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Service A bis Z

Von A wie Altersermäßigung bis Z wie Zuverdienst

Service A-Z
Bild: Ralf Böttcher

A B C D E F G H I J K L M N P R S T U V W Z

177 Stichworte

  • Beschäftigungsumfang von mindestens 2/3 (18 Stunden OS bzw. 19 Stunden GS): eine Stunde ab dem Schuljahr nach dem 58. Geburtstag; eine weitere Stunde (insgesamt 2 Stunden) ab dem Schuljahr nach dem 61. Geburtstag.
  • Beschäftigungsumfang von unter 18 bzw. 19 Stunden, aber mindestens 50 %: eine Stunde ab dem Schuljahr nach dem 60. Geburtstag.
  • ggf. neuen Teilzeitantrag mit 18 / 19 Stunden stellen
  • Schwerbehinderte: es gibt gesonderte Regelungen
  • Achtung: für Beschäftigte mit Fristverträgen gelten die gleichen Regeln bzgl. des Anspruchs auf Altersermäßigung.
  • Die Altersermäßigung gibt es oft nicht automatisch, sie muss bei der Schulleitung eingefordert werden! (PR-Info Altersermäßigungsstunden).

[§ 1(4) Arbeitszeitverordnung (AZVO) vom 16.2.05 zuletzt geänd.: 19.12.17]

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Die/der Amtsärzt*in wird immer im Auftrag des Arbeitgebers tätig. Infolge ihres/seines Gutachtens können z.B. Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand geschickt werden. Die Schulaufsicht veranlasst eine amtsärztliche Begutachtung im Normalfall nach dreimonatiger (Beamt*innen) bzw. nach einjähriger Krankheit (Arbeitnehmer*innen).
Im Gegensatz dazu setzt sich die/der Betriebsärzt*in für die Interessen der Beschäftigten ein.
Einstellungsuntersuchung

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Jeder Schule steht ein „Entlastungskontingent“ zu, dieses enthält eine bestimmte Anzahl von Anrechnungsstunden. Verwendung: z.B.: Klassenleitertätigkeit, Mitarbeit in Erweiterter Schulleitung, Führung einer Arbeitsgemeinschaft (PR-Infos Gesamtkonferenz, Anrechnungsstunden)
[VV Zumessung, Punkt VI.2.1]

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Alle Anträge bzw. Formulare, z.B. Umsetzungsantrag, Teilzeitantrag, Sabbatical-Antrag sind im Sekretariat der Schule erhältlich und werden dort auch abgegeben.
Wir empfehlen, sich auf einer Kopie den Eingang mit Datumsstempel bestätigen zu lassen. Es ist stets der Dienstweg einzuhalten.
Bei formlosen Anträgen bitte immer auch die Personalnummer angeben.

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  • 15. Januar: für Anträge zum folgenden Schuljahr,
  • 15. Juni: für Anträge zum 2. Halbjahr des Folgejahres,
  • gilt für alle Anträge, z.B.: Umsetzung, Teilzeit, Sabbatical, vorzeitiger Ruhestand,
  • gilt für Lehrkräfte, Erzieher*innen, PU
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Bei Verstößen gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz informieren Sie Ihre Schulleitung, ob eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung (GBU) vorliegt und ob eine Unterweisung zu dieser GBU stattgefunden hat.
Informieren Sie die/den Sicherheitsbeauftragt*en Ihrer Schule, ggf. Personalrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit von der Charité und die Betriebsärztin .
Erst wenn diese innerbetrieblichen Bemühungen erfolglos bleiben, können Sie sich an das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit) und an die UKB (Unfallkasse Berlin) wenden.
(Zurückbehaltungsrecht)

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unter Fortzahlung des Entgelts
  • Niederkunft der Ehefrau / der eingetragenen Lebenspartnerin: ein Tag.
  • Tod der/s Ehepartner*in bzw. eingetragenen Lebenspartner*in, eines Kindes o. Elternteils: zwei Tage.
  • 25- / 40-jähriges Dienstjubiläum: ein Tag.
  • Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
    Ohne Fortzahlung des Entgelts:
  • In begründeten Fällen (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen) kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Beamt*innen: vgl. Sonderurlaub.

[§29 TVL (1) a), b), d), (3), Protokollerklärung zu §29(3)]

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Wenn Sie am Arbeitsplatz erkranken oder sich verletzen, sind Sie über den Arbeitgeber bei der Unfallkasse Berlin versichert und haben Anspruch auf Versicherungsleistungen. Bei Fragen können Sie sich an die „Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten“ wenden: Kontakt: Tel.: 030/9028-2636; E-Mail
  • bei einer nachvollziehbaren Vermutung, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, ist bei Arbeitnehmer*innen die Schulleitung verpflichtet, eine Unfallanzeige zu erstatten, Beamt*innen müssen die Unfallanzeige selbst ausfüllen;
  • für Angestellte und Beamt*innen gibt es unterschiedliche Formulare;
  • die Entscheidung, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, trifft die Unfallkasse (Arbeitnehmer*innen) bzw. die Personalstelle (Beamt*innen);
  • Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall: die Verletzung wurde durch eine äußere Ursache herbeigeführt, ggf. überprüft die/der Amtsärzt*in, ob Vorschädigungen eine Rolle gespielt haben. Und: Sie müssen mindestens drei Tage krankgeschrieben sein.
  • Lassen Sie sich den Arbeitsunfall von der/dem Ärzt*in bestätigen / attestieren.
  • Ein Unfall auf dem Arbeitsweg zählt auch als Dienstunfall, aber nur für den direkten Arbeitsweg (ohne Umweg).
  • Bei Erkrankungen aufgrund eines Arbeitsunfalls haben Angestellte nach Ablauf der 6-wöchigen Lohnfortzahlung Anspruch auf Verletztengeld (ca. 80 % des Gehalts).
  • Unfallmeldung: es gilt eine Ausschlussfrist (Nachzahlungen) von 2 Jahren (B), bzw. 6 Monaten (AN).
  • Ausschlussfrist für Sachschäden: 3 Monate.
  • Wenn die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt wird: 1. Widerspruch einlegen; wenn abgelehnt, dann 2. Klage vor dem Sozialgericht (AN) bzw. Verwaltungsgericht (B) einreichen (das ist kostenlos).
  • Sturz von Leiter: Leiterbenutzung

PR-Info Bei Covid-19-Erkrankung: Unfallanzeige machen
§193 SGB VII, §§ 31-45 LBeamtVG

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  • Nur Unfälle im „öffentlichen Verkehrsraum“ können als Arbeitsunfall Mittagspause anerkannt werden (Unfälle im Restaurant, in der Bäckerei etc. sind keine Arbeitsunfälle).
  • Es muss ein enger Bezug zwischen Arbeitsunfall Mittagspause und beruflicher Tätigkeit bestehen.
  • Versichert ist nur der Weg zur „Nahrungsquelle”: Kantine, Imbissbude, Restaurant, Supermarkt …
  • Alle anderen Tätigkeiten (einschließlich des Mittagessens selbst) sind nicht versichert.

Quelle: SG Heilbronn, 26.3.12, S 5 U 1444/11, SG Karlsruhe 5.3.13, S 1 U 4282/12
Zeitschrift „Der Personalrat“ 03/2021, S. 37

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Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Zeitstunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Zeitstunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Zeitstunden pro Tag nicht überschritten werden.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Zeitstunden muss eine Pause von mind. 30 Minuten erfolgen, diese darf in max. zwei Zeitabschnitte von je 15 Minuten unterteilt werden.
Ruhezeit: Die Arbeitnehmer*innen müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Zeitstunden haben.
Achtung: Aufsicht (Klausur-/ Pausen-) ist Arbeitszeit!

PR-Info Arbeitszeitgesetz
Arbeitszeitgesetz §§ 3, 4, 5

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Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in Berlin ausschließlich der Pausen 39,4 Stunden.
Überstunden liegen vor, wenn diese wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.
[§ 6 (1) TVL]

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Die Arbeitszeit für Lehrkräfte beträgt 40 Zeitstunden pro Woche. Dies gilt sowohl für verbeamtete als auch für angestellte Lehrkräfte (auf sie werden die beamtenrechtlichen Regelungen angewandt). Nach Urteilen des EuGH (14.5.2019 C-55/18) und des BAG (13.9.22 Az 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit aller Beschäftigten, auch der Lehrkräfte, zu erfassen.

[ § 1 (1) AZVO; § 44 TVL Nr.2 ]

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Jeder/jedem Arbeitnehmer*in ist nach einer Beschäftigungsdauer von mind. 6 Monaten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ihren/seinen Antrag hin ein qualifiziertes oder einfaches Arbeitszeugnis auszuhändigen. Auf ein Zwischenzeugnis besteht kein genereller Rechtsanspruch, Gerichtsurteile bestätigen einen Anspruch nur z.B. bei mehrjähriger Tätigkeit ohne Beurteilung, bei einem Wechsel der Arbeitsaufgaben oder des Vorgesetzten. Lassen Sie sich ggf. im Vorfeld von uns beraten.
[§ 109 Gewerbeordnung]

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Wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit erfolgen muss, so wird man für die Dauer des Arztbesuches, einschließlich der Wegezeiten, unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst befreit. [ § 29 (1) Buchstabe f TVL ]
[Tip: Man kann die Bestätigung vorbereiten, so dass die Ärztin bzw. der Arzt sie nur noch abstempeln muss. So spart man ggf. die Kosten für die Bescheinigung.]
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Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die/der Arbeitnehmer*in eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Das Attest bei Arbeitsunfähigkeit kann in einem verschlossenen Umschlag, der nur von der Personalstelle geöffnet wird, eingereicht werden. Außen auf dem Umschlag muss stehen: Na-me, Personalnummer, Beginn & Ende d. Dienstunfähig-keit, Angabe, ob es ein Erst- o. Folgeattest ist.
(Verfahren bei Krankmeldung)
[§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz; VV Schule Nr. 2/2010/ Anlage 1/ Fußnote]

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Eine Attestpflicht kann in begründeten Ausnahmefällen ausgesprochen werden bei:
  • häufigen Kurzerkrankungen,
  • bestimmten kalendermäßigen Regelmäßigkeiten („Montagserkrankungen“),
  • bekannt gewordenen Aktivitäten der krankgeschriebenen Person.

Wer? Schulleitung im Einvernehmen mit Schulaufsicht.
Bei schwerbehinderten Dienstkräften ist vorher die SBV zu hören.
Beteiligung der Frauenvertretung gem. § 17 (1) LGG.
(Verfahren bei Krankmeldung)
[VV Schule Nr. 2/2010]

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Formlosen Antrag zur Personalstelle schicken (auf dem Dienstweg, d.h. über Schulleitung).
Personalstelle schickt Auflösungsvertrag zu. Daraufhin ausgefüllten Auflösungsvertrag zur Personalstelle zurückschicken

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… werden jetzt auch für Lehrkräfte angeboten
Beantragung: über die Gesundheitskoordinatorin Frau Wellens muss ein Antrag beim betriebsmedizinischen Dienst gestellt werden.
Bildschirmarbeitsplatzbrille

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Im Zeitraum von 2003 bis 2013 haben Lehrkräfte, die beim Land Berlin in Vollzeit beschäftigt waren, pro Jahr 5 AZK-Tage gesammelt.
Für die Verwendung der AZK-Tage gibt es 3 Möglichkeiten

Erstens Umwandlung in Ermäßigungsstunden:
  • 8 AZK-Tage entsprechen einer wöchentlichen Ermäßigungsstunde pro Schuljahr,
  • ab dem Schuljahr nach dem 58. Geburtstag: Umwandlung in maximal drei Ermäßigungsstunden,
  • ab dem Schuljahr nach dem 63. Geburtstag: maximal 6 Ermäßigungsstunden,
  • eine ungleichmäßige Verteilung auf 1. und 2. Halbjahr ist möglich (z.B. bei Umwandlung in zwei Ermäßigungsstunden: eine Stunde im 1. Hj. und drei Stunden im 2.Hj. Pro Hj. kann aber nur die maximal erlaubte Ermäßigungsstundenzahl genommen werden: 3 h nach 58. / 6 h nach 63. Geburtstag).
    Für schwerbehinderte Lehrkräfte gelten gesonderte Bedingungen.

Zweitens Abbummeln vor der Pensionierung: PR-Info Von Pensionierung bis Altersermäßigung

Drittens Finanzielle Abgeltung:
  • bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit,
  • wenn Sie regulär pensioniert werden, aber aus dienstlichen Gründen bis zum Schuljahresende arbeiten möchten (Beantragung durch die Schulleitung erforderlich),
  • Höhe pro AZK-Tag: 1/65 der Summe der Bezüge der letzten 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Was passiert mit den AZK-Tagen bei einer Versetzung in ein anderes Bundesland?
In der Regel ist ein Abbummeln unmöglich und sie werden ausgezahlt.

