Liste Projektanträge (Buchstabe L bis Z)

Mindestlohnverpflichtung

Die Senatskanzlei gewährt Zuwendungen nur, wenn Sie sich dazu verpflichten, allen Ihren Beschäftigten (auch wenn diese nicht im geförderten Projekt tätig sind) mindestens den für das Land Berlin zurzeit gültigen Mindestlohn (Landesmindestlohngesetz) zu zahlen.

Die Mindestlohnerklärung ist Teil des Antragsformulars.

Mitteilungspflichten

Sie sind nach Nr. 5 ANBest-P verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsstelle schriftlich mitzuteilen, wenn u.a.

  • ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen beantragt oder eröffnet wurde,
  • Ausgabenpositionen innerhalb des gleichen Segments (Personal-/Honorar-/Sachkosten) des Finanzierungsplans um mehr als 30 % überschritten werden,
  • sich Tatsachen ergeben, die zu einer Ermäßigung der Zuwendung führen,
  • der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
  • sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
  • die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
  • sich Änderungen bzgl. Drittmitteln ergeben,
  • ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten kann zu einer Teilrückforderung oder zur gesamten Rückforderung der Zuwendung führen.

Mittelabruf (Auszahlung der bewilligten Projektmittel)

Voraussetzung für die Auszahlung bewilligter Mittel ist, dass Sie einen Zuwendungsbescheid erhalten haben und dieser rechtskräftig geworden ist.

Vorher dürfen Zuwendungsmittel weder verausgabt noch von der Senatskanzlei ausgezahlt werden.

Rechtskraft bedeutet, dass entweder die einmonatige Frist zur Einlegung eines Widerspruchs verstrichen (4 Wochen ab Beschieddatum) ist oder Sie vorher erklärt haben, dass der Zuwendungsbescheid in der vorliegenden Form akzeptiert wird. Die bewilligten Projektmittel sind mit einem Formular anzufordern, das dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist.

Hinweis: Der Mittelabruf muss im Original mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Zahlungsziel rechtsverbindlich unterschrieben bei der Bewilligungsstelle vorliegen

Nicht förderfähige Ausgaben

Bei den nicht förderfähigen Ausgaben handelt es sich um Posten, die bei Angabe im Finanzierungsplan nicht bewilligt und finanziert bzw. bei der späteren Prüfung der Rechnungsbelege nicht anerkannt werden können.

Diese sind zum Beispiel:

  • nicht für die Durchführung des Projektes notwendige Ausgaben (z.B. Trinkgelder),
  • Honorare, die den eigenen Beschäftigten neben dem sozialversicherungspflichtigen Gehalt gezahlt werden sollen, wenn es sich dabei regulär um Vollzeitbeschäftigte handelt,
  • Repräsentationsausgaben (z.B. Catering, Blumen, Alkohol, Geschenke, Arbeitsessen, Betriebsfeiern etc.), sofern diese nicht zwingend für das Projekt benötigt, beantragt und bewilligt wurden,
  • Bewirtungskosten für Mitarbeitende (auch von am Projekt beteiligten Kooperationspartnern etc.) zuzüglich etwaiger Nebenkosten anlässlich von Teambesprechungen und internen Veranstaltungen etc,
  • Ausgaben für den persönlichen Bedarf von Gästen, Mitwirkenden und Mitarbeitenden,
  • Kontoführungsgebühren, sofern es sich dabei nicht um das projektbezogene Bankkonto handelt,
  • Eigenbelege (d.h. auf sich selbst ausgestellte Rechnungen) für Leistungen, für die in der Regel keine Zahlung nachgewiesen werden kann und die auch ohne das Projekt anfallen würden,
  • Reisekosten, die nicht den Bestimmungen des BRKG, der ARV oder den Vorgaben laut Zuwendungsbescheid entsprechen,
  • Ausgaben, die nicht mit Originalbelegen und ohne Zahlungsbeleg nachgewiesen werden können,
  • Ausgaben, die keinen wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit den Zuwendungsmitteln dokumentieren (z.B. nicht genutzte Skonti, Rabatte etc.),
  • Ausgaben, die außerhalb des Bewilligungszeitraumes entstanden sind,
  • Ausgaben, die nicht eindeutig dem Projekt zugeordnet werden können,
  • Ausgaben, die spätere Erstattungen zur Folge haben (z.B. Pfandgelder, Mietkaution etc.),
  • Mahngebühren, Überziehungszinsen, Bußgelder, Geldstrafen, Prozesskosten,
  • Ausgaben für Geschenke für Mitarbeitende, Honorarkräfte, Dienstleistende etc.,
  • Steuerberatungskosten im Projekt,
  • grds. pauschale Telefonkosten (nur Einzelverbindungsnachweise im Projektzeitraum gebunden an im Projekt beteiligte Personen).

