unmöglich und sie werden ausgezahlt.

    [§ 2b Punkt 2 der Arbeitszeitverordnung (AZVO) vom 16.2.05 zuletzt geändert am 19.12.17]

Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe individuell / pauschal Beamte, Beihilfesatzänderung Beamte, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Berufserfahrung, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung Beamte, BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub / Bildungszeit, Bögertage / Unterrichtsfreie Tage für Lehrkräfte, Brennpunktschulen ab BuT-Anteil von 80%, Coaching, Datenschutz, Dienstbefreiung Beamte, Dienstbesprechungen, Dienst-Email, Dienstfähigkeit Beamte, Dienstjahr Beamte / Dienstjubiläum, Dienstliche Beurteilung Lehrkräfte, Dienstreisen / Dienstreisekostenerstattung / Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung Grundschullehrkräfte, Eingruppierung PU, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltungen, Elternzeit, Entfristung, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung, Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderliche Zeiten, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan / Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht de Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung – GBU, Geltendmachung, Gesamtkonferenz / Geschäftsordnung der Gk, Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt Beamte, Haftung gegenüber Dritten, Hamburger Modell, Hauptstadtzulage, Hinausschieben des Ruhestandes, Hitzefrei, Höhergruppierung, Höhergruppierung – LUK, Impfung, Inklusion, IT-Nutzungsordnung, Jahresgespräch, Jahressonderzahlung / `Weihnachtsgeld` ab 2022, Jubiläumszuwendung, Klassenfahrten, Klassenfahrten ins Ausland, Klassenleitertätigkeit, Kollegiale Fallberatung, Konferenzteilnahme, Kostenerstattung, Krankengeldzuschuss, Krankheit des Kindes, Krankheit im Urlaub / in den Ferien, Krankenversicherung Arbeitnehmer*innen, Krankmeldung, Krisenteam, Kündigungsfrist, Landesverwaltungsamt, Lehrerausfallversicherung, Leiterbenutzung, Lohnfortzahlung bei Krankheit Arbeitnehmer*innen, Masernimpfschutz, Medikamentengabe, Mehrarbeit Lehrkräfte, Mehrarbeit Lehrkräfte, freiwillig, Mehrarbeitsvergütungsverordnung, Mentor*innen, Mentor*innen bei bbVd, Mentor*innenfortbildung, Mindesturlaub, Minusstunden Erzieher*innen, Minusstunden Lehrkräfte, mittelbare pädagogische Arbeit, Nachzahlungen, Nebentätigkeit, Notfallpläne, Pädagogische Verantwortung, Pausen, Pensionsberechnung, Pension und Rente, Pensionierung, Pensionierung vorzeitig, Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, Pensionierungsalter, Personalakte, Personalstelle, Personalversammlung, Pflege von Angehörigen, PKB – Personalkostenbudgetierung, Praktikum, Prämien und Zulagen, Präsenzzeiten, Präventionsgespräch, PU – Pädagogische Unterrichtshilfen, Psychologische Beratung, Raumtemperatur, Reha- Maßnahmen, Remonstration Beamte, Rente Arbeitnehmer*innen, Rentenanspruch Beamte, Rente VBL, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssatz, Ruhezeiten, Rückforderungen, Sabbatical, Samstagsarbeit, Samstag schulfrei, Schadenersatzanspruch, Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers, Schülerfahrten, Schulrecht, Schulsekretär*innen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, SIBUZ, Sonderurlaub Arbeitnehmer*innen, Sonderurlaub Beamte, Sonn- und Feiertage, Springstunden, Stillen während der Arbeitszeit, Stressbewältigung, Stufenvorweggewährung außer LK, Stufenlaufzeit, Verkürzung außer LK, Stundenaufstockung, Supervision, Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit Beamte, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitkonzept der Schule, Teilzeitbeschäftigung / Entlastung bei Lehrkräften, Überlastungsanzeige, Überstunden außer Lehrkräfte, Umsetzungen pädagogisches Personal, Umzug, Unfallanzeige, Unfallkasse Berlin, Urlaub / Erzieher*innen, Betreuer* innen, Urlaub bei Mutterschutz/Elternzeit, Urlaub Beschäftigte in der Ferienregelung, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, Urlaubsanspruch bei Teilzeit, Urlaubsübertragung, Urlaubsübertragung Lehrkräfte, VBL, Verbeamtung, Verfügungsstunden, Verletzungen, Versetzung in ein anderes Bundesland, Vorübergehende Erhöhung der Pension, Weihnachtsgeld, Weisungsrecht, Weiterbildung berufsbegleitend, Werktag, Widerspruch, Wunschvorsorge, Zurückbehaltungsrecht, Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit außer LK, Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit LK, Zuverdienst für Pensionäre

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