[§ 2b Punkt 2 der Arbeitszeitverordnung (AZVO) vom 16.2.05 zuletzt geändert am 19.12.17]

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Die/der Schulleiter*in kann Beschlüsse von schulischen Gremien beanstanden, die gegen a) Rechtsvorschriften b) Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder Schulbehörde oder c) allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen.
[ § 70 SchulG ]

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  • Sie haben Anspruch auf eine nachträgliche Bezahlung der Sommerferien, wenn Sie zwei komplette Schulhalbjahre ununterbrochen (entweder 1. u. 2. Halbjahr desselben Schuljahres oder 2. Halbjahr des einen und 1. Halbjahr des folgenden Schuljahres) beschäftigt waren, Sie müssen die Bezahlung formlos bei der Personalstelle beantragen, der Anspruch verfällt nach 6 Monaten (Nachzahlungen).
  • Sofern das Arbeitsverhältnis am 1.12. besteht, haben Sie Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung.
  • Sie haben ggf. Anspruch auf Altersermäßigung.
    (Altersermäßigung; Jahressonderzahlung)

[RdSchr. I Nr.27/ 1982, § 20 Abs. 2 – 4, TVL]

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Pauschale Beihilfe:
Ab 1.1.21 gibt es die Möglichkeit, auf Antrag zur
pauschalen Beihilfe zu wechseln. D.h. die Beihilfezahlungen erfolgen monatlich als 50 %-iger Zuschuss zum KV-Beitrag und nicht als Zuschuss zu den Rech-nungen. Der Wechsel zur pauschalen Beihilfe ist endgültig, eine Rückkehr zur individuellen Beihilfe ist nicht möglich. Vorsicht: Der pauschale Beihilfesatz bleibt konstant bei 50 %, auch wenn Sie Kinder bekommen
oder pensioniert werden. Bei der individuellen Beihilfe erhöht sich der Beihilfesatz bei Pensionär*innen und bei Beihilfeberechtigten mit mind. zwei Kindern auf 70%.

Änderung des Beihilfesatzes
  • Sie bekommen ein 2. Kind (50 -> 70 %) oder eines Ihrer Kinder wird 25 Jahre alt und Sie haben jetzt nur noch ein kindergeldberechtigtes Kind (70 -> 50 %).
  • bei Pensionierung (50 -> 70 %).

Achtung: Alle Änderungen des Beihilfesatzes müssen Sie innerhalb von 6 Monaten Ihrer Krankenkasse in schriftlicher Form mitteilen. Heben Sie den Nachweis über diese Mitteilung gut auf. Kommt Ihre Mitteilung bei der Krankenkasse nicht fristgerecht an, erhalten Sie einen komplett neuen Vertrag, wobei die Beitragshöhe auf der Grundlage Ihres aktuellen Alters/Gesundheitszustandes ermittelt wird.
(vgl. PR-Info Beihilfe ; vgl. auch Pensionierung)

[§199 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz]

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Für jeden Monat, den der Arbeitgeber Ihnen zu wenig Gehalt zahlt, können Sie eine Beitreibungskostenpauschale von 40 € fordern (vgl. Geltendmachung)
[§ 288 Abs. 5 BGB]

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Die Annahme von Gemeinschafts -geschenken der Eltern- oder Schülerschaft ist bis zu einem Wert von 50 EUR zulässig.

[VV zur AV über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken, Punkt 1f, 26.3.16]

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Das Beschwerdemanagement ermöglicht schnelle und unbürokratische Problemlösungen; nimmt Wünsche, Anregungen und Sorgen entgegen.
Kontakt: barbara.schaefer@senbjf.berlin.de / Tel.: 90227- 6030

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Frau Amanda Agolli, Kontakt
Kontakt zum Arbeitsmedizinischen Dienst

Angebote:
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Angebot: Analyse d. Stressfaktoren, Strategien zur Stressvermeidung; Erstgespräch: 60 Minuten
Kontakt

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Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge für die Dauer von bis zu 6 Monaten gewährt werden.
(vgl. Sonderurlaub)

[§10 SUrlVO, §2 AV SUrlVO]

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Der BGM-Pool (Betriebliches Gesundheitsmanagement) besteht aus 24 Fachkräften aus den Fachrichtungen Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Medizin, Unternehmens-/Organisationsberatung, Sprachwissenschaft. Eine Übersicht zu allen Angeboten stellen wir Ihnen auf Anfrage gern zur Verfügung.
Die Schule kann die Fachkräfte z.B. für Coaching, Seminare zu Stressbewältigungsstrategien, Supervision, Konfliktprävention u. kollegiale Fallberatung buchen.
Achtung: Die Buchung für dieses Schuljahr muss möglichst zeitnah erfolgen. Die Gelder für 2022 verfallen am 31.12.2022. Für 2023 gibt es neue Gelder.

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Bei Tätigkeiten an einem Bildschirmarbeitsplatz: Arbeitgeber muss betriebsärztliche Vorsorgeuntersuchung anbieten. Sie machen einen Termin mit der Betriebsärztin. Erweist sich dann eine Bildschirmarbeitsplatzbrille als nötig, muss der Arbeitgeber eine Augenarztuntersuchung ermöglichen und die Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille vollständig tragen (vgl. auch DGUV-1 250-008 „Sehhilfen am Arbeitsplatz“; BVerwG-Urteil v. 27.2.03, 2C 2.02; PR- Info Schulsekretär*innen).

[ArbMedVV, § 5, Anlage Teil 4]

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Arbeitnehmer*innen, deren Arbeitsverhältnis mind. 6 Monate besteht, haben Rechtsanspruch auf 5 Arbeitstage Bildungszeit pro Kalenderjahr. Im Vorgriff auf den Bildungsurlaub im folgenden Kalenderjahr kann eine Zusammenlegung auf 10 Tage erfolgen.
Beamt*innen können für Bildungsmaßnahmen Sonderurlaub beantragen (12 Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren).
Wofür? Teilnahme an staatlich anerkannten Bildungsveranstaltungen.
PR-Info Rechtsaanspruch auf Bildungsurlaub

[BiUrlG; SUrlVO § 4]

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2003 führte der damalige Bildungssenator Klaus Böger die Bögertage ein. Seitdem werden Lehrkräfte an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Ein Tag kann individuell genommen werden. Antrag: Wir empfehlen, den Bögertag schriftlich bei der/dem Schulleiter*in zu beantragen. Wurde dem Freistellungswunsch aus dienstlichen Gründen nicht entsprochen, so kann er bis Ende des folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. Lassen Sie sich die Ablehnung von Ihrer Schulleitung schriftlich geben!
  • Auch PKB-Kräfte haben Anspruch auf ein individuellen Bögertag pro Schuljahr (unabhängig von Vertretungsdauer und -umfang).

[§ 2a AZVO]

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Lehrkräfte erhalten eine Brennpunktzulage.
Erzieher*innen: Höhergruppierung in S 8b.
Ausnahme: Wenn besondere Umstände die Prognose zulassen, dass der Brennpunktstatus wieder verloren geht, bleiben die Erz. in der S 8a und bekommen stattdessen die Brennpunktzulage. Eine Herabgruppierung aufgrund des Unterschreitens des notwendigen BuT-Wertes erfolgt generell erst zum Ende des Schuljahres. In Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen wird erst jedoch dann herabgruppiert, wenn der BuT-Anteil 3 Jahre infolge den maßgeblichen Wert um mind. 5 % unterschritten hat.
(BuT = Schüler*innen, die mit dem Programm Bildung und Teilhabe gefördert werden)

§ 78a BBesG; Prot. d. VG mit dem GPR am 23.11.21

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Vertraulich oder individuell, z.B. zu Problemen im Umgang mit Schüler*innen, Auftreten gegenüber Eltern, Konflikten, Burnout-Prävention. Wo?

[BGM; SIBUZ, Infobrief Nr. 1, April 2019]

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Schulleitungen müssen die Erhebung von personenbezogenen Daten auf das absolut notwendige Mindestmaß beschränken. Sie dürfen die Daten nur so lange speichern, wie sie sie für die Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben benötigen. Die Statistik zu den Krankheitstagen der Beschäftigten wird z. B. benötigt, um nach 6 Wochen Krankheit pro Kalenderjahr das gesetzlich vorgeschriebene Präventionsgespräch durchzuführen. Nach Ablauf des Kalenderjahres muss die Statistik gelöscht werden.
Bei Fragen zum Datenschutz können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten Torsten Mielke wenden: datenschutz@sima.schule.berlin.de /

Homepage: https://www.egovschool-berlin.de/

Art. 5 DGVO
§ 26 Bundesdatenschutzgesetz

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  • kein beschlussfähiges Gremium
  • immer anlassbezogen
  • dürfen nicht als regelmäßig wiederkehrender Termin in die Schuljahresplanung aufgenommen werden.

[Christian Blume (Leiter d. Abt I SenBJF) im Vorstandsgespräch mit dem Gesamtpersonalrat v. 24.4.18]

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Während folgender Ruhezeiten müssen Sie gem. Arbeitszeitgesetz keine Dienst-Email lesen bzw. beantworten: an Sonntagen; an Feiertagen; 11 Stunden vor Ihrem Unterrichtsbeginn (Bsp.: Beginn 8 Uhr -> nach 21 Uhr). Darüber hinaus sollten Sie die Zeiten für die digitale Kommunikation in einem Gesamtkonferenz
eingrenzen.
Gemäß der Rahmendienstvereinbarung zum landesweiten Einsatz „mobiler Endgeräte“, „mobiler Dienste“ vom 6.Mai 2009 dürfen keine privaten Endgeräte, wie Smartphones, PC, Tablets etc. verwendet werden, es sei denn, Sie haben dazu Ihre schriftliche Einwilligung gegeben.
[§§ 5,9 ArbZG]

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  • wird durch Schulleitung erstellt
  • Regelbeurteilung: alle 5 Jahre
  • ab dem 50. Lebensjahr nur im Einvernehmen zwischen Lehrkraft und Schulleitung
  • der Personalrat achtet auf formale Korrektheit, kann aber in den Beurteilungsspielraum der Dienstbehörde nicht eindringen
  • Vor Fertigstellung der dienstlichen Beurteilung erhalten Sie einen Entwurf derselben. Sie haben dann zwei Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen! Anschließend werden von Ihnen gewünschte Änderungen eingearbeitet oder es wird Ihre Stellungnahme beigelegt. Erst danach erfolgt die Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen (Frauenvertretung, Personalrat, ggf. Schwerbehindertenvertretung).
    AV LB vom 10.04.2021
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  • dazu zählen: Tagesfahrten (z.B. Wander-, Projekttage) und Schülerfahrten (z.B. Klassenfahrten).
  • Für die Dauer d. Schülerfahrt können Teilzeitkräfte mit unbefr. Arbeitsvertrag auf Antrag in Vollzeit überführt werden [Klassenfahrten; AV Veranstaltungen Pkt. 6(1)]
  • Teilzeitkräfte mit befristetem Arbeitsvertrag: die Schulleitung schließt für die restlichen Stunden bis zur Vollbeschäftigung einen PKB-Vertrag (Klassenfahrten)
  • Erzieher*innen und Betreuer*innen erhalten bei Begleitung von Klassenfahrten für je 5 Tage Aufenthaltsdauer einen freien Tag. Die/der Fahrtenleiter*in dokumentiert die Arbeitszeit, auf dieser Grundlage berechnet die Personalstelle die Zuschläge.

[AV Veranstaltungen vom 9.12.13; Ergänzungsvertr. z. Arbeitsvertrag f. Erz./Betr.]

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  • für Fahrtkosten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (günstigster Tarif),
  • Fahrkarten müssen gesammelt und eingereicht werden,
  • Aufwandsvergütung bei Schülerfahrten erfolgt je nach Reiseziel:
    a) innerhalb Deutschlands, einschließlich Berlin und angrenzende Landkreise: 20 € pro Tag,
    b) ins Ausland: 30 € pro Tag.
  • In einer Klaglosstellung des Verwaltungsgerichtes Berlin vom 9.12.2019 wurde festgestellt, dass die Anwendung des § 9 BRKG (* in d. AV Veranstaltung rechtswidrig sei und einer Kollegin der Betrag, um den die tatsächlichen Reisekosten die Tagespauschale übersteigen, erstattet werden muss. In der neuen AV Veranstaltung, die derzeit erarbeitet wird, soll dies entsprechend verankert werden.
  • Tipp f. Beamt*innen: Legen Sie ggf. innerhalb von einem Jahr Widerspruch gegen den Dienstreisekostenbescheid ein. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen.
  • Tipp für Arbeitnehmer*innen: Machen Sie innerhalb von 6 Monaten nach Zugang des Dienstreisekostenbescheides die Kosten, die Ihnen nicht erstattet wurden, geltend. Hat das keinen Erfolg, können Sie vor dem Arbeitsgericht klagen.
  • Jede Schule erhält pro Jahr ein bestimmtes Kontingent zur Dienstreisekostenerstattung.
  • Beantragung: spätestens 6 Monate nach Ende der Dienstreise schriftlich bei Schulleitung [AV Veranstaltungen, Pkt. 5 (1)], den Eingang des Antrags im Sekretariat auf einer Kopie mit Datumsstempel bestätigen lassen!