Öffentlichkeitsarbeit

Werben Sie bitte für Ihr Projekt und weisen Sie dabei auf die Unterstützung der Senatskanzlei hin (ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung).

Näheres finden Sie im Zuwendungsbescheid.

Dokumentieren Sie auch die Maßnahmen Ihrer Öffentlichkeitsarbeit durch Fotokopien, Druckerzeugnisse, Videos etc., Kopien von Veröffentlichungen in der Presse, Internet, Pressetexte oder andere Referenzen und Einschätzungen zum Projekt und legen Sie diese Belege dem Verwendungsnachweis bei.

Overheadkosten / Verwaltungsgemeinkostenpauschale

Solche Beträge sind nur förderfähig, wenn diese Ausgaben nicht bereits anderweitig durch eine institutionelle Förderung oder ähnlich ausfinanziert sind.

Gemeint sind Büro- und Verwaltungsausgaben für das eigene im Projekt eingebundene Stammpersonal, welche auch ohne das Projekt entstehen würden (z.B. Büromiete, Strom, Heizung, Wasser, Reinigung, IT-Infrastruktur, Kommunikationsinfrastruktur, Versicherungen, Büromaterial, Instandhaltung, Sicherheit, allgemeine Buchführung, Verbandsumlagen etc.). Näheres im Muster Finanzierungsplan.

Personalkosten

Hierzu zählen die notwendigen und angemessenen Personalausgaben des bereits vorhandenen und direkt am Projekt beteiligten sozialversicherungspflichtigen Stammpersonals Ihrer Einrichtung. Diese sind grundsätzlich nicht förderfähig, wenn sie bereits anderweitig ausfinanziert sind, z. B. im Rahmen einer institutionellen Förderung.

Hierzu zählt auch neues, extra für das Projekt eingestellte sozialversicherungspflichtige Personal.

Die Einordnung der Vergütung richtet sich nach der notwendigen Tätigkeit im Projekt und der dafür mitzubringenden Ausbildung bzw. Qualifikation. Näheres im Muster Finanzierungsplan. Für die Beurteilung der Einhaltung des Besserstellungsverbotes wird der TV-L zum Maßstab festgelegt.

Siehe auch Besserstellungsverbot

Hinweis: Honorarkosten bilden im Finanzierungsplan der Senatskanzlei eine eigenständige Ausgabeposition. Siehe auch Honorare.

Pfand

Projektabrechnung

Projektänderungen

Wenn sich Ihr Projekt nach der Bewilligung wesentlich ändert – sei es finanziell, sei es inhaltlich – müssen Sie hierüber die Bewilligungsstelle unverzüglich informieren.

Siehe auch Änderungsantrag und Mitteilungspflichten

Projektkonto

Für jedes Projekt ist ein gesondertes Projektkonto anzulegen. Die Kosten hierfür können Sie in den Finanzierungsplan aufnehmen.

Alternativ kann eine eigene Kostenstelle bzw. ein Unterkonto in einem bereits bestehenden Konto (z.B. Vereinskonto) eingerichtet werden.

Wichtig ist, dass hier ausschließlich die Kosten des bewilligten Projekts abgerechnet werden. Projekte dürfen in der Regel nicht über ein privates Konto abgerechnet werden. Im Antragsformular sind entsprechende Angaben dazu erforderlich.

Rechtsgeschäftliche Vertretungsvollmacht

Rechtsgeschäftliche Vertretung bedeutet, dass eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Person Rechtsgeschäfte abschließen darf, z.B. Verträge. Dies geschieht durch eine sogenannte Vollmacht, die schriftlich erteilt werden muss.

Üblicherweise ergibt sich die Vertretungsberechtigung eines Gesellschafters bereits aus dem Gesellschaftsvertrag und/oder dem Registereintrag. Bei nicht-rechtsfähigen juristischen Personen (GbR, oHG, Wohngemeinschaften, losen Arbeitsgemeinschaften) übernimmt eine natürliche oder juristische Person die Gesamtverantwortung, z. B. bei der Antragstellung. Diese Person muss sich durch eine Vollmacht als vertretungsberechtigt ausweisen.

Hinweis: Formulare, bei denen eine Original-Unterschrift der vertretungsberechtigten Person erforderlich ist, sind grundsätzlich im Original bei der Bewilligungsstelle einzureichen. z. B. Antragsformulare

Reisekosten

Sofern Reisen projektbedingt notwendig und im Finanzierungsplan vorgesehen und bewilligt wurden, dürfen Reise- und Übernachtungskosten sowie Tagegelder nur nach den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes abgerechnet werden. Bei Auslandsreisen ist zudem die Auslandsreisekostenverordnung zu beachten. Weitere Angaben und Vorgaben dazu erhält der Zuwendungsbescheid.

