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PR-Mitglieder / Personalversammlung / PR-Arbeit / A bis Z / Verbeamtung / Kooperation / Infobriefe / Wahlen
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PR-Info Abmahnung
[§ 44 Nr, 2 TVL i.V.m. § 1(4) Arbeitszeitverordnung (AZVO) vom 16.2.05 zuletzt geänd.: 19.12.17]
Die/der Amtsärzt*in wird immer im Auftrag des Arbeitgebers tätig.
Beamte: Nach dreimonatiger Krankheit veranlasst die Schulaufsicht normalerweise die Begutachtung durch die/den Amtsärzt*in.
Auf d. Grundlage d. Gutachtens kann nach 9 Monaten d. Versetzung in d. Ruhestand veranlasst werden.
Anagestellte: Aus begründetem Anlass kann der Arbeitgeber verlangen, dass die/der Angestellte durch eine ärztliche Untersuchung nachweist, dass sie/er zur Erbringung d. Arbeitsleistung in der Lage ist. Diese kann von der/dem Amtsärztin/-arzt oder von der/dem Betriebsärztin/-arzt durchgeführt werden.
Im Unterschied zum Amtsarzt setzt sich die/der Betriebsärzt*in für die Interessen der Beschäftigten ein.
Einstellungsuntersuchung
§ 26 (1) BeamtStG / § 39 (1) LBG / § 3 (5) TVL
Der Arbeitgeber muss Ihnen bei der Übernahme einer neuen Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Untersuchung / Beratung beim Betriebsarzt anbieten.
§§ 4,5 ArbMedVV
Jeder Schule steht ein „Entlastungskontingent“ zu, dieses enthält eine bestimmte Anzahl von Anrechnungsstunden. Diese dürfen nicht mit Ermäßigungsstunden verwechselt werden. Verwendung: z.B.: Klassenleitertätigkeit, Mitarbeit in Erweiterter Schulleitung, Führung einer Arbeitsgemeinschaft. Über die Verteilung der Ermäßigungsstunden entscheidet die PR-Info Gesamtkonferenz . (PR-Info Anrechnungsstunden)
[VV Zumessung, Punkt VI.2.1]
Alle Anträge bzw. Formulare, z.B. Umsetzungsantrag, Teilzeitantrag, Sabbatical-Antrag sind im Sekretariat der Schule erhältlich und werden dort auch abgegeben.
Wir empfehlen, sich auf einer Kopie den Eingang mit Datumsstempel bestätigen zu lassen. Es ist stets der Dienstweg einzuhalten.
Bei formlosen Anträgen bitte immer auch die Personalnummer angeben.
Bei Verstößen gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz informieren Sie Ihre Schulleitung, ob eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung (GBU) vorliegt und ob eine Unterweisung zu dieser GBU stattgefunden hat.
Informieren Sie die/den Sicherheitsbeauftragt*en Ihrer Schule, ggf. Personalrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit von der Charité und die Betriebsärztin .
Erst wenn diese innerbetrieblichen Bemühungen erfolglos bleiben, können Sie sich an das LAGetSi (Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit) und an die UKB (Unfallkasse Berlin) wenden.
(Zurückbehaltungsrecht)
Wenn Sie am Arbeitsplatz erkranken oder sich verletzen, sind Sie über den Arbeitgeber versichert und haben Anspruch auf Versicherungsleistungen der Unfallkasse Berlin .
Bei Fragen können Sie sich an die „Berliner Beratungsstelle Berufskrankheiten“ wenden: Kontakt: Tel.: 030/9028-2636; E-Mail
PR-Info Unfallanzeige bei Tarifbeschäftigten
Verletztengeld
§193 SGB VII, §§ 31-45 LBeamtVG
Wenn sich Beschäftigte Nahrungsmittel für den alsbaldigen Verzehr besorgen, sind sie unfallversichert. Außerhalb des Schulgeländes ist aber nur der Weg zur „Nahrungsquelle“ (Imbissbude, Restaurant, Supermarkt) versichert. Unfälle im Restaurant, in der Bäckerei etc. sind keine Arbeitsunfälle. Alle anderen Tätigkeiten (einschließlich des Mittagessens selbst) sind nicht versichert.
