Das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ des Bundes ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten. Wir möchten Sie informieren, wie der Fachbereich Stadtplanung des Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf die Gesetzesänderung konkret anwendet.
Anlass für die Änderung ist das Bestreben des Gesetzgebers, den Wohnungsbau zu beschleunigen („Wohnungsbau-Turbo“).
Die wichtigsten Neuregelungen betreffen insbesondere
§ 31 Abs. 3 BauGB
§ 34 Abs. 3a und 3b BauGB
§ 246e BauGB
In Umsetzung des Wohnungsbauturbos setzt der Bezirk Steglitz Zehlendorf weiterhin auf die Wahrung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung, stets ist die städtebauliche Vereinbarkeit des Vorhabens zu prüfen, das bedeutet insbesondere, dass sich durch das Vorhaben keine städtebaulich unerwünschten Wirkungen für die Fläche des Vorhabens oder angrenzenden Fläche ergeben dürfen. Weiterhin zu berücksichtigen sind die Planungsziele der festgesetzten Bebauungspläne, sowie der Bebauungspläne, die sich bereits durch einen Aufstellungsbeschluss im Verfahren befinden und Planungsziele erkennen lassen.
Es erfolgt stets eine Beurteilung der städtebaulichen Vereinbarkeit im Einzelfall.
Leitsätze
Zur Sicherstellung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung sind die im Bezirksamt Steglitz Zehlendorf entwickelten Leitsätze zu berücksichtigen:
- Eine Zustimmung erfolgt grundsätzlich nicht in faktischen oder festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten sowie gewerblichen Bauflächen des FNP. Die Einhaltung des Flächennutzungsplans (FNP) ist als öffentlicher Belang bei Befreiungen und Abweichungen stets zu berücksichtigen. Zu den öffentlichen Belangen zählen neben den Darstellungen des FNP, die vom Senat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzepte, wie bspw. StEP Wohnen, StEP Wirtschaft oder das Hochhausleitbild für Berlin.
- Eine Zustimmung erfolgt grundsätzlich nicht für Vorhaben in Landschafts- und Naturschutzgebieten sowie im Außenbereich.
- Wird eine Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung beantragt, ist zu prüfen, ob das Vorhaben für die benachbarten Grundstücke unzumutbare, nutzungsartbedingte Beeinträchtigungen verursacht und damit nachbarliche Interessen berührt.
- Die Zustimmung für ein Vorhaben, das auf eine Hinterlandbebauung abzielt, kann im Rahmen der städtebaulichen Innenentwicklung vorrangig dort erteilt werden, wo sie durch einen rechtsverbindlichen Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen ist; in unbeplanten Innenbereichen kann eine Zustimmung nur unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen und öffentlichen Belange bei Wahrung der städtebaulichen Struktur ergehen, § 34 Abs. 3b BauGB.
- Durch das Vorhaben darf keine Behinderung perspektivischer Flächenentwicklungen erfolgen (z.B. durch den Wegfall von möglichen Erschließungsoptionen)
- Bei erforderlicher öffentlich-rechtlicher Erschließung ist ein Verfahren zum Abschluss eines Erschließungsvertrages und ggf. ein Verfahren gem. § 125 Abs. 2 BauGB erforderlich.
Bitte beachten Sie folgendes:
- Zur Erörterung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen wenden Sie sich bitte frühzeitig vor Antragstellung unter dem Betreff „Bauturbo_[Vorhaben]“ per E-Mail an die Stadtplanung
Die Bauberatung wird dann mit Ihnen in Kontakt treten.
- Das Vorhaben muss, um eine möglichst zielführende Prüfung über die Zustimmung zu gewährleisten, bereits vor Antragstellung abgestimmt sein.
- Bitte weisen Sie bei Antragstellung ergänzend auf die Anwendung der Bauturbo Vorschriften hin.
- Bitte beachten Sie, dass die dreimonatige Frist der Zustimmung nach § 36a BauGB nicht mit Antragstellung beginnt.
- Bitte beachten Sie, dass bei der Erarbeitung eines städtebaulichen Vertrages die Zustimmung erst nach Abschluss des Vertrages erteilt werden kann.
- Bitte beachten Sie, dass die Würdigung der öffentlichen Belange weiterhin erforderlich ist. Dazu gehören bspw. Immissionsschutzbelange wie Lärmgutachten oder Naturschutzbelange.
Ergänzend weisen wir auf den Leitfaden der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hin: Arbeitshilfen – Berlin.de