Ordnungsbehördliche Angelegenheiten

Ordnungsbehördliche Maßnahmen

In die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes fallen die ordnungs- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und angrenzenden Vorschriften. Dazu gehören unter anderem

Ordnungsbehördliche Bestattungen

Nach § 16 Bestattungsgesetz erfolgt eine ordnungsbehördliche Bestattung, wenn Angehörige des Verstorbenen nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln sind oder sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen und auch kein anderer für die Bestattung sorgt.
Die Bestattung wird in solchen Fällen durch das Gesundheitsamt Steglitz-Zehlendorf veranlasst, sofern die zum Todeszeitpunkt gültige Meldeanschrift des Verstorbenen im Bezirk und der Sterbeort innerhalb des Landes Berlin liegt.

Die Pflicht zur Kostentragung durch die Bestattungspflichtigen bleibt dabei unberührt. Diese haben dem Gesundheitsamt die Auslagen für die Bestattung in voller Höhe zur ersetzen. Sind die Bestattungspflichtigen finanziell nicht im Stande für die Bestattung zu sorgen, kann ein entsprechender Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gemäß § 74 SGB XII beim für den Verstorbenen zuständigen Sozialamt gestellt werden.