Verfahren bei Exkursionen, Wandertagen etc.:
(Kostenerstattung)
Ansprechpartnerin Frau Reil, Tel.: 90279-3136; birgit.reil@senbjf.berlin.de

[AV Veranstaltungen; Schreiben v. Hr. Duveneck v. 18.4.17; VG 28 K 589.18; BRKG = Bundesreisekostengesetz]

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Der Dienstherr muss den Beschäftigten die Auslagen für die Vorbereitung einer Dienstreise / Schülerfahrt erstatten, wenn die Reise aus einem Grund ausfällt, den die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat.
Ansprechpartnerin in der Senatsschulverwaltung: Frau Ivonne Schlachheid (Tel.: 90227-5099).
[§10 (2) Bundesreisekost.ges. (gem. §77 LBG bzw. §23 Abs.4 TVL)]

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  • Arbeitsunfall
  • Arbeitsunfall Mittagspause
  • Bei Covid-19: Unfallanzeige machen
  • Achten Sie auf das richtige Formular (Beamte / Arbeitnehmer)
  • Voraussetzung für die Anerkennung als Dienstunfall resp. Arbeitsunfall: die
    Verletzung wurde durch eine äußere Ursache herbeigeführt, ggf. überprüft die/der Amtsärzt*in, ob Vorschädigungen eine Rolle gespielt haben,
  • bei Erkrankungen aufgrund eines Dienstunfalls haben Angestellte nach Ablauf d. 6-wöchigen Lohnfortzahlung Anspruch auf Verletztengeld (ca. 80 % d. Gehalts).
  • Unfallmeldung /Beamte: es gilt eine Ausschlussfrist (vgl. Nachzahlungen) von 2 Jahren;
    Ausschlussfrist für Sachschäden: 3 Monate.
    [§§32, 45 (1) BeamtVG]
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Über Schulsekretariat (auf einer Kopie den Eingang mit Datumsstempel bestätigen lassen), an Schulleitung, an Schulaufsicht und/oder Personalstelle.

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  • Lehrkräfte, die ihr Referendariat nach dem 29.7.2014 begonnen und erfolgreich abgeschlossen haben: Bezahlung nach E13.
  • Lehrkräfte, die ihr Referendariat vor dem 29.7.14 begonnen haben (L1WF) u. mindestens 4 Jahre im Berliner Schuldienst tätig sind, werden auf Antrag ab 1.8.19 in E13 / A13 höhergruppiert.
Auf folgender Internetseite finden Sie alle Informationen und Formulare / Anträge: https://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/anerkennung-der-befaehigung-fuer-den-laufbahnzweig-der-lehrkraft-mit-dem-lehramt-an-grundschulen-nach-8a-bildungslaufbahnverordnung-blvo/
  • Die A13 gilt sofort als Grundlage für Pension
    (Quelle: Schreiben v. T. Duveneck v. 19.12.18 an HPR, Frage 13)
  • Mit dem Antrag auf A13 / E13 verpflichten sich die
    Lehrkräfte dazu, in den nächsten drei Jahren 30
    Fortbildungsstunden in Fachwissenschaft, Fachdidaktik oder Heterogenität zu absolvieren.
  • Lehrkräfte, die vorher in Pension gehen, müssen die Fortbildungsstunden nur anteilig absolvieren, z.B. bei Pensionseintritt am 1.8.21: 20 Stunden.

Können die 30 Fortbildungsstunden wegen Krankheit oder fehlender Fortbildungsangebote nicht in 3 Jahren abgeleistet werden, so kann der 3-Jahres-Zeitraum in Absprache mit der Schulleitung verlängert werden.

[PR-Info „Drohende Herabgruppierung bei Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Laufbahnzweig-wechsel L1WF (E11/A12) – LK an GS (E13/A13)“; LBesG, BLVO]

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Fragen sowie angeforderte ärztliche Unterlagen müssen sich konkret auf die Arbeitstätigkeit beziehen. Weitere Fragen bzw. Unterlagen müssen sie nicht beantworten bzw. mitbringen. Die Einstellungsuntersuchung wird von der ZMGA (zentrale medizinische Gutachtenstelle) durchgeführt. Man kann auch zu ei-ner/m Ärztin/Arzt seiner Wahl gehen, muss dann aber ggf. die Kosten tragen.

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Ausklammerung der Sommerferien (ganz oder teilweise): Personalstelle verlangt eine schriftliche Begründung -> dann wird es aber ggf. genehmigt!
(vgl. Urlaub während Mutterschutz / Elternzeit)
Zeitraum: eine Verlängerung des beantragten Zeitraumes wird eher genehmigt als eine vorzeitige Beendigung -> man sollte die Elternzeit nur solange beantragen, wie man sie auf jeden Fall nehmen will und dann ggf. die Verlängerung beantragen.
[Gespräch des öPR mit Personalstelle am 18.12.19]
Elternzeit im Teilzeitmodell:
Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einem Beschäftigungsumfang von 75 % zulässig. Wird während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit vereinbart, gilt diese nur für die Dauer der Elternzeit. Danach gilt automatisch wieder der Beschäftigungsumfang, der vor der Elternzeit bestan-den hat.
Der Antrag auf Elternzeit im Teilzeitmodell wird bei der Personalstelle eingereicht, es genügt eine formlose Mitteilung, z.B. per Mail. Sie erhalten dann eine schriftliche Bestätigung der Personalstelle. Für die Beantragung gilt vor dem 3. Geburtstag des Kindes folgende Frist: mindestens 7 Wochen vor dem geplanten Beginn der Teilzeit.
Vorteile der Elternzeit im Teilzeitmodell: Sie sind offiziell noch in Elternzeit und dadurch vor Umsetzung geschützt und müssen keine Mehrarbeit leisten. PR-Info Elternzeit im Teilzeitmodell

[§ 15 BEEG; FFPL 2017-2023, Pkt.5; DV Umsetzungen, Pkt. 4]

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Die Höchstgrenze von 12 Ferienarbeitstagen für das nichtpädagogische Personal (z.B. Schulsekretär*innen) ist entfallen. Informationen zur Berechnung der Vor- und Nacharbeitszeit kann per E-Mail beim PR Spandau angefordert werden.

[Rundschreib. IV Nr. 38/2016]

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Ferien sind unterrichtsfreie Zeit. Für Lehrkräfte gilt der Urlaubsanspruch als durch die Ferien abgegolten.

Umfang der Abordnung bei abgeordneten Lehrkräften:
  • weniger und bis zu 50 % der Pflichtstundenzahl: Verbleib in der Ferienregelung
  • mehr als 50 % der Pflichtstundenzahl: Urlaubsanspruch von 6 Wochen, in einem Teil der darüber hinausgehenden Ferienzeiten kann man zur Arbeitsleistung herangezogen werden, (Bsp.: Abordnung mit 60 % der Pflichtstundenzahl / Gesamtdauer der Ferien pro Jahr: 12 Wochen -> in max. 3,6 Ferienwochen kann die Arbeitsleistung verlangt werden)

[§ 44 TVL; § 7 Erholungsurlaubsverordnung].

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  • Beschäftigte bis E13/A13: Firmenticket ist in der Hauptstadtstadtzulage enthalten.
  • Beschäftigte ab E14/A14 erhalten keine Hauptstadtzulage und können daher das Firmenticket beantragen.
  • Ersparnis: 23 € / Monat, die Jahreskarte AB kostet dann z.B. statt 728 € nur 452 €.
  • Aber: Zuschuss wird auf Entfernungspauschale bei der Steuererklärung angerechnet.
  • Konditionen: nicht übertragbar, Mitnahme v. Hund, Kinderwagen o. Rollstuhl, Mitnahme einer Person unter 14 Jahre: Sa, So, Feiertage; Mo – Fr ab 20:00 Uhr.
  • Antrag:
    a) über das Online-Portal der BVG: https://photoupload.bvg.de/firmenlogin Firmenticketvereinbarung: 30580057; Passwort: BVG-Fit380057. Es muss ein Lichtbild hochgeladen werden.
    b) Abgabe des ausgefüllten Bestellscheines mit Lichtbild in einem Abonnement-Shop der BVG.
  • Antragsberechtigte: unbefristet Beschäftigte / für mind. 12 Monate befristet Beschäftigte.
  • Kündigung an: Firmenticket@senbjf.berlin.de senden; Angabe von Kündigungsgrund; Personal-Nr.; Vertragsnummer; Datum, zu dem Sie kündigen möchten. Die Senatsverwaltung leitet die Kündigung zur BVG weiter. Achtung: kündigt man z.B. 3 Monate vor Vertragsende, muss man für die bisher genutzten 9 Monate die Differenz zwischen Schalterpreis für eine Monatskarte und monatlichem Preis des Firmentickets nachzahlen, + 2,50 € Bearbeitungsgebühr.
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Die aktuellen Varianten findet man auf der Seite der Spandauer Schulaufsicht unter Formulare und auch auf der Seite für Schulentwicklung Mitte Hinweis: Die Vordrucke vom Landesverwaltungsamt sind für Beschäftigte an Schulen generell nicht gültig.

Siehe auch: Anträge ; Dienstweg

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  • Für Dienstkräfte, die nicht Lehrkräfte gem. § 67 (1) Schulgesetz sind, finden Fortbildungen innerhalb der Arbeitszeit statt.
  • Zeitl. Lage: Mo – Fr: 9 – 18 Uhr; Sa: 9 – 13 Uhr (reguläre Arbeitszeit)
  • Dauern Fortbildungen ausnahmsweise bis 20 Uhr, so wird mit der Schulleitung individuell ein späterer Dienstbeginn vereinbart.
  • Regekungen für Lehrkräfte im PR-Infobrief

[DV Qualifizierung v. 29.03.12; FBLVO vom 23.12.2021]

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Der aktuelle Frauenförderplan ist von 2017 bis 2023 gültig. In Punkt 5 des FFPL werden z.B. Maßnahmen zur Entlastung Teilzeitbeschäftigter, Arbeitszeitregelungen für Beschäftigte mit kleinen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen festgelegt bzw. empfohlen.

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FV Spandau Ilona Müller
Bild: I. Müller privat

Die Frauenvertreterin Ilona Müller achtet auf die Einhaltung des Landesgleichstellungsgesetzes sowie des Frauenförderplans und berät Sie gern:
ilona.mueller@senbjf.berlin.de ; 90279-3329

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Stellenausschreibungen werden auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes im sog. Karriereportal veröffentlicht.
  • Rechtl. Grundlage: VV Zuordnung 2018 u. Arbeits-Anweisg. z. Besetzg. v. Funktionsstellen (v. 1.10.18).
  • Kommissarisch zu besetzende Funktionen müssen schulintern veröffentlicht werden.
    (vgl. PR-Info-Reihe Schulkarriere I – IV)

[FFPL 2017 – 2023, S.34]

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Die Fürsorgepflicht ist gesetzlich nicht konkret festgelegt. Sie leitet sich aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten Pflicht des Arbeitgebers zur Berücksichtigung der Rechte u. Interessen der Arbeitnehmer*innen ab.

[§ 241 (2) BGB]

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Wenn die Personalstelle Sie z.B. in eine zu niedrige Entgeltgruppe oder Erfahrungsstufe eingruppiert hat oder Sie nur eine Abschlagszahlung auf Ihren Lohn erhalten, sollten Sie Ihre Ansprüche auf Zahlung des höheren Entgelts geltend machen und die Zahlung einer Beitreibungskostenpauschale fordern. Musterformulare können Sie per Email bei uns anfordern.
(vgl. Nachzahlungen)

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  • entscheidet mit einfacher Mehrheit u.a. über: Grundsätze der Aufsicht, der Vertretung, der Stundenplangestaltung, des Einsatzes der Lehrkräfte, der Verfügungsstunden, der Verteilung der Anrechnungsstunden, der besonderen Fomen der Arbeitszeitregelungen,
  • kann auch auf Wunsch des Kollegiums einberufen werden (auf Antrag von mind. 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder).
  • Gäste können an der Gesamtkonferenz teilnehmen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
  • Die Gesamtkonferenz ist beschlussfähig, wenn mind. 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  • Stimmberechtigte Mitglieder: alle Lehrkräfte, die mind. 6 Stunden/Woche selbstständig unterrichten, sonst. pädagogisches Personal.
  • Mitglieder mit beratender Stimme: Lehrkräfte mit weniger als 6 Unterrichtsstunden/Woche, je 2 Vertreter*innen der Gesamteltern- & ggf. Ge-samtschülervertretung, Lehrkräfte für Religions- & Weltanschauungsunterricht.
  • Wenn die Gk während der Präsenztage stattfindet, müssen die Vertreter*innen der Gesamteltern- & ggf. Gesamtschülervertretung schon vor den Ferien eingeladen worden sein.
  • Allen Mitgliedern der Gk ist Gelegenheit zu geben, die Sitzungsprotokolle der Gk einzusehen.

PR-Info Rechte der Gesamtkonferenz
[§ 79 (3) Pkt. 9 SchulG; § 116 (1), (2), (3) SchulG; §§ 82, 122 SchulG]

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Seit 01.08.22 gibt es eine Mustergeschäftsordnung (MGO) für die schulischen Gremien nach dem Schulgesetz, diese enthält u.a. folgende Regelungen:
  1. Einladung mit vorläufiger Tagesordnung: erfolgt spät. 7 Tage vor der Gesamtkonferenz.
  2. Beschluss der Tagesordnung durch das Gremium: Die/Der Schulleiter*in schlägt die Tagesordnung vor. Der Vorschlag muss alle TOP enthalten, die bis zur Einberufung der Gesamtkonferenz schrftl. eingereicht wurden. Nach Einberufung, aber vor Beginn der Sitzung eingegangene TOP müssen aufgenommen werden, wenn dies das Gremium mehrheitlich beschließt
  3. Die Aufnahme eines Antrags kann von der Schullei-
    tung beanstandet werden, wenn sie die Absicht hat, den aus dem Antrag resultierenden Beschluss zu beanstanden (Beanstandungsrecht).
  4. Zu Beginn der Sitzung erfolgt der Beschluss der endgültigen Tagesordnung.
  5. Abstimmungen: Über Anträge wird offen abgestimmt. Auf Antrag von ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss geheim abgestimmt werden.