LSG Hessen/ 7.2.23 L3 U 202/21 ; SG Heilbronn, 26.3.12, S 5 U 1444/11, SG Karlsruhe 5.3.13, S 1 U 4282/12
Zeitschrift „Der Personalrat“ 03/2021, S. 37
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in Berlin ausschließlich der Pausen 39,4 Stunden.
. Die Arbeitszeit von Beschäftigten an Förderzentren beträgt 38,5 h.
Überstunden liegen vor, wenn diese wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird.
[§ 6 (1) TVL; Arb.mat. zu § 6 TVL, S. 27]
Die Arbeitszeit für Lehrkräfte beträgt 40 Zeitstunden pro Woche. Dies gilt sowohl für verbeamtete als auch für angestellte Lehrkräfte (auf sie werden die beamtenrechtlichen Regelungen angewandt). Nach Urteilen des EuGH (14.5.2019 C-55/18) und des BAG (13.9.22 Az 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit aller Beschäftigten, auch der Lehrkräfte, zu erfassen.
[ § 1 (1) AZVO; § 44 TVL Nr.2 ]
Jeder/jedem Arbeitnehmer*in ist nach einer Beschäftigungsdauer von mind. 6 Monaten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf ihren/seinen Antrag hin ein qualifiziertes oder einfaches Arbeitszeugnis auszuhändigen. Auf ein Zwischenzeugnis besteht kein genereller Rechtsanspruch, Gerichtsurteile bestätigen einen Anspruch nur z.B. bei mehrjähriger Tätigkeit ohne Beurteilung, bei einem Wechsel der Arbeitsaufgaben oder des Vorgesetzten. Lassen Sie sich ggf. im Vorfeld von uns beraten.
[§ 109 Gewerbeordnung; § 630 BGB]
Wenn der Arztbesuch während der Arbeitszeit erfolgen muss und die/der Ärzt*in dies schriftlich bestätigt, wird man für die Dauer des Arztbesuches, einschließlich der Wegezeiten, unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst befreit.
Formlosen Antrag zur Personalstelle schicken (auf dem Dienstweg, d.h. über Schulleitung).
Personalstelle schickt Ihnen den unausgefüllten Auflösungsvertrag zu. Daraufhin ausgefüllten Auflösungsvertrag zur Personalstelle zurückschicken
… werden jetzt auch für Lehrkräfte angeboten
Beantragung: über die Gesundheitskoordinatorin Frau Wellens muss ein Antrag beim betriebsmedizinischen Dienst gestellt werden.
Bildschirmarbeitsplatzbrille
Für zu wenig oder nicht erfolgte Zahlungen beträgt die Ausschlussfrist 6 Monate (Ausnahme: Verstoß gegen Treu und Glauben). Danach können keine Nachforderungen mehr erhoben werden. Es sei denn, man hat eine Geltendmachung geschrieben.
[§ 37 TVL]
AZK = Arbeitszeitkonto
Im Zeitraum vom Schuljahr 03/04 bis SJ 13/14 haben Lehrkräfte, die beim Land Berlin in Vollzeit beschäftigt waren, pro Jahr 5 AZK-Tage gesammelt.
Für die Verwendung der AZK-Tage gibt es 3 Möglichkeiten
Zweitens Abbummeln vor der Pensionierung: PR-Info Von Pensionierung bis Altersermäßigung
Drittens Finanzielle Abgeltung:
Was passiert mit den AZK-Tagen bei einer Versetzung in ein anderes Bundesland?
In der Regel ist ein Abbummeln unmöglich und sie werden ausgezahlt.
