Wärmeschutz

Allgemeine Informationen:

Gebäude müssen gemäß § 15 BauO Bln einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11 BauO Bln sind Außenwandbekleidungen und Dämmungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen verfahrensfrei gestellt.

Hinweis:

Bei der Bemessung von Abstandsflächen bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden,…außer Betracht, wenn sie
1. Eine Stärke von nicht mehr als 030 m aufweisen und
2. Mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben.

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Bei Hochhäusern ergibt sich die Gebührenpflicht aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen – Baugebührenordnung (BauGebO) in Verbindung mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.