Unabhängig von der Muster-GO der SenBJF kann sich jede Gesamtkonferenz eine eigene Geschäftsordnung geben. Dabei können auch einzelne Punkte der MGO nicht übernommen werden. Einen Vorschlag des PR für eine Gk-Geschäftsordnung können Sie von unserer Homepage herunterladen.

[§§ 70, 116 (7) SchulG]

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Im Geschäftsverteilungsplan werden alle Funktionsstellen, Funktionen und weitere besondere Aufgaben sowie die damit betrauten Personen dokumentiert.
In den Geschäftsverteilungsplan Ihrer Schule können Sie Einsicht nehmen (liegt im Kollegiumszimmer oder im Sekretariat).
Der Geschäftsverteilungsplan sowie alle seine Aktualisierungen müssen auf der Gesamtkonferenz vorgestellt werden.

[VV Zuordnung. Punkt 2, Absatz 5]

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Bitte stets im Sekretariat gesundmelden. Endet die Krankheit vor bzw. in den Ferien/Urlaub, so muss man sich unbedingt gesund melden: per Mail an seine/n Personalsachbearbeiter*in, TIPP: die Gruppenleiterin Fr. Rücker in cc setzen: antje.ruecker@senbjf.berlin.de

[VV Schule Nr. 2/2010]

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Schulleitung ist verpflichtet:
  • eine Gewaltmeldung gemäß Notfallordner zu machen,
  • ggf. eine polizeiliche Anzeige zu erstatten.
  • Zusätzliche sollte die/der betroffene Beschäftigte
    eine Unfallanzeige machen.

[Notfallpläne für Berliner Schulen 02/2011]

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Die Unfallkasse Berlin bietet bei krisenhaftem Schüler*innenverhalten zur Prävention schwerer Gewalt an Schulen ein Beratungstelefon an: 030 / 61 00 62 Es ist tägl. von 0-24 Uhr erreichbar. Siehe auch: BGM-Pool

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Beschäftigte haben das Recht auf Bildung von Gewerkschaften und entsprechenden Betriebs-/Schulgruppen.

[Art. 9 (3) GG]

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  • ermöglicht nach einer Krankheit den schrittweisen Wiedereinstieg in die Tätigkeit an der Schule.
  • Der von Ihrem Arzt erstellte Wiedereingliederungsplan muss von der Personalstelle genehmigt werden -> erst danach erfolgt die Arbeitsaufnahme.
  • Es gelten unterschiedliche Regelungen für Arbeitnehmer*innen und Beamt*innen.
    PR-Info Hamburger Modell für Angestellte / Hamburger Modell für Beamte
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PR-Info zur Hauptstadtzulage

Hauptstadtzulage und Funktionsstelleninhaber*innen
Anfang 2022 hat ein Beschäftigter (A15) die Zahlung der Hauptstadtzulage erfolgreich eingeklagt. Die Senatsverwaltung wird wahrscheinlich in Berufung gehen. Wir empfehlen trotzdem, die Zahlung vorsorglich geltend zu machen. Eine Muster-Geltendmachung können wir Ihnen auf Nachfrage gern per E-Mail zur Verfügung stellen.

[Urteil: Az 56Ca 4530/21]

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Rechtsgrundlage: Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin v. 21.6.2018.
  • Bei Hinausschieben des Ruhestandes wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt [§43 (1)].
  • Bei Hinausschieben des Ruhestandes in Teilzeit wird zusätzlich ein Teil des erdienten Ruhegehaltes gezahlt, der Anteil entspricht der Teilzeitquote (bei einer 1/3 Stelle bekommt man 1/3 des Ruhegehaltes) [§ 43 (2)].
  • Die Altersermäßigung bekommt man weiterhin.
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Es gibt kein Hitzefrei ab einer bestimmten Temperatur mehr, sondern der Unterricht soll den Witterungsverhältnissen angepasst stattfinden. Bei großer Hitze können sich Schulen für verkürzte Unterrichtsstunden entscheiden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann der Unterricht nach Entscheidung der Schulleitung ausnahmsweise ausfallen, aber nicht in der Oberstufe.

[Info der SenBJF: https://www.berlin.de/sen/bjf/aktuelles/artikel.490189.php

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  • Sie werden in der höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der Sie mind. so viel verdienen, wie in Ihrer bisherigen Entgeltgruppe, mindestens jedoch der Stufe 2.
    Das Gehalt nach der Höhergruppierung ist um einen sogenannten Garantiebetrag höher als das Gehalt vorher.
    Bei Fragen können Sie sich gern an uns wenden.
  • Die Stufenlaufzeit beginnt mit der Höhergruppierung neu. Nur bei Höhergruppierung aus Stufe 1 nimmt man die bisher zurückgelegten Monate mit.
  • Wer bisher in E 10 mit Angleichungszulage war, verliert diese Zulage.
  • Im Zusammenhang mit der Höhergruppierung kann sich die Höhe des Weihnachtsgeldes (“Jahressonderzahlung“:#JS) vermindern.
  • Bsp. für 2022: E 9a – E11: 74,35 % des monatlichen Durchschnittsentgelts -> E 12 – E13: 46,47 % des monatlichen Durchschnittsentgelts.
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Lehrkräfte mit Ausbildung als „Lehrkraft für untere Klassen“ ohne Bewährungsfeststellung:
  • Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahme, Start: 1.9. 2020 (Angebot richtet sich auch an Kolleg*innen, die langjährig als Erzieher*in tätig und erst ab 2016 als Lehrkraft tätig waren).
  • Ende / Schulj. 20/21: Teilnahmebestätigung bei Personalstelle einreichen.
  • Vorliegen der Voraussetzungen, z.B. 6-jährige Tätigkeit im Schulsystem nach 1991.
  • Dann erfolgt Höhergruppierung in E11/A12.
  • Spätestens 6 Monate nach Ende der Qualifizierung: Einreichen folgender Unterlagen bei der Senatsverwaltg. / Stellenz. II E 1.3 bzw. II E 1.4: (o.g. Teilnahmebestätigung und Antrag auf Anerkennung der Befähigung für den Laufbahnzweig der Lehrkraft mit dem Lehramt an Grundschulen nach § 8a BLVO.
  • Sperrfrist von 1 Jahr nach der Höhergruppierung in E11/A12.
  • Wenn alle Anträge befürwortet wurden und alle laufbahn- und beamtenrechtlichen sowie stellenwirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt die Höhergruppierung in E 13 / A 13.

Erfolgt d. Höhergruppierung in E11/E13 trotz Erfüllung der o.g. Voraussetzungen nicht, fragen Sie per E-Mail bei der Personalstelle nach. Hilft das nicht, wenden Sie sich an uns.

Nachfragen an: holger.rink@senbjf.berlin.de

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Wenn der Arbeitgeber das Home-Office anordnet, bzw. eine Präsenztätigkeit an der Schule nicht oder nur zum Teil möglich ist, muss der Arbeitgeber gem. § 670 BGB die Kosten für das Home-Office tragen:
  • Ausstattung des Heim-Arbeitsplatzes: Wenn Sie mit Zustimmung des Arbeitgebers einzelne Gegenstände anschaffen, so können Sie die Erstattung des Kaufpreises verlangen.
  • Arbeitszimmer: Wird ein Zimmer vorwiegend oder ausschließlich als Home-Office genutzt, so können Sie die Erstattung des entsprechenden Bruchteils der Mietkosten (warm) verlangen. Bei Eigenheimen ist die ortsübliche Vergleichsmiete als Bezugsgröße heranzuziehen.

Lassen Sie sich ggf. von uns beraten!
[Zeitschrift „Der Personalrat“ 09/2020, S. 34, Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Uni Bremen]

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Wird eine Impfung laut individueller Gefährdungsbeurteilung empfohlen, muss der Arbeitgeber sie anbieten.

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Bei Beratungsbedarf zur Inklusion können Sie sich an das SIBUZ wenden.

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Auf der Internetseite der Berliner Senatsverwaltung
wird den Schulen eine Muster – IT-Nutzungsordnung zur Verfügung gestellt, die vom Datenschutzbeauftragten Herrn Mielke geprüft worden ist.
Gemäß der Muster-Nutzungsordnung werden die besuchten Internetseiten kontrolliert.
Hr. Mielke hat dazu folgende näheren Erklärungen gemacht: Die Kontrolle führt die/der IT-Administrator*in (das ist eine externe Person, oder ein/e Kollegin), diese/r ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Speicherfrist beträgt üblicherweise 2 Wochen. Danach werden alle Aufzeichnungen über besuchte Internetseiten gelöscht. Die Kontrolle erfolgt stichprobenartig (Empfehlung:1x/Schulhalbjahr). Die Kontrolle ist nötig, weil sichergestellt werden muss, dass keine „verbotenen“ Internetseiten (z.B. Pornographie) besucht werden.
Die IT-Nutzungsordnung muss von der Schulkonferenz beschlossen werden.
Wir empfehlen, ggf. bei der Schulleitung nachzufragen, wann der Beschluss gefasst wurde.
Die Beschäftigten nehmen die IT-Nutzungsordnung nur zur Kenntnis.
Bei weiteren Fragen können Sie sich auch direkt an Herrn Mielke wenden.

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  • ist kalenderjährlich von Schulleitung anzubieten.
  • Sie können eine Rückmeldung zu Ihrer Arbeitssituation geben und mit der Schulleitung Ihre Ziele und Wünsche erörtern.
  • Ergebnisse sollen dokumentiert werden.

[Quellen: RDV Personalmanagement, Pkt. 7.3.1; Landesweite RL für Personalentwicklung S. 9/10]

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Beschäftigte, die am 1.12. im Arbeitsverhältnis stehen (auch befr. Verträge und PKB), haben Anspruch auf Jahressonderzahlung (befristete Verträge). Höhe:
  • E5 bis E8: 88,14 % des Monatsgehalts (auch S4 bis S8b);
  • E9 bis E11: 74,35 % des Monatsgehalts (auch S9 bis S17);
  • E12 bis E13: 46,47 % des Monatsgehalts (auch S18);
  • E14 bis E15: 32,53 % des Monatsgehalts
Tarifbeschäftigte (außer Lehrkräfte) können, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, die Jahressonderzahlung in Sonderurlaub umwandeln:
  • Kann in max. 4 Wochen (28 Tage) Urlaub umgewandelt werden.
  • Es müssen jeweils volle Wochen genommen werden (aber keine Kalenderwochen).
  • Der Sonderurlaub kann auch gesplittet werden (2 × 2 Wochen, 1 Woche + 3 Wochen …).
  • Beantragung: bei Personalstelle (über den Dienstweg)
  • Achtung: die Freistellung läuft auch bei Krankheit weiter
  • Beamt*innen erhalten eine Jahressonderzahlung von 900 EUR.

[TVL § 20 (1); (2); Sonderzahlungsgesetz; RdSchr M-PersAG Nr. 43 /2001; Anlage 1 zu § 28 TV-L d.V; Senatsverw. f. Finanzen]

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- muss nicht beantragt werden.

Verbeamtete Lehrkräfte (wenn das Jubiläum nach dem 31.12.15 erreicht wurde):
  • nach 25 Jahren: 350 EUR,
  • nach 40 Jahren: 450 EUR,
  • nach 50 Jahren: 550 EUR.
    Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann nach Überreichung der Urkunde für den Rest des Tages Dienstbefreiung gewährt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
  • nach 25 Jahren: 350 EUR + 1 freier Tag,
  • nach 40 Jahren: 500 EUR + 1 freier Tag .

Für das Jubiläum zählen Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Ausbildungszeiten (keine Studienzeiten) und Zeiten des Vorbereitungsdienstes (Referendariat).
[§ 75 (2) LBeamtG; § 1 (4) AV SoUrlVO; § 23 (2) u. § 29 (1) TVL]

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Für die Dauer der Klassenfahrt können Teilzeitkräfte mit unbefristetem Arbeitsvertrag einen Antrag auf Stundenaufstockung auf die volle Stundenzahl stellen (Dienstweg).

Teilzeitkräfte mit befristetem Arbeitsvertrag: die Schulleitung schließt für die restlichen Stunden bis zur Vollbeschäftigung einen PKB-Vertrag (Dienstreisekostenerstattung).

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Sie benötigen eine A1- Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass Sie weiterhin dem deutschen Recht unterliegen. Die Bescheinigung muss von der/dem Schulleiter*in beantragt werden (für gesetzl. Versicherte, bei der Krankenkasse; für privat Versicherte beim zuständigen Rentenversicherungsträger). Ohne A1-Bescheinigung drohen vor Ort hohe Bußgelder.

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Eine Ermäßigungsstunde
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  • wird vom SIBUZ angeboten.
  • Erfahrungsaustausch in einer Gruppe von Kolleg*innen mit vergleichbarer beruflicher Situation.
  • Themen: z.B. Schüler*innen mit herausforderndem Verhalten, Konflikte mit Eltern.

