Sie möchten sich ein Pferd oder andere Einhufer anschaffen oder halten sie bereits?

Dann beachten Sie bitte die folgenden Bestimmungen:

Der Fachausdruck für Einhufer heißt Equiden – das sind Pferde, Esel, Zebras und andere Einhufer und auch ihre Kreuzungen.

Anzeige und Registrierung

Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung am Ort der Haltung (zuständige Behörde) mitzuteilen.
Dies muss vor Beginn der Haltung geschehen, sollten Sie dies bisher versäumt haben – holen Sie die Anmeldung Ihrer Tierhaltung umgehend nach!
Dafür nutzen Sie dieses Formular und lassen es uns unterschrieben und komplett ausgefüllt in beliebiger Form zukommen.
Beachten Sie, der Tierhalter ist dafür verantwortlich!

Der Halter ist nicht immer gleichzeitig der Eigentümer – der Betreiber eines Pensionsstalles ist Halter der in seinem Stall eingestellten Equiden und damit für die Mitteilung an die zuständige Behörde verantwortlich.
Sie erhalten von uns eine Bestätigung der Anmeldung und eine Registriernummer für Ihre Tierhaltung, diese Nummer heißt auch Betriebsnummer.
Wichtige Änderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen (z. B. wenn Sie bisher nur ein Pferd gehalten haben und sich nun weitere Equiden anschaffen oder wenn Sie die Tierhaltung aufgeben).

Meldung bei der Tierseuchenkasse

Im Tierseuchenrecht ist geregelt, dass für bestimmte Tiere eine Entschädigung geleistet wird, wenn diese aufgrund von Seuchen sterben oder auf behördliche Anordnung getötet werden müssen. Für einige Tierarten werden in diesem Zusammenhang Beiträge von den Tierhaltern erhoben. Informationen zur Tierseuchenkasse erhalten Sie hier oder
telefonisch unter (030) 90 229 24 09.
Melden Sie Ihren Tierbestand bei der Tierseuchenkasse Berlin an!

Was noch?
Kennzeichnungspflicht und Equidenpass

Zu der Kennzeichnung von nach dem 30. Juni 2009 geborenen Equiden gehört die Implantation eines amtlich zugelassenen Transponders und die Ausstellung eines Equidenpasses innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt.
Wenn aber das Tier nach dem 1. Juli eines Jahres geboren worden ist, dann müssen die o. g. Maßnahmen spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres durchgeführt werden.

Der Tierhalter muss den Transponder beim Pferdezuchtverband Brandenburg – Anhalt e. V.
(Hauptgestüt 10 a, 16845 Neustadt, Telefon: 033970 / 13201, Fax: 033970 / 13949,
E-Mail: neustadt@pzvba.de)
beantragen.
Sie können dies formlos telefonisch oder schriftlich tun.

Equiden, die vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden und für die bereits ein gültiger Pass ausgestellt wurde erfüllen die geänderten Kennzeichnungsvorschriften und müssen nicht mehr mit einem Transponder gekennzeichnet werden.
Wenn aber Equiden vor dem 1. Juli 2009 geboren wurden und bisher noch kein gültiger Pass ausgestellt wurde so müssen diese Tiere auch noch mit einem Transponder gekennzeichnet werden.

Wer führt die Kennzeichnung mit dem Transponder durch?

Das Einsetzen des Transponders darf nur von einem Tierarzt, von einer unter der Aufsicht eines Tierarztes stehenden Person oder durch eine in der Kennzeichnung sachkundige Person, die durch den Pferdezuchtverband beauftragt ist, vorgenommen werden.
Der Tierhalter beauftragt also eine Person, die kennzeichnungsberechtigt ist; diese Person hat das Setzen des Transponders zu bestätigen. Dies ist eine Vorraussetzung für die Ausstellung des Equidenpasses.

Wer stellt den Equidenpass aus?

Für Berlin werden die Pässe vom Pferdezuchtverband Brandenburg – Anhalt ausgestellt. Die Antragstellung erfolgt durch die Anzeige der Kennzeichnung des Tierhalters beim Verband, für Fohlen von im Zuchtverband registrierten Züchtern mit der Fohlenmeldung. Auch für nicht registrierte Züchter und private Tierhalter (z. B. Reit- und Freizeitpferde, Esel) stellt ausschließlich der Pferdezuchtverband Brandenburg – Anhalt die Equidenpässe aus.

Mit der Meldung der Kennzeichnung erfolgt der Passantrag; dazu werden verschiedene Informationen abgefragt:
  • Registriernummer des Tierhalters
  • Transpondernummer
  • Art des Equiden
  • Geschlecht
  • Farbe
  • Geburtsdatum
  • Angaben zum Eigentümer
  • Status als registrierter Equide oder nicht registrierter Zucht- oder Nutzequide
  • Lebensmitteleignung! Sie müssen sich entscheiden, ob Sie das Tier einmal schlachten lassen wollen oder nicht!

Nach Prüfung der Angaben wird der Pass ausgestellt und dem Tierhalter zugeschickt.

Was passiert wenn ein Pass verloren geht?

Wenn die Identität des Equiden zweifelsfrei festgestellt werden kann, wird ein Duplikat des ursprünglichen Equidenpasses ausgestellt. In allen anderen Fällen wird ein Ersatzpass ausgestellt. In beiden Fällen gilt – nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr geeignet. Sofern Sie also ihr Tier schlachten lassen wollen, empfiehlt es sich, gut auf den Equidenpass aufzupassen!

Übernahme von Equiden

Ein Tierhalter darf einen Einhufer nur in seinem Bestand übernehmen, soweit der Einhufer von einem Equidenpass begleitet wird und er – soweit er nach dem 01. Juli 2009 geboren wurde, mittels Transponder gekennzeichnet ist. Dies gilt auch für die Übernahme durch Transportunternehmen.

Weitere Pflichten des Tierhalters

Ein Wechsel des Eigentümers muss dem Verband mitgeteilt werden. Im Falle des Todes, der Schlachtung oder des Verlustes muss der Tierhalter mit Angabe des entsprechenden Datums den Pass an den Verband zurückschicken.
Für Fragen stehen Ihnen der Pferdezuchtverband Brandenburg – Anhalt e. V. Telefon: 033970 / 13201, Fax: 033970 / 13949, E-Mail: neustadt@pzvba.de zur Verfügung.

Als Tierhalter haben Sie die Verpflichtung, sich eigenverantwortlich über aktuelle Bestimmungen zu informieren – gerne sind wir dabei behilflich!
Die hier zur Verfügung gestellte Information ist nicht zwingend vollständig.