Aufgaben und Rechtsgrundlagen der Gleichstellungsbeauftragten
Grundgesetz Artikel 3, Abs. 2
“Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat
fördert die tätsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung
bestehender Nachteile hin.”
Der Verfassungsauftrag der Gleichstellung und der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern, wird in Berlin u.a. durch Artikel 10 der Verfassung von Berlin (VVB) und das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) verwirklicht.
Für die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der Bezirke ist der § 21, Abs. 1- 5 LGG Grundlage ihrer Arbeit.