Fragen und Antworten

Gibt es spezielle Voraussetzungen für die Teilnahme an den Kursen der Volkshochschule?

An den Kursen der Volkshochschule kann unabhängig von Vorbildung und Beruf jede/r teilnehmen, die/der das 15. Lebensjahr vollendet hat. Dieses Mindestalter gilt nicht bei Kursen, die speziell für Kinder und Jugendliche angeboten werden [junge vhs!] . Werden bei einem Kurs bestimmte Vorkenntnisse vorausgesetzt, ist dies jeweils angegeben. Bitte machens Sie auch von den Möglichkeiten der Beratung und Einstufung Gebrauch, insbesondere im Sprachbereich. Beachten Sie die besonderen Zugangsvoraussetzungen (und -fristen) bei den Angeboten des Zweiten Bildungsweges.

Wie kann man sich anmelden?

Unter einer Kursanmeldung verstehen wir eine für beide Seiten verbindliche Buchung auf einen freien Kursplatz inkl. Bezahlung. Bitte melden Sie sich frühzeitig an, spätestens eine Woche vor Kursbeginn – nur dann können wir auch rechtzeitig über das Zustandekommen der Kurse entscheiden.
Die Anmeldung ist möglich, solange es freie Kursplätze gibt und der Kurs noch nicht begonnen hat. In einigen Fällen ist auch ein späterer Einstieg möglich.

Anmelden können Sie sich:

  • per E-Mail
    Schicken Sie uns eine E-Mail . Teilen Sie uns darin den von Ihnen gewünschten Kurs, Ihre Anschrift und Telefonnummern mit. Zur Bezahlung erteilen Sie eine Lastschrifteinzugsermächtigung. Einen Nachweis über einen eventuellen Anspruch auf Ermäßigung schicken Sie mit oder reichen ihn nach.
  • per Briefpost
    Schicken Sie Ihr ausgefülltes Anmeldeformular an:
    VHS Treptow-Köpenick, Baumschulenstr. 79, 12437 Berlin
    Einen Nachweis über einen eventuellen Anspruch auf Ermäßigung schicken Sie mit oder reichen ihn nach.
  • per Fax:
    Am besten unter Verwendung des Anmeldeformulars . Zur Bezahlung erteilen Sie eine Lastschrifteinzugsermächtigung. Einen Nachweis über einen eventuellen Anspruch auf Ermäßigung schicken Sie mit. Die Anmeldung faxen Sie an (030) 90297 4050.
  • persönlich zu den Kassenöffnungszeiten:
    Mo 10.00 – 12.00 Uhr
    Do 16.00 – 18.00 Uhr
  • telefonisch: Wir reservieren Ihnen befristet einen freien Kursplatz (in der Regel 1 Woche). Bitte reichen Sie zur verbindlichen Anmeldung eine Einzugsermächtigung nach (per Post, Fax, eMail oder persönlich) oder zahlen an unseren Kassen (per EC-Karte).

Sie erhalten in jedem Fall eine schriftliche Anmeldebestätigung.
Die Anmeldebestätigung ist nicht übertragbar.

Gibt es Besonderheiten bei der Buchung über ein Web-Benutzerkonto?

Sie können sich bei den Berliner Volkshochschulen online ein Web-Benutzerkonto einrichten.
Sie übermitteln einmalig Ihre Adresse und Ihre Bankverbindung und können dann von jedem Internetzugang aus unsere Kurse buchen (einschließlich Bezahlung). Die Anmeldebestätigung erhalten Sie per E-Mail.
Besonderheiten gibt es bei der ersten Anmeldung: Sie können nur einen Kurs buchen und dies nur provisorisch, solange Ihre Angaben noch nicht geprüft und Ihr Konto noch nicht freigeschaltet wurde. Dies geschieht in der Regel im Laufe eines Arbeitstages.

Welche Möglichkeiten zur Bezahlung des Kursentgelts gibt es?

Bezahlen können Sie

  • per EC-Karte an unseren Kassen zu den Kassenöffnungszeiten,
  • per SEPA-Lastschrifteinzugsermächtigung.
    Nutzen Sie dazu am besten die Anmeldeformulare, die Sie im Programmheft, auf unserer Internetseite oder in unseren Kassen finden.
    Die Abbuchung des Kursentgelts von Ihrem Konto erfolgt bei dieser Form der Bezahlung erst 14 Tage vor dem jeweiligen Kursbeginn, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung.
    Sobald Sie sich ein Web-Benutzerkonto eingerichtet haben, werden die Entgeltbeträge für die von Ihnen online gebuchten Kurse jeweils ohne neue Einzugsermächtigung von Ihrem Konto abgebucht.