Siehe auch BGM-Pool

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Lehrkräfte sind nur dann stimmberechtigt und zur Konferenzteilnahme verpflichtet, wenn sie mindestens 6 Stunden Unterricht pro Woche erteilen.
Bei unausweichlichen Situationen sind Beschäftigte mit kleinen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen von Konferenzen oder sonstigen dienstlichen Veranstaltungen freizustellen. [SchulG § 82 (1) Punkt 2; FFPL 2017 – 2023, S.29]

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Die Kostenerstattung bei eintägigen Wandertagen, Exkursionen
etc. muss bei Frau Reil beantragt werden (Tel.: 90279-313).
Erstattung erfolgt aus Schülerfahrtenkontingent und erfolgt auch dann, wenn man bei der Hauptstadtzulage den Firmenticketzuschuss abgewählt hat! (Dienstreisekostenerstattung)

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Jede/r gesetzlich Versicherte (pflichtversichert oder freiwillig) hat Anspruch auf Freistellung unter Fortfall der Bezüge: 10 Tage pro Kind, maximal jedoch 25 Tage. Für Alleinerziehende gilt die doppelte Zahl von Tagen. Auf Antrag erhält man Kinderkrankengeld von der Krankenkasse.
Sind Sie selbst oder Ihr Kind privat versichert, ist die Freistellung bezahlt, jedoch maximal 4 Tage pro Kalenderjahr (sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; gilt unabhängig von der Anzahl der Kinder und dem Familienstatus).
Sonderregelungen wegen Corona:
PR-Info Corona-Kinderbetreuung

[ § 45 SGB V; § 29 TvL; §1 (1) Nr.4 AV SoUrlVO]

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Arbeitnehmer*innen (außer Lehrkräfte) haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf die Rückbuchung von Urlaubstagen als Resturlaub:
Arztbesuch am 1. Tag d. Erkrankung und Vorlage eines ärztlichen Attests ab 1. Krankheitstag.
Lehrkräfte: der Anspruch tritt erst ein, wenn der Urlaubsanspruch v. 30 Tagen unterschritten wird.
2022 gibt es z.B. 64 Ferientage (ohne Sa, So, Feiertage), damit entstünde der Anspruch erst, wenn man mehr als 34 Tage (6,5 Wo.) in den Ferien krank ist.
Siehe auch Gesundmelden

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Ausscheiden aus der Versicherungspflicht:
  • Wann? Wenn Sie die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (lag im Jahr 2020 bei 64.350 €) überschreiten.
  • Sie haben nun 2 Möglichkeiten: a) freiwillig in der gesetzlichen Versicherung zu bleiben b) zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln.
  • Beitrag: die Krankenkasse bucht den gesamten Beitrag direkt von Ihrem Konto ab, der Arbeitgeber zahlt Ihnen einen Zuschuss: i. d. R. 50 % des Beitrags.
    [ §§ 6 (4) 188 (4) SGB V ]
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Gemäß den Empfehlungen der Unfallkasse Berlin sollte an jeder Schule ein Krisenteam gebildet werden.
Aufgabe: Gewaltprävention (Bekanntmachen der Inhalte des Notfallordners im Kollegium, Erarbeiten eines Maßnahmenkatalogs zur Gewaltprävention, gemeinsame Beratung zum Umgang mit einer akuten Krisensituation).
Zusammensetzung: 5 -7 Personen, davon mind. 1 Mitglied der Schulleitung.
Einberufung: alle 4 -8 Wochen und bei akuten Krisensituationen.
Das SIBUZ bietet Fortbildungen zur Arbeit bzw. Einrichtung des Krisenteams an.

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Beschäftigungszeit:
  • bis zu 6 Monaten (Probezeit): 2 Wochen zum Monatsende,
  • bis zu 1 Jahr: 1 Monat zum Monatsende,
  • über 1 Jahr: Kündigung muss generell zum Ende des Kalendervierteljahres erfolgen,
  • weniger 5 Jahre: 6 Wochen; weniger 8 Jahre: 3 Monate; weniger 10 Jahre: 4 Monate; weniger 12 Jahre: 5 Monate; mindestens 12 Jahre: 6 Monate.
    Bei beiderseitigem Einverständnis kann auch ein Auflösungsvertrag geschlossen werden.
    [ § 34 TVL]
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Voraussetzung für die Bunutzung von Leitern:
  • schriftliche Dienstanweisung durch Schulleitung,
  • Unterweisung in der Leiterbenutzung durch Schulleitung

E-Mail von C. Rodewald (UKB) an PR Spandau vom 15.03.2021

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  • Erste 6 Wochen: volles Gehalt.
    Mehrere Krankschreibungen mit gleicher Krankheit: Lohnfortzahlung nur für insgesamt 6 Wochen, außer es liegen mind. 6 Monate zwischen den 2 Krankschreibungen (§ 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz), dann gibt es für jede Krankschreibung volle 6 Wochen Lohnfortzahlung.
  • Ab der 7. Woche: Krankenkasse zahlt ca. 70 % der Nettobezüge.
  • Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Krankengeld: dieser Krankengeldzuschuss gleicht die Differenz zwischen Brutto-Krankengeld und bisherigem Nettoeinkommen aus.
    Ab der 7. Krankheitswoche haben Angestellte damit grundsätzlich ihr bisheriges Nettoeinkommen, jedoch abzüglich der auf das Krankengeld zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge.
  • - Krankengeldzuschuss erhält man nur, wenn man mind. 1 Jahr beschäftigt ist. Er muss bei der Personalstelle formlos beantragt werden. Dem Antrag muss der Bescheid über die Höhe des Krankengeldes beigefügt werden (per Mail o. per Post).
  • Dauer der Zahlungen: bis zur 13. Woche (Beschäftigungszeit bis zu 3 Jahren); bzw. bis zur 39. Woche (Beschäftigungszeit über 3 Jahre).
  • Ansprüche können bis zu 3 Jahren rückwirkend geltend gemacht werden.
  • Gesundmeldung: Endet die Krankheit vor / in den
    Ferien bzw. vor / im Urlaub, so muss man sich gesund melden (per Mail an Schule und Personalstelle).
  • Dauer von Lohnfortzahlung + Krankengeldzuschuss ist auf 39 Wochen pro Kalenderjahr gedeckelt. Bsp.: Für Krankheit A hatte man 2 Wochen Lohnfortzahlung. Ist man im gleichen Kalenderjahr für Krankheit B 39 Wochen krankgeschrieben, endet d. Krankengeldzuschuss nach 37 Wochen.

[siehe Thema Personalstelle; § 22 (3) TVL; SGB ]

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Nachweispflicht für Masernimpfschutz seit 1.3.20:
  • für alle Schüler*innen, Lehrkräfte, weiteres päd. Personal, Schulsekretär*innen, Verwaltungsleiter*innen, Hausmeister*innen, die nach 1970 geboren sind.
Bereits an der Schule beschäftigte Personen müssen Masernimpfschutz nachweisen:
  • Formular „Nachweis Masernschutz“ muss verwendet werden.
  • Nachweis muss an Personalstelle geschickt werden.
  • Bei fehlendem Nachweis kann das Gesundheitsamt ein Beschäftigungsverbot aussprechen, das Gehalt kann einbehalten werden, arbeitsrechtliche Schritte können folgen.

[Masernschutzgesetz vom 10.2.20]

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  • Beschäftigte dürfen nicht zur Medikamentengabe verpflichtet werden, auch nicht im Rahmen eines Notfalls (1. Hilfe).
  • Bei freiwilliger Übernahme der Medikamentengabe muss mit den Eltern eine Haftungsausschluss-Erklärung abgeschlossen werden.
    [GPR-Info Medikamentengabe; Handreichung für „Medikamentengabe“]
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… liegt vor, wenn Unterricht über den vertraglich vereinbarten Stundenumfang hinaus erteilt wird.
  • Es gibt keine Obergrenze für Mehrarbeit,
  • Muss sich auf kurzfristige Vertretungsfälle beschränken.
  • Der Arbeitgeber muss die Mehrarbeit gem. § 16 Arbeitszeitgesetz dokumentieren, diese
    Dokumentation können Sie jederzeit einsehen. Für den Fall, dass die Dokumentation der Mehrarbeit nicht für jeden Beschäftigten zugänglich ist, gelten Ihre eigenen Aufzeichnungen als Beleg für die geleistete Mehrarbeit (Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 20.02.2020 – 2 Ca 94/19).
Wann liegt vergütungsfähige Mehrarbeit vor?
  • Vollzeitkräfte: Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Arbeitszeit in einem Kalendermonat ergibt ein Guthaben von über 3 Unterrichtsstunden.
  • Teilzeitkräfte / verbeamtet: s.o., Stundenzahl entsprechend der Teilzeitquote .
  • angestellte Teilzeitkräfte: ab der 1. Stunde.
Von Mehrarbeit auszunehmen sind: Beschäftigte in Elternzeit; Schwangere; Referendar*innen, Schwerbehinderte/Gleichgestellte.
  • Teilzeit: Mehrarbeit ist proportional zu Teilzeitquote anzuord.
  • Anspruch auf Vergütung: Erst, wenn 12 Monate nach Leistung der Mehrarbeit (Frist beginnt am 1. Tag des Folgemonats) kein Freizeitausgleich gewährt wurde. Die Bezahlung muss von der Schulleitung veranlasst werden, es besteht kein Antragserfordernis.

Geltendmachung : Wenn die Vergütung nicht erfolgt, haben Arbeitnehmer*innen 6 Monate und Beamt*innen 3 Jahre Zeit, diese geltend zu machen. Die Fristen laufen erst ab Beginn des Vergütungsanspruches.
(PR-Info Mehrarbeit)
[ §53 LBG; §16(2) ArbZG; § 9 AZVO; Info-Schreiben 11.10.13; FFPl 2017 – 2023 Pkt.5; RdSchr II Nr. 51 zuletzt geänd. : 27.1.03]

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Nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung wird eine Unterrichtsstunde wie folgt vergütet:
Grundschulen: 25,57 €
Sonderschulen / Sek1 von ISS: 30,37 €
Gymnasien / Sek2 von ISS: 35,49 €
Die Vergütung für eine Unterrichtsstunde beträgt für E13/Stufe 5 je nach Schultyp zwischen 46,83 € und 50,44 €.

[§ 4(3) MVergV BE]

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Die Schule bekommt pro Quereinsteiger*in, im bbVd / in den bbSt bzw. auf die bbSt wartend und für jede/n Studierende/n zwei Stunden. Diese Stunden müssen für die Quereinsteiger*innen verwendet werden.
Sie dürfen nicht für andere Ermäßigungstatbestände, z.B. Klassenleitung, Schulbibliothek, Schüleraustausch etc.verwendet werden.
Sie stehen auch Funktionsstelleninhaber*innen in vollem Umfang zu.
Mentoren können sich auch für eine Mentorenfortbildung registrieren

[Zumessungsrichtlinien Lehrkräfte, SJ 2020/21, Pkt. VI.3.3]

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Den Erzieher*innen können grundsätzlich keine Minusstunden aufgezwungen werden. Minusstunden können nur anfallen, wenn es ein Arbeitszeitkonto oder ähnliches gibt. Wenn die Erzieher*innen arbeitsbereit sind, dann geht „Arbeitsausfall“ zu Lasten des Arbeitgebers.

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Gem. dem RdSchr über Ausgleich v. Mehrarbeit v. 31.8.1998 gelten Stunden, die aus folgenden Gründen weggefallen sind, als Minusstunden: Hitzefrei, Unterrichtsschluss nach der 3. Stunde, Konferenzen, Dienstbesprechungen.

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Vollzeitbeschäftigte Erzieher*innen haben Anspruch auf mindestens 4 Wochenstunden mittelbare pädagogische Arbeit.
[DV MPA v. 23.9.16]

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Für zu wenig oder nicht erfolgte Zahlungen:
  • Ausschlussfrist für Arbeitnehmer*innen: 6 Monate (Ausnahme: Verstoß gegen Treu und Glauben).
  • Verjährungsfrist für Beamt*innen: 3 Jahre.

Empfehlung: Machen Sie die Zahlung geltend, dann können Sie die Nachzahlungen auch mehr als 6 Monate / 3 Jahre rückwirkend erhalten. Geltendmachung

[BVerwG, Urteil vom 26.4.12; TVL § 37; BGB § 195]

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Generell gilt: Die Summe der wöchentlichen Arbeitsstunden in Haupt- und Nebentätigkeit darf 48 Stunden nicht übersteigen
(Arbeitszeitgesetz)
Beamt*innen:
a) Bei Nebentätigkeit, die nur gelegentlich, außerhalb der Arbeitszeit und in geringem Umfang ausgeübt werden und deren monatliche Vergütung 51,13 € nicht übersteigt, besteht lediglich eine Anzeigepflicht für Beginn (mind. 4 Wochen vorher anzeigen), Ende und Änderungen des Umfangs der Nebentätigkeit.
b) Alle anderen Nebentätigkeiten: Antrag auf Genehmigung muss spätestens 4 Wochen vorher gestellt werden, die Genehmigung ist befristet, sie erlischt spätestens nach zwei Jahren.
c) „Fünftel-Regel“: der Umfang der Nebentätigkeit darf in der Regel max. 8 Zeitstunden betragen (beantragen kann man auch mehr), Hintergrund: die Erfüllung der Dienstpflicht darf nicht beeinträchtigt werden, Bei Sonderurlaub macht die Anwendung dieser Regel daher wenig Sinn.
Arbeitnehmer*innen:
Die im Grundgesetz garantierte Freiheit der Berufswahl umfasst auch das Recht, mehrere Berufe gleichzeitig auszuüben.
Es besteht generell nur eine Anzeige-Pflicht für Beginn (4 Wo. vorher), Ende u. Änderungen der Nebentätigkeit.
Die Fünftel-Regel gilt nicht!
Es gelten nur folgende Beschränkungen:
Berechtigte Interessen des Arbeitgebers dürfen nicht beeinträchtigt werden. Arbeitsvertragliche Verpflichtungen dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Nebentätigkeit während der Krankschreibung kann aus zwei Gründen die fristlose Kündigung (AN) bzw. die Entfernung aus dem Dienst (B) nach sich ziehen.
  1. Alle Beschäftigten sind während der AU verpflichtet, an der Wiederherstellung ihrer Gesundheit mitzuwirken und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könnte. Im Zweifelsfall müssen Beschäftigte nachweisen, dass die Nebentätigkeit kein genesungswidriges Verhalten darstellt.
  2. Aufgrund der Ausübung der Nebentätigkeit kann die Unfähigkeit zur Arbeit angezweifelt werden. Beschäftigte müssen nachweisen, dass sie zwar zur Ausübung der Neben-nicht aber der Haupttätigkeit in der Lage waren.

