Gerichtshilfe

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Bei Ermittlungs- und Strafverfahren kann die Amts- oder Staatsanwaltschaft, aber auch das Gericht oder die Gnadenstelle bei der Senatsverwaltung für Justiz, die Gerichtshilfe bei den Sozialen Diensten der Justiz mit der Berichterstattung über die Lebensumstände der beschuldigten oder angeklagten Person beauftragen. Denn das Strafrecht sieht vor, dass die persönlichen Lebensumstände in einem Strafverfahren insbesondere für:

  • die Strafzumessung
  • die Strafaussetzung zur Bewährung
  • die Einstellung des Verfahrens
  • die Bewilligung von Zahlungserleichterungen berücksichtigt werden müssen

Ein weiteres Auftragsfeld der Gerichtshilfe ist der Bereich der Geldstrafen. Die Staatsanwaltschaft kann auch hier die Gerichtshilfe beauftragen, über die persönliche und wirtschaftliche Situation von Personen zu berichten, die ihre Geldstrafe nicht bezahlen. Dazu werden mit den Betroffenen die verschiedenen Möglichkeiten der Tilgung erörtert und entsprechende Anträge der Person durch sozialpädagogische Stellungnahmen bei der Staatsanwaltschaft unterstützt.
Im Rahmen der Vermittlung und Überwachung gemeinnütziger Arbeit oder anderer Weisungen bei Bewährungsauflagen und bei Auflagen zur Verfahrenseinstellungen wird die Gerichtshilfe ebenfalls durch Staatsanwaltschaft oder Gericht beauftragt.

Die Regiestelle Gemeinnützige Arbeit bei den Sozialen Diensten der Justiz koordiniert den Beschäftigungssektor für freie und gemeinnützige Arbeit im Land Berlin und wertet die Vermittlungsprozesse nach festgelegten Qualitätskriterien aus. Wenn Sie auch Beschäftigungsgeberstelle werden möchten finden sie nähere Informationen in der Informationsbroschüre.

In Berlin sind laut der polizeilichen Kriminalstatistik jährlich viele tausende Menschen als Geschädigte von Straftaten betroffen. Der Täter-Opfer-Ausgleich und die Opferberichterstattung sind Angebote, die sich vor allem auch an die Geschädigten einer Straftat richten. Sie vervollständigen das ansonsten schwerpunktmäßig täterorientierte Angebot der Gerichts- und Bewährungshilfe. Damit soll für Betroffenen eine Hilfestellung in der Aufarbeitung des Erlebten und für die auftraggebenden Stellen eine wesentliche Hilfestellung für eine Entscheidungsfindung erreicht werden.

Unabhängig vom Auftrag der Staats- bzw. Amtsanwaltschaft, der Gerichte oder der Gnadenstelle können von Strafverfahren Betroffene selbst Kontakt zur Gerichtshilfe aufnehmen, eine Rechtsberatung erfolgt allerdings nicht. Sowohl als beschuldigte oder angeklagte Person, als auch als betroffene Person einer Straftat ist die Zusammenarbeit mit der Gerichtshilfe freiwillig.