Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Hinweis zum aktuellen Bearbeitungsstand

Es wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund eines personellen Engpasses und der Vielzahl von Eingängen gegenwärtig zu Verzögerungen sowohl bei der Erfassung neu eingehender Anträge als auch bei der Bearbeitung der Anträge und Anfragen um mehrere Monate kommen kann. Aufgrund der angespannten Personalsituation wird darum gebeten, auf Sachstandsanfragen zu verzichten. Sie können sich aber sicher sein, dass wir Ihre Anträge schnellstmöglich bearbeiten und uns der besonderen persönlichen Dringlichkeit der Angelegenheit bewusst sind.

Allgemein

Der Anerkennung bedürfen ausländische Entscheidungen, durch die eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist. Betroffen sind also insbesondere ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von (beispielsweise russischen) Verwaltungsbehörden oder sog. Privatscheidungen vor religiösen Gerichten wie den arabischen Schariagerichten bzw. den Rabbinatsgerichten in Israel sowie Scheidungserklärungen vor einem thailändischen Standesamt. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist dann nicht erforderlich, wenn bei der ausländischen Entscheidung eine Stelle des Staates mitgewirkt hat, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung).

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.

Die für die Anerkennung maßgeblichen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden Sie auf der Seite Gesetze im Internet

Hinweis

Über den Antrag wird in einem schriftlichen Verfahren entschieden. Die Bearbeitung der Verfahren erfolgt grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs.

Anträge und sonstige Unterlagen können Sie in den Hausbriefkasten am Eingang einwerfen oder per Post an uns senden.

Um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge zu gewährleisten, bitten wir Sie, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Die Sprechzeiten in Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Entscheidungen in Ehesachen müssen leider bis zum 13. Juni 2025 auf montags 9-10 Uhr und donnerstags 13-14 Uhr verkürzt werden.

Sprechzeiten

Sollte eine Nachfrage im Einzelfall erforderlich sein, gibt es folgende telefonische Sprechzeiten:

- Montag: 9.00 bis 11.00 Uhr
- Donnerstag: 13.00 bis 15.00 Uhr

Sie erreichen uns unter:
- Telefon: 030/9013-3342
- E-Mail: 3465@senjustv.berlin.de

Bitte beachten Sie, dass eine Rechtsberatung im Rahmen der Sprechzeiten nicht zulässig ist, da diese besonderen Berufsgruppen wie Rechtsanwälten vorbehalten ist.

Eine persönliche Abgabe oder Abholung der Unterlagen ist während der Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei Bedarf können persönliche Termine innerhalb der telefonischen Sprechzeiten vereinbart werden.

Bitte beachten Sie, dass auch in den persönlichen Sprechzeiten oder bei der Abgabe von Anträgen und Unterlagen während der Öffnungszeiten keine sofortige Prüfung der Unterlagen und keine unmittelbaren Anerkennungsentscheidungen erfolgen können.

Wo wird über die Anerkennung entschieden?

Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist der Antrag an die

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Salzburger Straße 21 – 25
10825 Berlin

postalisch zu übersenden.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann mit dem dafür vorgesehenen Formular (siehe unten)

  • über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft (vgl. Anmerkung am Ende),
  • über eine deutsche Auslandsvertretung oder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle

eingereicht werden. Das hier veröffentlichte Formular muss vollständig ausgefüllt mit originaler Unterschrift hier eingereicht werden.

Welche Unterlagen werden verlangt?

Bei Antragstellung soll das vorgesehene Formular verwandt werden, das bei allen genannten Stellen regelmäßig erhältlich ist.

Dem vollständig ausgefüllten Formular sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen (im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich oder einzelne Unterlagen verzichtbar sein):

  • Vollständige Ausfertigung (Original) oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen.
  • Ablichtung der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe.
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Passkopien der geschiedenen Ehegatten).
  • Von fremdsprachigen Schriftstücken grundsätzlich Übersetzungen unmittelbar aus der fremden in die deutsche Sprache, angefertigt von einem ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer.
  • Bescheinigung über den Verdienst/ das Einkommen des Antragstellers.
  • Schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.

Die eingereichten Original-Unterlagen werden regelmäßig am Ende des Verfahrens zurückgegeben.

Welche Gebühren werden erhoben?

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt mindestens 15,- Euro und höchstens 305,- Euro. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160,- Euro.

Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?

Die Verfahrensdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung (nach Eingang der Gebühr) ergehen. Verzögerungen können sich auch aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb kann die Verfahrensdauer (abhängig vom Einzelfall) mehrere Wochen, oder auch Monate betragen.

Anmerkung

Der Standesbeamte ist dann gehalten, den Antrag aufzunehmen und an die zuständige Behörde weiterzuleiten, wenn die ihm obliegende Prüfung ergibt, dass die ausländische Entscheidung der Anerkennung bedarf.

  • Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen

    PDF-Dokument (1.8 MB)

  • Vollmacht-Vordruck

    PDF-Dokument (5.7 kB)

Hinweise zur Nutzung des Antragsformulars:

Sie können das Formular online ausfüllen. Dafür brauchen Sie einen aktuellen Browser und ein Betriebssystem, das .pdf-Formate unterstützt. Abhängig von Ihrem Betriebssystem kann eine Sprachausgabe oder Zoomfunktion genutzt werden, die das Navigieren, Lesen und Ausfüllen erleichtert.

Bitte beachten Sie: Die erforderlichen Unterlagen müssen per Post übersandt oder vor Ort abgegeben werden. Eine Übermittlung in elektronischer Form reicht nicht aus. Um eine zügige Zuordnung und Bearbeitung zu ermöglichen, sollte der Antrag zusammen mit den Unterlagen eingereicht werden.

Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz