Die Opferberichterstattung

Puzzleteil mit einer Figur verbindet zwei Puzzlespiele

Zu den Aufgaben der Gerichtshilfe gehört auf der Grundlage des
§ 160 Strafprozessordnung auch die Berichterstattung zu der Situation der geschädigten Person von Straftaten. Das Gespräch mit den Mitarbeitenden der Sozialen Diensten der Justiz ist für Geschädigte von Straftaten grundsätzlich freiwillig.

Die Opferberichterstattung ermöglicht eine Berücksichtigung der Auswirkungen einer Straftat auf Geschädigte in einem Strafverfahren und liefert einen wichtigen Beitrag für die Entscheidungsfindung der Amts- bzw. Staatsanwaltschaft und des Gerichts.

Den geschädigten Personen einer Straftat soll damit die Möglichkeit gegeben werden, das nicht selten traumatische Erlebnis in einem professionellen Rahmen aus der eigenen Perspektive darzustellen, ohne dass hierbei eine konkrete Befragung zum Tatgeschehen selbst erfolgt.

Dieses Angebot kann für Geschädigte zur psychischen Entlastung beitragen und das oft empfundene Ohnmachtsgefühl dadurch möglicherweise abmildern.

Was wir anbieten:

Betroffene können

  • Form und Ort des Gesprächs nach dem individuellen Bedarf mitbestimmen,
  • jenseits der Rechtsberatung erste allgemeine Informationen zu Opferrechten im Strafverfahren erhalten,
  • über die Möglichkeit der Nebenklage bzw. des Rechtsbeistandes und über die psychosoziale Prozessbegleitung informiert werden,
  • auf Wunsch Auskunft zum allgemeinen Ablauf eines Strafverfahrens und zum Verlauf einer Hauptverhandlung erhalten,
  • Bei Bedarf kann eine Vermittlung an eine fachlich geeignete Beratungseinrichtung erfolgen.

Hier können Sie das Informationsblatt „Opferberichterstattung“ herunterladen

  • Information Opferberichterstattung

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