[§ 2b Punkt 2 der Arbeitszeitverordnung (AZVO) vom 16.2.05 zuletzt geändert am 19.12.17]
Beanstandungsrecht, Befristete und PKB-Verträge, Beihilfe, Beitreibungskostenpauschale, Belohnung und Geschenke, Bereitschaftsstunden, Beschwerdemanagement, Betriebsarzt, Betriebspsychologin, Beurlaubung (B), BGM-Pool, Bildschirmarbeitsplatzbrille, Bildungsurlaub (=Bildungszeit), Bögertage, Brennpunktschulen
Coaching, Datenschutz, Dienstbesprechungen, Dienst-E-Mail, Dienstfähigkeit (B), Dienstjahr (B), Dienstliche Beurteilung, Dienstreisen, Dienstreisekostenerstattung, Dienstreise Stornokosten, Dienstunfall, Dienstweg, Dienstzeitverlängerung, Eingruppierung, Einstellungsuntersuchung, Eintägige schulische Veranstaltung, Elternzeit, Ermäßigungsstunden, Erwerbsminderung
Fahrlässigkeit, Ferienarbeitstage, Ferienregelung, Firmenticket, Förderzentren, Formulare, Fortbildungen, Frauenförderplan, Frauenvertretung, Funktionsstellen, Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungsbeurteilung (GBU), Geltendmachung, Gesamtkonferenz, , Geschäftsverteilungsplan, Geschenke, Gesundmelden, Gewaltvorfälle, Gewaltprävention, Gewerkschaften, Grundgehalt (B)
Haftung gegenüber Dritten, Hamburger Modell, Hauptstadtzulage, Hinausschieben des Ruhestandes, Hitzefrei, Höhergruppierung, Impfung, Inklusion, IT-Nutzungsordnung, Jahresgespräch, Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld), Jubiläumszuwendung
Klassenfahrten, Klassenleitertätigkeit, Kollegiale, Fallberatung, Konferenzteilnahme, Kostenerstattung, Krankengeldzuschuss, Krankheit des Kindes, Krankheit im Urlaub / in den Ferien, Krankenversicherung, Krankmeldung, Krisenteam,, Kündigungsfrist, Landesverwaltungsamt, Leiterbenutzung, Lohnfortzahlung bei Krankheit (AN)
Masernimpfschutz, Medikamentengabe, Mehrarbeit, Mentor*innen, Mindesturlaub, Minusstunden, mittelbare pädagogische Arbeit, Nachzahlungen, Nebentätigkeit, Notfallordner
Pädagogische Verantwortung, Pausen, Pension, Pension und Rente, Pensionierung, Personalakte, Personalstelle, Personalversammlung, Pflege von Angehörigen, PKB – Personalkostenbudgetierung, Praktikum, Prämien und Zulagen, Präsenzzeiten, Präventionsgespräch, PU – Pädagogische Unterrichtshilfen, Psychologische Beratung
Raumtemperatur, Reha- Maßnahmen, Remonstration (Beamte), Rente, Rentenanspruch Beamte, Rente VBL, Ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Ruhegehaltssatz, Ruhezeiten, Rückforderungen, Sabbatical, Samstagsarbeit, Samstag schulfrei
Schadenersatzanspruch, Schülerfahrten, Schulrecht, Schulsekretär*innen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung, SIBUZ, Sonderurlaub, Sonn- und Feiertage, Springstunden, Stillen während der Arbeitszeit, Stressbewältigung, Stufenvorweggewährung (außer LK), Stufenlaufzeitverkürzung (außer LK), Stundenaufstockung, Supervision, Teildienstfähigkeit resp. begrenzte Dienstfähigkeit (B), Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitkonzept der Schule
Überlastungsanzeige, Überstunden (außer Lehrkräfte, z.B. Erzieher*innen), Umsetzungen (pädagogisches Personal), Umzug, Unfallanzeige, Unfallkasse Berlin, Urlaub, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, Urlaubsübertragung
VBL, Verbeamtung, Verfügungsstunden, Verletzungen, Versetzung in ein anderes Bundesland, Vorübergehende Erhöhung der Pension, Weihnachtsgeld, Weisungsrecht, Weiterbildung (berufsbegleitend), Werktag, Widerspruch, Wunschvorsorge, Zurückbehaltungsrecht, Zulage bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit, Zuverdienst für Pensionäre, Zu guter Letzt
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