Licht - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hier finden Sie die häufigsten Fragen an das Umwelt- und Naturschutzamt zum Thema Licht und die passenden Antworten.

  • Was sind Immissionsrichtwerte? Wo ist der Immissionsort?

    Bei dem maßgeblichen Immissionsort handelt es sich um einen schutzbedürftigen Raum, an denen das Licht von dem Betroffenen am stärksten wahrgenommen werden. Im privaten Bereich sind das Wohn- und Schlafräume, Kinderzimmer sowie Wohnküchen.

    Zur Beurteilung von Lichtimmissionen aus Anlagen, die dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) unterliegen, werden die in den „Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz” (sog. Licht-Leitlinie) aufgeführten Grenzwerte, sogenannte Immissionsrichtwerte, herangezogen.

    Die Immissionsrichtwerte für Licht am Immissionsort (tags: 6-22 Uhr, nachts: 22-6 Uhr) betragen
    • in Kurgebieten, Krankenhäusern, Pflegeanstalten: tags und nachts 1 Lux
    • in reinen / allgemeinen / besonderen Wohngebieten sowie in Kleinsiedlungs- und Erholungsgebieten: tags 3 Lux, nachts 1 Lux
    • in Dorf- und Mischgebieten: tags 5 Lux, nachts 1 Lux
    • in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten: tags 15 Lux, nachts 5 Lux.
  • Wie und wo werden Lichtmessungen durchgeführt?

    Die Behörde führt Lichtmessungen durch, wenn eine Überschreitung von geltenden Immissionsrichtwerte hinreichend wahrscheinlich ist. Daher ist es im ersten Schritt sinnvoll, aussagekräftige Fotos zu übersenden. Weitere Informationen finden Sie hier.

    Lichtmessungen werden entsprechend den „Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz” (sog. Licht-Leitlinie) mit geeichten Messgeräten am Immissionsort durchgeführt. Die Licht-Leitlinie enthält konkrete Angaben zum Messverfahren.

  • Wann schreitet die Behörde ein?

    Hier haben wir für Sie Informationen zu diesem Thema zusammengestellt.

  • Die Beleuchtung der Werbeanlage sollte nachts abgeschaltet werden, um Strom zu sparen. Warum kümmert sich die Behörde nicht darum?

    Energiesparen ist ohne Frage sinnvoll. Sofern es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, bleibt das Energiesparen jedoch eine freiwillige Angelegenheit. Hinsichtlich des Betriebes von beleuchteten Werbeanlagen (und anderen Lichtquellen) beschränkt sich die Zuständigkeit des Umwelt- und Naturschutzamtes auf die Überwachung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften. Das heißt, wir können überprüfen, ob eine Lichtquelle für die Nachbarschaft zu hell ist oder sie blendet und nötigenfalls Maßnahmen der Abhilfe vom Verantwortlichen verlangen. Für die Forderung des Abschaltens oder Dimmens von Beleuchtungsanlagen aus Gründen des Energiesparens fehlt die rechtliche Grundlage.

  • Die Weihnachtsbeleuchtung meines Nachbarn nervt mich. Kann ich verlangen, dass er sie abschaltet?

    Nein, in der Regel nicht. Nur, wenn nachweislich eine regelmäßige Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte vorliegt und auch künftig zu erwarten ist, kann die Behörde einschreiten. Da Weihnachtsbeleuchtung nur kurzfristig betrieben wird und die Überschreitung von Immissionsrichtwerten hierbei erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, können Sie das Abschalten in der Regel nicht verlangen. Versuchen Sie mit dem Verursacher persönlich Kontakt aufzunehmen. Häufig weiß diese Person gar nicht, dass das von ihm/ihr (regelmäßig) erzeugte Licht andere Personen stört. Suchen Sie das nachbarschaftliche Gespräch, laden Sie die betreffende Person ein, sich an Ihrem Wohnort selbst einen Eindruck von der Situation zu verschaffen. Idealerweise gelingt es Ihnen, auf diesem Weg Verständnis für Ihr Anliegen zu wecken und gemeinsam eine für beide Seiten befriedigende Lösung des Problems zu finden.