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A

Amtsanwaltschaft

Die Amtsanwaltschaft Berlin bearbeitet weite Bereiche der mittleren und Kleinkriminalität, sowie die am häufigsten vorkommenden Vergehen im Straßenverkehr in eigener Zuständigkeit.

Amtsgericht

Das Amtsgericht ist im Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit als erste Instanz die unterste Stufe. Grundsätzlich entscheidet das Gericht durch Einzelrichter.
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Anwaltszwang

Jedem Rechtssuchenden steht es frei, sich durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vor Behörden oder Gerichten vertreten zu lassen. Nach § 3 der Berufsordnung der Rechtsanwälte, der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist der Rechtsanwalt der „berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten“. In einigen Fällen, bei denen Erklärungen beurkundet werden müssen (z.B. Grundstücksverträge, Gesellschaftsverträge) vertritt auch der beurkundende Notar die Parteien vor den Gerichten, wenn sie ihn dazu ermächtigt haben. Damit wird gewährleistet, dass die notwendigen Anträge (z.B. für Eintragungen im Grundbuch) in der richtigen Form erfolgen und die Abwicklung komplizierter Rechtsgeschäfte in rechtskundiger Hand verbleibt. Darüber hinaus können die Parteien in großem Umfang aber Erklärungen auch vor den Gerichten selbst abgeben und dabei z.B. die Hilfe der Rechtsantragstelle in Anspruch nehmen. In einigen Fällen sieht das Gesetz aber vor, dass sich die Parteien von Rechtsanwälten vertreten lassen müssen, man spricht dann von „Anwaltszwang“ oder „Anwaltsprozess“. Wichtigste Bestimmung hierzu ist der § 78 der Zivilprozessordnung (ZPO). Er sieht vor, dass sich die Parteien bei den Landgerichten und allen höheren Instanzen (Oberlandesgerichten, Bundesgerichtshof) durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Darüber hinaus sind auch vor den Amtsgerichten einige Familiensachen (z.B. Ehescheidungen, Auseinandersetzungen von Lebenspartnerschaften) vertretungspflichtig. Wer ohne rechtsanwaltliche Vertretung in diesen Verfahren tätig wird riskiert, dass seine Anträge wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden und er Rechtsverluste erleidet.

Auslandsscheidungen

B

Beklagter

Beklagte/-r bezeichnet eine Person, gegen die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Klage erhoben worden ist.

Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht sieht rechtliche Hilfen für Menschen vor, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. Für sie bestellt das zuständige Betreuungsgericht, falls erforderlich, eine Betreuerin oder einen Betreuer als gesetzliche Vertretung in genau festgelegten Bereichen, z.B. Vermögensangelegenheiten oder Gesundheitssorge.

Betreuungsverfügung

Bewährungshilfe

Broschüren

E

Erbrecht

Das Erbrecht umfasst alle privatrechtlichen Vorschriften, die den Nachlass eines Verstorbenen (d.h. sein Vermögen einschließlich aller Schulden) betreffen. Unter Erbrecht versteht man auch die Berechtigung einzelner Personen am Nachlass.
Formularservice

F

Formulare

Formularservice der Berliner Justiz

Freiheitsstrafe

Freiheitsstrafe ist die stärkste Form der Freiheitsbeschränkung. Nach Art. 104 GG kann die Freiheit der Person nur auf Grund eines Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden.

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist ein staatlich geregeltes Verfahren für bestimmte – meist privatrechtliche – Angelegenheiten. Das grundlegende Gesetz ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Dazu gehören vor allem die Tätigkeit der Amtsgerichte als Betreuungs-, Nachlass- und Registergericht sowie als Grundbuchamt.

Führungsaufsicht

G

Gerichtsmediation

Mediation nennt sich ein Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung, bei dem ein unparteiischer Dritter, der Mediator, im Auftrag der Streitparteien den Versuch unternimmt, durch Vermittlung zwischen diesen eine selbständige und eigenverantwortliche Konfliktlösung herbeizuführen.

Güterrechtsregister

Das Güterrechtsregister ist ein öffentliches Register, in dem die vom gesetzlichen Güterstand abweichenden vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander eingetragen und offenbart werden.

H

Handelsregister

In den bei den Amtsgerichten (in Berlin auschließlich beim AG Charlottenburg) geführten Handelsregistern werden die wesentlichen Rechtsverhältnisse der Kaufleute und Unternehmen registriert. Es dient daher der Sicherheit des geschäftlichen Verkehrs.

I

Insolvenzrecht

Die Grundlagen des Insolvenzrechts finden sich in der Insolvenzordnung. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Falle von zahlungsunfähigen Schuldnern die bestmögliche und möglichst gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person (d.h. einen Menschen), ist unter bestimmten Voraussetzungen die Befreiung von der Restschuld möglich.

Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren bietet für natürliche Personen die Möglichkeit der Entschuldung und so die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang.

Instanz

Die für einen bestimmten Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens zuständige Gerichtsbarkeit. Als “erste Instanz” bezeichnet man das für die erstmalige Erhebung einer Klage oder Stellung eines Antrages zuständige Gericht, das sog. Eingangsgericht. Dieses kann – je nach der Höhe des Streitwertes – in der Zivilgerichtsbarkeit das Amts- oder das Landgericht sein. Die Zuständigkeit regelt das Gerichtsverfassungsgesetz. Die “zweite Instanz” ist dann das für die Berufung bzw. Beschwerde gegen eine Entscheidung des Eingangsgerichts zuständige Gericht, entweder das Landgericht oder das Oberlandesgericht, in den Fällen der “Sprungrevision” (Übergehung der Berufungsinstanz) auch der Bundesgerichtshof. Andernfalls ist der Bundesgerichtshof für Entscheidungen über die Revision (Überprüfung von Berufungsurteilen) und die Rechtsbeschwerde (Überprüfung von Beschlüssen) letztinstanzlich zuständig. Der Begriff der Instanz wird vom Gesetzgeber in der Zivilprozessordnung als “Rechtszug” bezeichnet.

J

Justizvollzug

K

Kirchenaustritt

Klage

Klageschrift: Mit ihr beginnt der Zivilprozess: In der förmlichen Klageschrift müssen die Personalien und Anschriften des Klägers (oder der Klägerin) und des (oder der) Beklagten und die geltend gemachte Forderung aufgeführt sein, außerdem die tatsächlichen Vorgänge, aus denen sich der Anspruch ergeben soll und Namen und Anschriften der Zeugen, die diese Behauptungen bestätigen sollen. Der Kläger oder die Klägerin reicht eine Klage bei Gericht ein oder erstellt sie mit Hilfe der Rechtsantragstelle des Gerichts. Das Gericht fordert den Gerichtskostenvorschuss für die Klage vom Kläger an. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert. Wenn der Gerichtskostenvorschuss eingegangen ist, wird die Klage der Gegenseite zugestellt.

Kläger

Kläger ist derjenige (Bürger oder rechtsfähige Organisation), der die Klage bei Gericht erhebt, d.h. ein bestimmtes Klagebegehren vorträgt. Das kann z.B. der Antrag sein, den Gegner (Beklagten) zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu verurteilen. Mit Erhebung der Klage wird der Rechtsstreit bei Gericht anhängig, das Gericht veranlasst dann die Zustellung der Klage an den Gegner. Mit der Zustellung tritt die sog. Rechtshängigkeit ein. Kläger und Beklagter sind die Parteien in einem sog. streitigen Verfahren. Die Klageerhebung, die Rechtsstellung der Parteien und der Verfahrensgang sind in den einzelnen Prozessordnungen (z.B. der Zivilprozessordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung) exakt geregelt. Von dem Begriff des Klägers ist derjenige zu unterscheiden, der vom Gericht eine bestimmte Handlung begehrt, z.B. die Erteilung eines Erbscheins, die Eintragung in das Grundbuch oder ein sonstiges öffentliches Register. Hier handelt es sich nicht um ein streitiges Verfahren, sondern um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, obgleich auch in diesen Fällen eine Entscheidung des Gerichts im Widerstreit der Interessen ergehen kann und ggf. auch anfechtbar ist. In diesen Fällen wird nicht der Begriff „Kläger“ sondern in der Regel der Begriff „Antragsteller“ gebraucht .

L

Landesrecht

Landesrecht: Gem. Art. 70 Grundgesetz (GG) haben die Bundesländer das Recht der Gesetzgebung, soweit nicht das GG dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis verleiht. Die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland besteht daher aus Bundesrecht und Landesrecht. Die Abgrenzung zwischen Bundes- und Landesrecht regeln die Art. 70 ff GG. Danach besteht ein Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes, der im einzelnen in Art. 73 GG geregelt ist, so z.B. in Bezug auf die auswärtigen Angelegenheiten, die Verteidigung, die Staatsangehörigkeit, das Passwesen, die Währung usw. In diesem Bereich haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung nur, soweit sie durch Bundesgesetze dazu ermächtigt sind, Art. 71 GG.
Daneben besteht ein Bereich der sog. konkurrierenden Gesetzgebung, der in Art. 74 und 74a GG geregelt ist. In diesem Bereich haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung nur, soweit der Bund nicht von seinem Recht der Gesetzgebung Gebrauch gemacht hat, Art. 72 GG.