Integrationskurse für Asylbewerber

Seit November 2015 erhalten Asylbewerber und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive einen Zugang zu Integrationskursen des Bundes. Hier sind die häufigsten Fragen zu den Neuerungen beantwortet.

Folgende Personen können zu Integrationskursen zugelassen werden, wenn Kursplätze verfügbar sind:
  • Personen mit Aufenthaltsgestattung und einer guten Bleibeperspektive
    Das Bundesamt erteilt Asylantragstellenden, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.
  • Personen mit Duldung nach § 60 a Abs. 2 S. 3 AufenthG
    Personen, die sich nicht (mehr) im Asylverfahren befinden bzw. einen negativen Bescheid erhalten haben, aber bei denen die Abschiebung ausgesetzt wurde, erhalten von der Ausländerbehörde eine „Bescheinigung für die Aussetzung einer Abschiebung“, die Duldung genannt wird.
  • Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
    Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn Ausreisehindernisse bestehen. Dies prüft die zuständige Ausländerbehörde und stellt eine zeitlich befristete Aufenthaltserlaubnis aus.
Rechtliche Grundlagen
  • Aufenthaltsgesetz § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis 3
  • Asylgesetz § 55 Abs. 1
  • Aufenthaltsgesetz § 60 a Abs. 2 S. 3
  • Aufenthaltsgesetz § 25 Abs. 5

Was heißt gute Bleibeperspektive?
Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote von über 50 Prozent kommen, haben eine gute Bleibeperspektive. 2015 trifft dies auf die Herkunftsländer Eritrea, Irak, Iran und Syrien zu. Welche Herkunftsländer das Kriterium Schutzquote (>/= 50 %) erfüllen, wird jährlich festgelegt. Das Kriterium einer guten Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung gem. § 55 Abs. 1 AsylG.

Wo kann ein Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs gestellt werden?
Personen, die einen Integrationskurs besuchen wollen, brauchen eine Zulassung. Dafür müssen sie einen Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen. Das Antragsformular steht als Download-Dokument in der rechten Spalte zur Verfügung. Auf der Plattform Web-Gis (http://webgis.bamf.de) befindet sich eine Übersicht zu Orten, an denen Integrationskurse stattfinden.

Ab wann können Asylsuchende einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs stellen?
Asylsuchende können ab der Stellung des Asylantrages auch einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen. Antrag und Merkblatt stehen unter www.bamf.de/Formulare zum Download zur Verfügung.

Wie lange ist die Zulassung zum Integrationskurs gültig?
Die Zulassung zu einem Integrationskurs ist drei Monate gültig. Innerhalb dieser Zeit kann sich der Teilnehmende zu einem Integrationskurs bei einem Integrationskursträger anmelden. Eine Übersicht über Integrationskursträger bietet die Plattform Web-Gis (http://webgis.bamf.de).

Was ändert sich, wenn das Asylverfahren eines Teilnehmenden entschieden wird, aber der Integrationskurs noch nicht abgeschlossen ist?
Es ändert sich nichts. Unabhängig von der Entscheidung im Asylverfahren können die jeweiligen Personen den Integrationskurs weiterhin kostenfrei besuchen.
Was kostet ein Integrationskurs für den Teilnehmenden? Personen, die für den Integrationskurs zugelassen sind, werden automatisch vom Kostenbeitrag befreit. Ein separater Antrag ist nicht notwendig. Fahrtkosten werden auf Antrag bei der zuständigen Regionalstelle erstattet.

Werden Fahrtkosten erstattet?
Fahrtkosten werden erstattet. Hierfür muss ein Antrag bei der zuständigen Regionalstelle gestellt werden. Eine Übersicht der Regionalstellen bietet ebenfalls die Plattform Web-Gis (http://webgis.bamf.de).

  • FAQ Integrationskurse für Asylbewerber

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