TIPP: Klären Sie vorab mit Ihrer Schulleitung, ob die Ausübung der Nebentätigkeit zulässig ist.
Honorarverträge bei dem gleichen Arbeitgeber sind nicht zulässig, Beschäftigte von SenBJF dürfen daher keine Honorarverträge mit Schulen abschließen.

Formulare

[ § 3 ArbSchG; § 5 (1),(2) NtVO; §29 (3) LBG; § 3 (4)
TVL; Art. 12 Abs. 1 GG ]

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- steht im Lehrerzimmer bzw. Sekretariat Inhalt:
  • Handlungsvorschläge bei physischen und psychischen Gewaltvorfällen (z.B. Beleidigung, Schlägerei, Körperverletzung),
  • Formular zur Meldung von Gewaltvorfällen,
  • Aufgaben & Zusammensetzg. des Krisenteams
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Die eigene pädagogische Verantwortung darf durch Konferenzbeschlüsse nicht unzumutbar eingeschränkt werden.

[SchulG § 67 (2)]

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Arbeitszeit und Pausenzeit schließen sich aus
  • Während der Pausen unterliegt man nicht den Weisungen des Arbeitgebers.
  • Muss man sich auf Abruf bereithalten (Bsp.: Verfü-gungsstunden), handelt es sich dabei nicht um eine Pause.
  • Während der Pause kann man Ort & Art der Tätigkeit frei bestimmen.
  • Pausen sollten vorher festgelegt sein, durch eine Dienstver-einbarung kann ggf. ein „Pausen-Korridor“ z.B. von 12 – 14 Uhr vereinbart werden.

[Zeitschrift „Der Personalrat“ vom 22.2.21]

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Beihilfe: der Beihilfesatz erhöht sich auf 70 %, diese Änderung müssen Sie ab dem Tag Ihrer Pensionierung innerhalb von 6 Monaten Ihrer Krankenkasse mitteilen. Die Mitteilung müssen Sie unbedingt nachweisen können. Andernfalls kann die Krankenkasse verlangen, dass Sie einen komplett neuen Vertrag unterschreiben.
Zuverdienst für Pensionäre
PR-Info Von Altersermäßigung bis Pensionierung – was ist zu beachten?
PR-Info Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit
PR-Info

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AZK-Tage:
NEU: Sie müssen Sie Ihre AZK-Tage vorher abbummeln (genau wie bei Regel-Pensionierung).
Wenn Sie die AZK-Tage erst nach dem letzten Schultag des HJ / SJ abbummeln möchten, müssen Sie als Pensionierungsdatum ein späteres Datum eintragen: Je nachdem, wie viele Tage Sie haben, den 28.2. oder 31.3. oder 30.4. bei Pensionierung zum Halbjahr bzw. den 31.8. oder 30.9. oder 31.10. oder eventuell sogar den 30.11. bei Pensionierung zum Schuljahresende. Die AZK-Tage müssen jedoch zwingend bis zu einem Monatsende reichen. Dann noch verbleibenden AZK-Tage bekommen Sie ausgezahlt. (AZK-Tage)

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Zurechnungszeit (nur bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr):
Die Zeit bis zu dem Monat, in dem man das 60. Lj. vollendet, wird zu 2/3 zu den bisher geleisteten Dienstjahren dazu gerechnet. Bsp.: Bei Pensionierung mit 54 Jahren bekommt man 4 Dienstjahre „geschenkt“.

Vorübergehende Erhöhung der Pension: bei Beamt*innen, welche die Wartezeit von 60 Monaten für die gesetzliche Rente erfüllt haben und die vor dem regulären Renteneintrittsalter pensioniert werden.
  • muss spätestens 3 Monate nach der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit beim Landesverwaltungsamt beantragt werden,
  • bis zum Erreichen des gesetzl. Renteneintrittsalters wird der Ruhegehaltssatz (vgl.) um ca. 0,96 % pro Rentenjahr erhöht.
  • Voraussetzungen: Sie haben neben der Pension kein Erwerbseinkommen / ein Einkommen von weniger als 325 € / Monat.
  • Die Erhöhung der Pension ist gedeckelt, sie erfolgt nur bis zu einem Ruhegehaltssatz von 66,97 %.

Mindestversorgung: Der minimale Ruhegehaltssatz beträgt 35 %.
Abzüge: pro Monat, den Sie vor Ihrem 63. Geburtstag pensioniert werden, haben Sie 0,3 % Abzüge von der Pension. Maximal-Höhe der Abzüge: 10,8 % .
Die Auszahlung der AZK-Tage erfolgt in den ersten Monaten nach der Pensionierung.
Urlaubsabgeltung: Sie haben pro Kalenderjahr einen gesetzlichen Anspruch auf 4 Wochen Mindesturlaub. Hatten Sie aufgrund Ihrer Erkrankung keine oder weniger als 4 Wochen Ferien pro Kalenderjahr, haben Sie Anspruch auf Bezahlung des nicht genommenen Mindesturlaubs. Der Anspruch auf diese Urlaubsabgeltung verfällt erst nach 2,5 Jahren, d.h. wenn die Pensionierung z.B. zum 30.6.2021 erfolgt, besteht für 2020, 2021 und das 1. Halbjahr von 2022 Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Urlaubsabgeltung und Auszahlung der AZK-Tage müssen nicht beantragt werden. Falls die Auszahlung nicht erfolgt, müssen Sie diese geltend machen. Auf Anfrage, am besten per Email, erhalten Sie eine Beispiel-Geltendmachung von uns.
Beihilfe ; Pensionierung
PR-Info Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit
[LBeamt VG §§ 13, 14a]

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bis zum 31.12.23: 65 Jahre -> danach schrittweise Anhebung auf 67 Jahre. Das entsprechend geänderte Landesbeamtengesetz wird voraussichtlich Ende 2022 oder Anfang 2023 veröffentlicht.

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Die Personalakte kann man in der Personalstelle einsehen (Termin machen), es können auch Seiten aus der Akte kopiert werden.
  • Was kommt in die Personalakte? z.B.: Attest-Pflicht
  • Was kommt nicht in die Personalakte? Gesundheitsdaten müssen besonders geschützt, separat und nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich aufbewahrt werden.
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zuständig für alle Beschäftigten (außer PKB, Lehrkräfte im bbVd, bbSt)

Kontakt: am besten per Email (Rückrufnummer angeben!)
Wenn Sie Ihre/n Sachbearbeiter*in nicht erreichen, oder sie / er am Telefon zu wenig Zeit für Sie hat oder Ihre Eingruppierung bzw. Stufenzuordnung sehr lange dauert, liegt das an dem eklatanten Personalmangel in der Personalstelle, nicht an Ihrer/m Sachbearbeiter*in. Wenden Sie sich wegen des Personalmangels in der Personalstelle ggf. an das Beschwerdemanagement .
Di & Do ist die Personalstelle telefonisch nicht erreichbar

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Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, findet die Personalversammlung während der Arbeitszeit statt. Die Beschäftigten sind für die Dauer der Personalversammlung sowie für die Zeiten der An- und Abfahrt freizustellen. Für den Fall, dass es Kolleg*innen geben sollte, die nicht an der Personalversammlung teilnehmen, ist eine Liste auszulegen, in die sich die betreffenden Kolleg*innen eintragen.
Für Beschäftigte (außer Lehrkräfte), die an der Personalversammlung nur außerhalb ihrer Arbeitszeit teilnehmen können, z.B. aufgrund von Teilzeit, gilt diese Zeit als Arbeitszeit und ist durch Freizeit auszugleichen.

(Vgl. Themenseite der Homepage)
[§ 48 PersVG]

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  • Arbeitnehmer*innen:
    PR-Info Freistellung zur Pflege von Angehörigen.
    Beamt*innen: bei Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung:
    - Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in einer akut auftretenden Pflegesituation: 1mal bis zu 9 Tage pro pflegebedürftigem Angehörigen
    - Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge (vgl. Sonderurlaub)
    - Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit oder Pflegezeit von längstens 24 Monaten pro pflegebedürftigem Angehörigen.

[Gesetz zur Verbesserung d. Vereinbarkeit v. Fam., Pflege & Beruf für Berliner Beamt*innen (Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31 vom 29.12.18)]

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Sofern der Arbeitsvertrag keine Ferien einschließt und mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst, haben Sie Anspruch auf anteilige Gewährung des gesetzlichen Mindesturlaubs (20 Tage), pro Kalendermonat sind das 2 Tage.

befristete Verträge; Jahressonderzahlung; Altersermäßigung
[§ 5 Bundesurlaubsgesetz ]

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Die Schulleitung kann Präsenzzeiten anordnen. Dabei muss sie folgende rechtliche Regeln beachten:
  • § 315 BGB: Die Schulleitung muss auch die Interessen der Beschäftigten in angemessenem Umfang beachten (z.B. Pflege v. Angehörigen).
  • Arbeitszeitgesetz: Präsenzzeit ist Arbeitszeit. Nach 6 Stunden Präsenzzeiten bzw. Unterricht muss eine Pause von 30 min gewährt werden (max. in 2 × 15 min unterteilt).
  • Frauenförderplan: Dienstbeginn und – ende sind mit den Betreuungszeiten von Kitas bzw. Pflegeeinrichtungen abzustimmen.
  • Art. 3 GG: Gleichbehandlungsgrundsatz: Die Verteilung der Präsenzzeiten muss transparent und entsprechend dem individuellen Pflichtstundenumfang erfolgen.
  • § 79 SchulG: die Gesamtkonferenz kann einen Beschluss über Zahl u. Verteilung der Präsenzzeiten fassen.
    (Verfügungsstunden)
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Ziel: Festlegung von Maßnahmen, die dazu beitragen, Ihre Arbeitskraft zu erhalten. Sie können Wünsche äußern, z.B. zu Ihrem Einsatz.
  • Wer führt es? Der/die Schulleiter*in bzw. ein/e Vertreter*in der Schulaufsicht.
  • Die Beschäftigtenvertretungen beraten Sie im Vorfeld und sind, sofern Sie das wünschen, beim Präventionsgespräch dabei.

Vgl. Themenseite der Homepage des PR Spandau
[ § 167 SGB IX ]

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PU sind Lehrkräfte im Sinne des Schulgesetzes, des TV EntgO-L und der AV PU.

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Untergrenze: In der Heizperiode ist in Unterrichts- und Lehrerzimmern eine Temperatur von 20°C einzuhalten, wird die Untergrenze unterschritten, so müssen technische Maßnahmen (Heizstrahler werden v. Bezirksamt gestellt) oder organisatorische Maßnahmen ergriffen werden.
  • Für Schwangere gilt bei Temperaturen unter 17 °C
    ein Beschäftigungsverbot.

Obergrenze: steigt die Raumtemperatur aufgrund von Sonneneinstrahlung auf über 26 °C, sind Sonnenschutzsysteme zu installieren. Wenn das nicht reicht, sind auf der Grundlage der erstellten Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Bereitstellen von Getränken); bei Raumtemperaturen von über 35 °C, darf in dem Raum ohne geeignete Kühlungsmaßnahmen (z.B. Luftduschen) nicht mehr gearbeitet werden.
Achtung: die Unter- bzw. Überschreitung der o.g. Temperaturen muss dokumentiert werden

[Techn. Regeln f. Arb.stätten: ASR A3.5 Punkte 4.3.; 4.4; Dienstbl. IV Nr. 3 28.8.02]

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Bei beginnenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben Arbeitnehmer*innen ggf. Anspruch auf ambulante Rehabilitation.

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Verstößt eine Weisung des Arbeitgebers gegen rechtliche Vorschriften, können Sie remonstrieren, d.h.: Einwände gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten erheben (Schulleitung), wenn das keinen Erfolg hat, kön-nen Sie Einwände gegenüber dem nächsthöheren Vorgesetzten erheben (Schulrat).
Wenn den Einwänden nicht gefolgt wird, müssen Sie der Weisung Folge leisten!

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Auch die reguläre Rente muss beantragt werden (mind. 6 Monate vorher). Sie erhalten von der Rentenversicherung eine schriftliche Bestätigung für Ihren Renteneintrittstermin. Eine Kopie davon müssen Sie zur Personalstelle schicken.

