Grundstücksteilungsgenehmigung

Allgemeine Informationen:

Die bauplanungsrechtliche Teilungsgenehmigung (§ 19 BauGB) ist durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau, BGBl. 2004 I, 1359) mit Wirkung zum 20.7.2004 endgültig entfallen.

Anlässlich notwendiger Änderungen des Baugesetzbuches zur Umsetzung der so genannten Plan-UP-Richtlinie in nationales Recht hat der Gesetzgeber weitere Vorschriften des BauGB geändert. Eine Neuerung ist der gänzliche Wegfall des Erfordernisses der Teilungsgenehmigung infolge Neufassung von § 19 BauGB und Streichung der §§ 20, 21 und 23 BauGB a.F.
Nach alter Rechtslage war eine Teilungsgenehmigung dann erforderlich, wenn die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durch Satzung, die Genehmigungsbedürftigkeit der Teilung anordnete. Gegenüber dem Grundbuchamt war die Entbehrlichkeit der Teilungsgenehmigung durch Negativattest nachzuweisen. Dies entfällt künftig – auch für vor dem 20.07.2004 abgeschlossene Verträge.
Allerdings dürfen auch künftig durch die Teilung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Verhältnisse entstehen, die dessen Festsetzungen widersprechen (§ 19 Abs. 2 BauGB n.F.). Die Beachtung dieses Erfordernisses ist aber weder vom Grundbuchamt zu prüfen, noch diesem nachzuweisen. Die Verantwortung dafür, nutz- bzw. bebaubare Parzellen zu schaffen, obliegt dem Eigentümer.

Hinweise:

Grundstückserwerber sollten sich im eigenen Interesse vor Vertragsabschluß umfassend über die vor Ort geltenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften informieren.

Rechtliche Grundlagen:

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