Bei dem maßgeblichen Immissionsort handelt es sich um einen schutzbedürftigen Raum, an denen das Licht von dem Betroffenen am stärksten wahrgenommen werden. Im privaten Bereich sind das Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer sowie Wohnküchen.
Zur Beurteilung von Lichtimmissionen aus Anlagen, die dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, werden die in den „Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz” (sog. Licht-Leitlinie) aufgeführten Grenzwerte, sogenannte Immissionsrichtwerte, herangezogen.
Die Immissionsrichtwerte für Licht am Immissionsort (tags: 6-22 Uhr, nachts: 22-6 Uhr) betragen- in Kurgebieten, Krankenhäusern, Pflegeanstalten: tags und nachts 1 Lux
- in reinen / allgemeinen / besonderen Wohngebieten sowie in Kleinsiedlungs- und Erholungsgebieten: tags 3 Lux, nachts 1 Lux
- in Dorf- und Mischgebieten: tags 5 Lux, nachts 1 Lux
- in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten: tags 15 Lux, nachts 5 Lux.