Gibt es Entgelt-Ermäßigungen und, wenn ja, für wen?

Folgende Personen zahlen ein ermäßigtes Entgelt in Höhe von 50 Prozent je Unterrichtseinheit:

  • Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin, (Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin, (Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise; ihnen gleichgestellt sind Empfängerinnen und Empfänger von Krankengeld, deren Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer des Krankengeldbezugs ruht,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Kurzarbeitergeld (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin (Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
  • Empfängerinnen und Empfänger des Kinderzuschlages gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin bei Vorlage entsprechender Nachweise,
  • Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bis zur Aufnahme der weiteren Ausbildung, längstens bis zwölf Monate nach Abschluss der Schule,
  • Schülerinnen und Schüler bei Vorlage eines aktuellen Schülerausweises mit entsprechendem Verwendungszweck für einen ermäßigten Zugang oder eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  • Studierende in Vollzeit an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) und Fachschulen bei Vorlage eines Studierendenausweises oder einer Immatrikulationsbescheinigung für das gültige Semester bzw. mit gültigem Semesterstempel,
  • Auszubildende bei Vorlage des Ausbildungsvertrages,
  • Freiwilligen Wehrdienst Leistende bei Vorlage eines Dienstausweises und Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten oder ein freiwilliges kulturelles, soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, bei Vorlage entsprechender Nachweise,
  • noch nicht schulpflichtige Kinder in Eltern-Kind-Veranstaltungen,
  • ehrenamtlich tätige Personen bei Vorlage der gültigen Ehrenamtskarte Berlin-Brandenburg.

Auf die Ermäßigungstatbestände ist in den Volkshochschulprogrammen und im Internet in geeigneter Form hinzuweisen. Eine nachträgliche Ermäßigung gebuchter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.
Bereits ermäßigte Lehrveranstaltungen können nicht nochmals ermäßigt werden. Rabatte auf festgesetzte Entgelte gemäß Nummer 6 Absatz 6 gelten nicht als Ermäßigungen.

Kann man sich Kursplätze reservieren lassen?

Sie können sich einen Platz für eine VHS-Veranstaltung reservieren lassen. Die Reservierungen gelten fünf Werktage. Ihr Platz ist Ihnen aber erst nach Entrichtung der Kursgebühr sicher.

Was tun, wenn ein Kurs ausgebucht ist?

Sie können sich für Ihren Wunschkurs unverbindlich auf der Warteliste eintragen lassen. Sobald ein Platz frei wird, wird dieser an den ersten Warteplatz weitergegeben.

Stellt die Volkshochschule Teilnahmebescheinigungen aus?

Sie können eine Teilnahmebescheinigung erhalten, wenn Sie mindestens 70 % der Kurszeit bzw. 80 % bei Gesundheits- und Sportkursen anwesend waren. Die Teilnahmebescheinigung wird auf Wunsch bis ein Jahr nach Kursende kostenlos ausgestellt, danach fällt eine Verwaltungsgebühr von 6,- € an.

Was passiert, wenn mein Kurs ausfällt?

Sie werden von uns benachrichtigt und erhalten Ihr Entgelt per Überweisung zurück. Hierzu teilen Sie uns bitte Ihre Kontonummer mit. Aus buchungstechnischen Gründen bitten wir Sie, nicht der Abbuchung der Kursgebühr zu widersprechen, sondern unsere Rückerstattung abzuwarten

Gibt es Gutscheine für Volkshochschulkurse?

Ja. Sie können einen Gutschein über einen bestimmten Betrag oder für einen bestimmten Kurs erwerben. Fragen Sie in der Verwaltung/ an unseren Kassen danach (Tel. 030 90297 4055).

Kann ich einen gebuchten Kursplatz zurückgeben (Anmeldestornierung)?

Sie können den Vertrag schriftlich, per Fax oder E-Mail in der Verwaltung der Volkshochschule kündigen; eine telefonische Mitteilung ersetzt nicht die schriftliche Kündigung. Die Abmeldung bei der Kursleitung oder das Fernbleiben vom Kurs gelten nicht als Kündigung. Bei einer Kündigung bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird das Entgelt unter Einbehaltung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 6,– € erstattet. Bei späterer Kündigung bis einen Werktag vor Veranstaltungsbeginn wird das Entgelt unter Einbehaltung einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 12,– € erstattet. Ab dem Tag des Veranstaltungsbeginns besteht kein Anspruch auf Erstattung des Entgeltes. Die Volkshochschule kann während eines Unterrichtsabschnittes den Vertrag mit den Teilnehmern aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen.

Finden während der Ferien Kurstermine statt?

Auch in den Ferien bietet die VHS Kurse an – besonders im Sommerprogramm. Bitte achten Sie auf unser Programm.