  • Vorzeitige Rente auf Antrag: es wird ein Auflösungsvertrag gemacht (Auflösungsvertrag)
  • Zuverdienst (egal wie hoch) nach Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt sich nicht auf die Rentenhöhe aus!
  • Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann man unbegrenzt hinzuverdienen

Quelle: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Hinzuverdienst-und-Einkommensanrechnung/hinzuverdienst-und-einkommensanrechnung_node.html

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Auch Beamte können, sofern sie vor ihrer Verbeamtung im Angestelltenverhältnis gearbeitet haben, einen Rentenanspruch erworben haben.
Für die Summe aus Pension und Rente beträgt die Höchstgrenze 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Ist die Summe höher, so wird die Pension um den entsprechenden Betrag gekürzt.
Achtung: die Rente muss ca. 1 Jahr vorher beim Rententräger beantragt werden.

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Zu den ruhegehaltfähige Dienstbezügen gehören:
- Grundgehalt (z.B. A13 Stufe 8),
- bei Verheirateten: Familienzuschlag Stufe 1,
- Allgemeine Stellenzulage für Studienrät*innen.
Alle 3 Bestandteile finden Sie auf Ihrem Besoldungsnachweis.
Die Hauptstadtzulage gehört nicht zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.

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Pro Dienstjahr, das man in Vollzeit gearbeitet hat, erhöht sich der Ruhegehaltssatz um ca. 1,79 %. Bei Teilzeit, z.B. einer 1/2 -Stelle erhöht er sich nur um 0,895 %. Für das Studium werden generell 3 Dientjahre angerechnet. Das Referendariat wird voll angerechnet, z.B. 1,5 Jahre Referendariat = 1,5 Dienstjahre.
Maximal werden 40 Dienstjahre angerechnet, das entspricht einem Ruhegehaltssatz von 71,75 %.
In diesem Fall würde die Brutto-Pension 71,75 % der ruhegehaltfähigen Brutto-Dienstbezüge betragen.

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Arbeitszeit
  • Zeitraum zwischen Ende des Arbeitstages und Beginn des nächsten,
  • muss mind. 11 h betragen – ohne Unterbrechung!
  • In der Ruhezeit müssen Sie keine dienstlichen E-Mails lesen oder beantworten. .

[Zeitschrift “Der Personalrat” vom 22.02.2021]

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Zahlt der Arbeitgeber versehentlich zu viel Gehalt, darf er dieses bei Arbeitnehmer*innen für maximal 6 Monate zurückfordern, bei Beamt*innen für maximal 3 Jahre.
Ist der Arbeitgeber bei der Gehaltsberechnung auf Angaben der Arbeitnehmer*innen angewiesen, so beginnt die Frist erst, wenn er diese Angaben hat. Darüber hinaus besteht keine „Mitwirkungspflicht“ der Arbeitnehmer*innen. (Nachzahlungen)

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…umfasst Freistellungs – und Arbeitsphase.
  • Maximale Dauer: 10 Jahre (9 Jahre arbeiten, 1 Jahr Freistellung), bei 9/10 der Dienstbezüge.
  • Mindestdauer: Vollzeitkräfte – 1 Jahr: man arbeitet ein Halbjahr (kann auch das 2.Hj. sein),
    ist im nächsten Halbjahr freigestellt und bekommt das ganze Schuljahr 50 % der Bezüge.
  • Es sind auch ungewöhnliche Modelle möglich:
    Gesamtdauer 1,5 Jahre: ein Schuljahr arbeiten
    (Vollzeit), dann 1. Halbjahr des folg. Schuljahres frei; man erhält 2/3 der Bezüge.
  • Teilzeitkräfte müssen stets mindestens 50 % der Bezüge erhalten, d.h. bei einer ¾ – Stelle beträgt die Mindestdauer z.B. 4 Jahre.
  • Reihenfolge
    - Arbeitnehmer*innen: 1. Arbeit, 2. Freistellung
    - Beamt*innen.: Freistellung kann in der Mitte des Sabbatical liegen, man muss vorher mehr als 50% der Arbeitsphase absolviert haben.

Formular Sabbatical Beamte
Formular Sabbatical Angestellte
PR-Info Sabbatical

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Der Samstag ist ein Werktag, daher ist am Samstag das Arbeiten ohne besondere Einschränkungen gesetzlich zulässig.
Alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertages sind, sind Werktage.
Im Unterschied dazu ist ein Arbeitstag ein Tag, an dem auch tatsächlich gearbeitet wird.

[§ 3 (2) BurlG]

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Im Schulgesetz steht: „Der Unterricht findet in der Regel an fünf Tagen in der Woche statt.“ D.h. in Ausnahmefällen kann auch am Samstag Unterricht stattfinden.

[SchulG § 53 (2)]

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Ein solcher anspruch bedarf der vorherigen Zustimmung des Personalrats (z.B. bei Verlust eines Tablets).
Die Schulaufsicht muss den Schadensersatzanspruch dem Beschäftigten schriftlich (in Papierform) mitteilen und darin zugleich über die Beteiligung des Personalrats informieren.
Eine Haftung tritt nur ein, wenn Beschäftigte mit Vorsatz oder grob fahrlässig (man beachtet nicht, was jedermann in der konkreten Situation hätte klar sein müssen) gehandelt haben.

[„Der Personalrat“ Heft 2/ 2020 S. 9 ff.]

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Hier finden Sie alle relevanten Rechtsvorschriften:
www.berlin.de/sen/bildung/schule/rechtsvorschriften

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Stundenaufstockung: formloser Antrag direkt an Frau Rathke in der Außenstelle Spandau.
(PR-Info für Schulsekretär*innen)

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Sofort die Schulleitung informieren, diese spricht befristetes Beschäftigungsverbot aus.
  • Das arbeitsmedizinische Zentrum der Charité (AMZ) klärt Ihren Immunstatus.
  • Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz werden durch eine Risikobewertung erfasst.
  • Zurzeit arbeiten Schwangere weiterhin nicht in Präsenz (Regelung während der Corona-Pandemie).
  • Außerhalb der Corona-Pandemie gilt: Wenn alles in Ordnung ist, arbeiten Sie bis zum Ende des 5. Monats. Anschließend gehen Sie im Regelfall in den Innendienst an Ihrer Schule.
    (Urlaub während Mutterschutz / Elternzeit ; PR-Info Mutterschutz

[MuSchG]

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Nähere Informationen zum Anrecht auf Entlastung, z.B. durch Ermäßigungsstunden, erhalten Sie bei der Schwerbehindertenbeauftragten Frau Stöhr: marion.stoehr@senbjf.berlin.de ;
SBV Spandau
Tel.: 90279-2720

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Schulpsychologisches und Inklusionspädagogisches Beratungs- und Unterstützungszentrum
Kontakt: Streitstr.6, 13587 Bln.,Tel.: 90279- 5850
Sabine.wasmuth@senbjf.berlin.de
Angebote: Supervision, kollegiale Fallberatung, individuelles Coaching, Fortbildungen
Broschüre: zu allen Angeboten des SIBUZ gibt es bei der Schulleitung
Alle Angebote können auch beim SIBUZ eines anderen Bezirks wahrgenommen werden.
Info-Briefe des SIBUZ

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Arbeitnehmer*innen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung der Bezüge Sonderurlaub erhalten. Sie können während des Sonderurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber, auch z.B. in einem anderen Bundesland, arbeiten, wenn sie dies mind. 4 Wochen vorher als Nebentätigkeit angezeigt haben. (Nebentätigkeit; Arbeitsbefreiung) Beamt*innen ist aus persönlichen Gründen Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. Bsp.:
  • Niederkunft der Ehefrau / der eingetragenen Lebenspartnerin: 1 Tag;
  • Tod der/s Ehepartner*in bzw. eingetragenen Lebenspartner*in, eines Kindes oder Elternteils: 2Tage;
  • Danksagung zum 25-/ 40-jährigen Dienstjubiläum: man ist für den restlichen Tag freigestellt;
  • schwere Erkrankung eines oder mehrerer Kinder (unter 12 Jahre): insgesamt 4 Tage / Kalenderjahr (Krankheit des Kindes),
  • akut aufgetretene Pflegesituation: Pflege von Angehörigen.

In begründeten Fällen kann Sonderurlaub (bis zu 6 Mon.) unter Wegfall der Bezüge gewährt werden, sofern die dienstl. Verhältnisse es gestatten. Wenn Sie während des Sonderurlaubs bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten möchten, gelten die Regelungen für Nebentätigkeiten.
Beamt*innen, die mind. 1 Kind unter 18 Jahren haben oder nahe Angehörige pflegen (Pflegebedürftigkeit muss durch ärztl. Attest belegt werden, Pflegestufe nicht nötig) ist auf Antrag bis zu 12 Jahre Urlaub o. Dienstbezüge zu gewähren.

[§28 TVL; §§ 1, 2 AV SUrlVO; § 10 SUrlVO; § 55 (1) LBG]

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Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
[§ 9 (1) ArbZG]

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Beim Aufstellen der Stundenpläne sind in ausreichendem Maße Vertretungsmöglichkeiten bereitzustellen (auch in den Randstunden).

[RdSchr SenBJS-II E 11 vom 27.1.03, Punkt III Nr. 1.-3.]

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Stillende Frauen haben in den ersten 12 Lebensmonaten ihres Kindes Anspruch auf Freistellung während ihrer Arbeitszeit für die zum Stillen erforderliche Zeit, mind. jedoch 2x täglich ½ Stunde
oder 1x täglich 1 Stunde. Die Stillzeiten sind weder vor- noch nachzuarbeiten.
Stillende Frauen dürfen zu keinen Arbeiten herangezogen werden, die ihre physische oder psychische Gesundheit gefährden (z.B. Chemieunterricht).
Die Einrichtung von geeigneten Räumen kann angezeigt sein und ggf. von der zuständigen Mutterschutzbehörde angeordnet werden.

[§ 7 (2) MuSchG]

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Angebote:
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Ab 1.1.23 entfällt die übertarifliche Vorweggewährung der Stufe 5. Bis zum 31.12.22 eingestellte Lehrkräfte behalten im Angestlltenverhältnis die entsprechende Zulage zur Stufe 5.

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wird für Gruppen von bis zu 12 Beschäftigten, z.B. Teams, Fachbereiche angeboten.
SIBUZ ; BGM-Pool

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Beamt*innen: Beschäftigungsumfang mind. 50 %, außer wenn man Kinder unter 18 Jahren hat: dann mind. 30 % (max. 12 Jahre)
Arbeitnehmer*innen /LK: es werden die beamtenrechtlichen Regelungen angewendet.
Alle anderen Arbeitnehmer*innen: Der Arbeitgeber hat einer Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Die beabsichtigte Rückkehr zur Vollzeit bedarf keines Antrages. Trotzdem muss sie der Personalstelle schriftlich mitgeteilt werden! Erhält die Personalstelle keine Mitteilung von Ihnen, erhalten Sie weiter Ihre Teilzeitbezüge.

Teilzeitinfo des PR, FV, SBV
[§§ 11, 44 TVL; § 8 TzBfG]

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Im aktuellen Frauenförderplan steht auf S. 30 bei Punkt 5.2 Teilzeitbeschäftigung:
„Die Referatsleitungen … stellen sicher, dass jede Schule Grundsatzbeschlüsse fasst, die zur tatsächlichen Entlastung Teilzeitbeschäftigter führen. […] Im Rahmen der nächsten Anpassung des FFPL werden die Auswertungen der Grundsatzbeschlüsse aus den Regionen gemeinsam mit der Gesamtfrauenvertreterin evaluiert und daraus notwendige Handlungsschritte abgeleitet“.
Diese Auswertung soll nach unserer Kenntnis im Oktober 2022 stattfinden.
Tipp: Achten Sie bei der Abstimmung über das Teilzeitkonzept darauf, dass alle Möglichkeiten zur Entlastung von Teilzeitkräften ausgeschöpft werden. Beantragen Sie ggf. die Vertagung des TOP. Wenn bei Ihnen schon ein Teilzeitkonzept vorliegt, prüfen Sie es und wenn aus Ihrer Sicht Änderungsbedarf besteht, beantragen Sie ggf. einen TOP für die nächste Gesamtkonferenz. Der Personalrat unterstützt Sie dabei gern!

Informationen zur Entlastung der Teilzeitbeschäftigten: Mehr Rechte für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ; Alle Rechte teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Überblick

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  • Wann? Wenn die geforderten Arbeitsaufgaben
    in der dem Beschäftigungsumfang entsprechenden Arbeitszeit nicht zu leisten sind.
  • Wie? Die Art der Überlastung wird schriftlich dargelegt (Beispielantrag und PR-Info)
  • An wen? Schulaufsicht, über die Schulleitung
  • Kopie: an den Personalrat.
  • Antwort: Gem. § 3 ArbSchutzG und § 618 BGB muss die Schulaufsicht auf die Überlastungsanzeige reagieren.

Achtung: Bitte zwei Kopien anfertigen, Eingang im Sekretariat bestätigen lassen und eine Kopie an uns schicken, nur dann bekommt der Perso-nalrat die Überlastungsanzeige zur Kenntnis.
PR-Info Überlastungsanzeige

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Definition: Arbeitszeit, welche über die tariflich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht.
Überstunden sind grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen.
Vergütung: Nur, wenn bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Entstehung der Überstunden kein Freizeitausgleich erfolgt ist.
Höhe der Vergütung: entsprechend der Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe des Beschäftigten, höchstes jedoch der Erfahrungsstufe 4.

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  • I.d.R. nur zum Schuljahreswechsel.
  • Stichtag für die Abgabe des Umsetzungsantrages ist jeweils der 15. Januar.
  • Spätestens 2 Jahre nach erstmaliger Antragstellung (nach 3 aufeinanderfolgenden Anträgen) muss dem Umsetzungswunsch entsprochen werden, sofern es an der Zielschule/in der Zielregion einen entsprechenden Bedarf gibt.
  • Fügen Sie das zum Antrag gehörende Antwortschreiben bei. Die Dienststelle ist dann verpflichtet, Sie zeitnah über die Perspektive der Realisierung Ihres Antrages zu informieren.
  • Schicken Sie eine Kopie des Antrages zum Personalrat, ggf. mit entsprechenden Nachweisen, die die Dringlichkeit Ihres Antrages belegen (z.B. ärztliches Attest, Pflegestufe von Angehörigen).

PR-Info Umsetzungen
[DV Umsetzungen vom 01.08.2021]

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Bei einem Umzug aus dienstlichen Gründen steht allen Beschäftigten ein Umzugstag zu, der vorab beantragt werden muss.
[ § 29TVL; SurlVO ]

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Gründe für Ablehnung des Urlaubswunsches:
  • dringende dienstliche Belange,
  • Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer*innen, die sozial bevorrechtigt sind (z.B. Kinder unter 14 J.; pflegebedürftige Angehörige, berufstätiger Partner).

Hat man die Genehmigung für den Urlaubsantrag erhalten, kann der Arbeitgeber sie nicht mehr widerrufen.
(PR-Info: Urlaub)
[§ 7 (1), Satz 1 BurlG]

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Nicht genommener Urlaub aus dem Vorjahr muss zwischen Mutterschutz und Elternzeit genommen werden. [Aussage Personalstelle]
Aber § 24 Mutterschutzgesetz sagt:
“Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.” [§24 MuSchG]

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Bei Beschäftigten in der Ferienregelung ist der rechnerische Urlaubsanspruch geringer als 30 Tage. Bei Beschäftigten ohne Ferieneinsatztage beträgt er z.B. nur 22,6 Tage, das entspricht jedoch auch 6 Wochen!
Warum ist das so?
Bei den 30 Urlaubstagen handelt es sich um Arbeitstage, bei 5 Arbeitstagen pro Woche sind das 6 Wochen. Arbeiten Beschäftigte z.B. nur 3 Tage pro Woche, dann haben sie nur 18 Urlaubstage, das entspricht dann aber auch 6 Urlaubswochen.
2022 gibt es 64 Ferientage (hier sind Sa, So & Feiertage schon abgezogen). Die Zahl der „normalen“ Arbeitstage (365 Tage minus Sa, So, Feiertage) beträgt in diesem Jahr 260. Für Beschäftigte o. Ferieneinsatztage sind es nur 196 Arbeitstage (260 – 64). Im Durchschnitt arbeiten sie damit nur 3,77 Arbeitstage/ Woche (196 geteilt durch 52 Wochen). Bei einem Urlaubsanspruch von 6 Wochen sind das 22,6 Tage (3,77 × 6).

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Wenn die Inanspruchnahme des Urlaubs nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber den Urlaub in Form von Geld abgelten, z.B. bei:
  1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  2. PKB-Verträgen von mind. 6 Monaten, wenn im betreffenden bzw. einem späteren Vertragszeitraum im gleichen Kalenderjahr weniger als 20 Ferientage enthalten waren (Sa, So, Feiertage in den Ferien zählen nicht mit) -> am Ende des Kalenderjahres sollte die Urlaubsabgeltung geltend gemacht werden (vgl. Geltendmachung).

vgl. auch Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit
[§ 4 BUrlG]

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Beamt*innen und Angesstellte: 30 Arbeitstage/Kalenderjahr
Gesetzl. Mindesturlaub: 20 Arbeitstage/Kalenderjahr

[§ 4 EUrlVO; § 26 TV-L; § 3 BUrlG]

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Auch bei Teilzeit kann man in jedem Fall 6 Wochen pro Kalenderjahr Urlaub machen! Ist die Arbeitszeit nur auf 4 bzw. auf 3 Wochentage verteilt, dann hat man formal nur 6 × 4 = 24 bzw. 6 × 3 = 18 Urlaubstage. Da man aber den 5. bzw. 4. & 5. Wochentag so oder so frei hat, bleibt es b. 6 Wo. Urlaub.

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Übertragung in das nächste Kalenderjahr:
Der tarifliche Erholungsurlaub muss bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres angetreten werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person der Arbeitnehmer*in liegende Gründe dies rechtfertigen. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31.03. angetreten werden, ist er bis zum 31.05. anzutreten, d.h. er muss spätestens am 31.05. begonnen werden. Im Falle einer Langzeiterkrankung verbleibt danach nur noch der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 4 Wochen/Kalenderjahr. Dieser verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des entsprechenden Urlaubsjahres.

[Protokollerklärung zu § 26 TVL; § 7 (3) BUrlG; BAG v. 18.09.2012, 9 AZR 623/10; Art.7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG]

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Bsp.: Eine Lehrkraft ist das gesamte Kalenderjahr 2021 und die ersten 8 Monate von 2022 krank -> sie hat für 2021 noch den Urlaubsanspruch von 4 Wo. (Mindesturlaub, spät. am 31.3.23 anzutreten) und für 2022 einen Urlaubsanspruch von 6 Wochen. Tipp: Machen Sie Ihren Urlaubsanspruch schriftlich geltend (Geltendmachung).

[Art.7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG; § 9 (2) EUrlVO]

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Bei Lehrkräften ist die Arbeitszeit durch die Unterrichtsverpflichtung noch nicht abgedeckt (Arbeitszeiterfassung), d.h. Schulleitung kann für Vollzeitkräfte zusätzlich zum Stundendeputat bis zu 3 Verfügungsstunden anweisen.
  • Verfügungsstunden können in Freistunden, aber auch vor oder nach dem Unterricht liegen.
  • Soziale Aspekte müssen berücksichtigt werden (z.B. Pflege von Angehörigen, Betreuung von kleinen Kindern).
  • Voraussetzung für die Anordnung von Verfügungsstunden: die Möglichkeit zum Arbeiten muss gegeben sein
    (der Arbeitgeber kann nicht anweisen, nichts zu tun),
  • Fällt in der Verfügungsstunden kein Vertretungsunterricht an, so wird sie nicht extra vergütet.
  • Sobald in die Verfügungsstunde Vertretungsunterricht anfällt, gelten die Regelungen zur Bezahlung von Mehrarbeit.
  • Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse über Grundsätze zu Verfügungsstunden fassen (z.B. Anzahl, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten, Lage im Stundenplan).

Siehe auch Bereitschaftsstunden / Springstunden.
(Präsenzzeiten; PR-Info Rechte der Gesamtkonferenz)

[§ 106 Gewerbeordnung; FFPL 2017 – 2023, S.35]

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Dokumentieren Sie alle Verletzungen, die Sie sich im Rahmen Ihrer Arbeitstätigkeit zuziehen in dem Formular des Meldeblockes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), welcher sich im Sekretariat Ihrer Schule befindet.
Füllen Sie das Formular für die Unfallanzeige aus (auch im Sekretariat erhältlich). (Dienstunfall)
Dann sind Sie, falls es notwendig werden sollte, durch die Unfallkasse Berlin versichert.

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Bis zum 31.12.2022 eingestellte angestellte Lehrkräfte erhalten in Berlin generell die Erfahrungsstufe 5. Bei der Stufenzuordnung im neuen Bundesland werden jedoch nur die tatsächlichen Berufserfahrungszeiten berücksichtigt, d.h. Sie benötigen die entsprechenden Nachweise.
Lehrkräfte benötigen eine Freigabeerklärung der Senatsschulverwaltung. Sie kann zum 1.2. und zum 1.8. beantragt werden: formloser Antrag an Hr. Schulz (s.u.) über Schulleitung und Schulaufsicht. Der Antrag muss spät. 2 Monate vorher abgegeben werden; Eingangsbestätigung: Anträge.
Ansprechpartner ist Hr. Schulz: markus.schulz@senbjf.berlin.de
Beratung durch den Gesamtpersonalrat: Claudia Polzin

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Die Schulleitung ist im Rahmen der Verwaltungsaufgaben gegenüber den Beschäftigten der Schule weisungsbefugt. Dabei ist sie an die von der Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze gebunden.
  • Was darf angewiesen werden? Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Tätigkeiten, die nicht zu den Dienstaufgaben zählen, dürfen nicht angewiesen werden.
  • Wer ist weisungsbefugt? Nur die/der Schulleiter*in. Sofern im schulischen Geschäftsverteilungsplan ausgewiesen, kann die Weisungsbefugnis auch auf die stellvertretende
    Schulleitung übertragen werden. Alle anderen Funktionsträger*innen haben keine Weisungsbefugnis.
  • Die Schulleitung hat ihre Entscheidungen nach billigem Ermessen zu treffen, d.h. sie muss bei ihren Entscheidungen sowohl schulorganisatorische Interessen als auch die Interessen der Beschäftigten berücksichtigen.
Verhalten bei Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, z.B. gegen das Arbeitszeitgesetz:
  • Beamt*innen: Remonstration
  • Arbeitnehmer*innen müssen die Weisung nicht befolgen.

(PR-Info Rechte der Gesamtkonferenz)
[SchulG §§ 69, 79 ; § 106 Gewerbeordng; VV Zuordng vom 11.8.18 Absch. 3.1., Pkt. 1, 12. Punkt ; § 315 BGB]

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Lehrkräfte erhalten Ermäßigungsstunden, Teilzeitkräfte erhalten die volle Ermäßigungsstundenzahl.
Alle anderen Beschäftigten erhalten, sofern die berufsbegleitende Weiterbilldung außerhalb der Arbeitszeit liegt, eine Bezahlung wie bei Überstunden (gem. § 8 TV-L).
PU können an der berufsbegleitenden Weiterbilldung für Lehrkräfte teilnehmen. Sollte dies nicht genehmigt werden, empfehlen wir, schriftlich Widerspruch einzulegen und sich an den GPR zu wenden.
Kontakt: thomas.rosenbaum@senbjf.berlin.de
Das neue Weiterbildungsangebot erscheint Anfang 2023.
Eine Bewerbung lohnt sich! Internetseite:
https://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/qualifizierung/berufsbegleitende-weiterbildung

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Sie haben das Recht, in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung in Anspruch zu nehmen. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit den Betriebsärzt*innen der Charité.
[§11 ArbSchG]

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Widerspruch kann gegen Verwaltungsakte (= Bescheide) eingelegt werden. Mitteilungen des Dienstherrn an Beamt*innen sind immer Bescheide. Sind Beamt*innen mit dem Bescheid nicht einverstanden, können sie Widerspruch einlegen.
Arbeitnehmer*innen erhalten in der Regel keine Bescheide. Sie erhalten Schreiben des Arbeitgebers mit Mitteilungen/ Rechtsauffassungen. Wenn man damit nicht einverstanden ist, muss man seine Ansprüche geltend machen bzw. ggf. bei Gericht einklagen. In bestimmten Fällen bekommen auch Arbeitnehmer*innen echte Bescheide, z.B. wegen der Anerkennung von Abschlüssen, dagegen können sie Widerspruch einlegen.

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Sie haben das Recht, in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Untersuchung und Beratung in Anspruch zu nehmen. Vereinbaren Sie dazu einen Termin mit der Betriebsärztin.

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Recht von Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitsleistung zu verweigern, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz gem. § 4 ArbSchG verletzt, wenn er z.B. das Arbeiten in asbestbelasteten Räumen verlangt.
[§ 273 (1) BGB i.V.m.§ 320 BGB]

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  • Z.B. bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben der Stelle für die Koordination der Erzieher*innen oder der Verwaltungsleitung.
  • Ist nur möglich, wenn die betreffende Stelle frei ist (wenn die/der fehlende Kolleg*in z.B. in Elternzeit oder ohne Bezüge beurlaubt ist).
  • Es darf keine Doppelbezahlung geben -> keine Zulage gibt es, wenn die/der fehlende Kolleg*in z.B. im Mutterschutz oder noch unter 6 Wochen krank ist.
  • Lehrkräfte: Funktionsstelleinhaber erhalten während der Probezeit keine Zulage.

Procedere:
Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens durch die Fachaufsicht bzw. d. Büroleitung -> Schulleitung überträgt die Aufgabe schriftlich und schickt die Übertragung zusammen mit der Bitte um Zahlung der Zulage gem. § 14 TV-L über die Schulaufsicht zur Personalstelle, nach Absendung an die Schulaufsicht kann es vorab per Email direkt an die Personalstelle geschickt werden
Wenn d. Stellenwirtschaft die Genehmigung erteilt hat, gibt es die Zulage ab dem ersten Tag der Aufgabenübertrag..

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Die Summe aus Pension u. Erwerbseinkommen darf folgende Höchstgrenze nicht überschreiten:
  1. Bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, und bei Pensionierung auf Antrag: 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet. Diese Höchstgrenze gilt bis zum Ende des Monats in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, danach gilt die Höchstgrenze (2).
  2. Bei Pensionierung nach Erreichen der Altersgrenze: die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.
    Bei Überschreiten der Höchstgrenze kann die Pension auf 20 % gekürzt werden.
  3. Für alle Ruhestandsbeamt*innen, die vorher ihren Ruhestand gem. §38 (2) LBG um die höchstens zulässige Frist hinausgeschoben hatten, beträgt die Höchstgrenze 120% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
    Der Zuverdienst muss bei der Pensionsstelle gemeldet werden.

[§ 53 Beamt VG; Änderung des LBeamt; VG vom 21.6.18]

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