Mit Projektbeginn weisen Sie bitte alle Beteiligten darauf hin, dass neben den Rechnungen auch die Flugtickets, Bahnkarten, Bordkarten etc. im Original aufzubewahren und bei der Abrechnung des Projekts vorzulegen sind. Sie sind Bestandteil des Verwendungsnachweises.

Grundsätzlich sind nur die Kosten der niedrigsten Klasse des zur Bewältigung der Strecke wirtschaftlichsten, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittels erstattungsfähig, d.h. bei Flug- oder Bahnfahrten werden nur Kosten der 2. Klasse erstattet.

Wenn Kilometergeld oder Kraftstoff nach vorgelegten Quittungen erstattet werden soll, muss der Vergleich, aus dem sich ergibt, dass die Nutzung des eigenen Fahrzeugs günstiger ist, vor Reiseantritt dokumentiert worden sein. Das gilt auch für die Kosten einer höheren Beförderungsklasse bei der Nutzung von regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln. Quittungen für Kraftstoff, die im Zusammenhang mit der Nutzung von privaten Fahrzeugen für Transporte in Rechnung gestellt werden, können nur anerkannt werden, sofern dies vorab bewilligt wurde und wenn ein Fahrtenbuch geführt und vorgelegt wird. Dies gilt auch für die Wegstreckenentschädigung („Kilometergeld”). Die gleichzeitige Abrechnung von Quittungen für Kraftstoff und Kilometergeld ist nicht zulässig.

Fahrten mit einem Taxi werden nur in gut begründeten und vorher genehmigten Ausnahmefällen anerkannt. „War erforderlich“ wird nicht als Begründung akzeptiert.

Vergleiche und Begründungen sind vor der Fahrkartenbuchung schriftlich festzuhalten.

Fahrten von zu Hause zur Arbeitsstätte bzw. zur Projekteinsatzstelle und zurück sind weder erstattungsfähig noch gelten sie als Arbeitszeit.

Repräsentationskosten

Rückzahlungen

Die Zuwendungsmittel sind nur für die von den Zuwendungsempfängern beantragten und genehmigten Einzelposten laut Finanzierungsplan zu verwenden. Rückzahlungen fallen an, wenn u.a.:

  • das Projekt nicht wie beantragt und bewilligt durchgeführt wurde,
  • nicht alle Gelder verwendet wurden und nicht mehr dem Zuwendungszweck zufließen können,
  • Ausgaben aufgrund von fehlenden oder unzureichenden Belegen bei der Prüfung des Verwendungsnachweise nicht anerkannt wurden,
  • die Mittel nicht für die Erfüllung der Projektziele ausgegeben wurden,
  • Verstöße gegen Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid festgestellt wurden.

Näheres ist im Zuwendungsbescheid zu finden.

Sachbericht

Der Sachbericht ist Teil der Projektabrechnung (Verwendungsnachweis). Es handelt sich um einen schriftlichen und ausführlichen Bericht in deutscher Sprache über den Verlauf des Projektes (Verwendung der Zuwendung, erzieltes Ergebnis, Selbsteinschätzung etc.). Im Einzelnen ist auf die Erfüllung der im Antrag selbstgesetzten Ziele und der weiteren Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid einzugehen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit ist zu erläutern.

Skonto

Sofern Ihnen Skonti und Rabatte gewährt werden, sind diese zu nutzen. Ergibt die Prüfung der Projektabrechnung, dass Sie darauf verzichtet haben, werden Ihnen die Beträge von der Zuwendung abgezogen. Es dürfen auch keine Payback-Punkte, Happy Digits o.ä. geldwerte Vorteile gesammelt werden.

Soll-Ist-Vergelich

Stammkräfte

Hierbei handelt es sich um bereits vorhandenes Personal, das bei Ihnen bereits sozialversicherungspflichtig angestellt ist. Kosten für dieses Personal können nur anerkannt werden, wenn dies zwingend für die Umsetzung des Projekts notwendig und mit dem Finanzierungsplan bewilligt ist.

Steuerberatungskosten

Tagegelder

Sofern Reisen projektbedingt notwendig und im Finanzierungsplan vorgesehen sind, dürfen Reise- und Übernachtungskosten sowie Tagegelder nur nach den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes abgerechnet werden. Bei Auslandsreisen ist zudem die Auslandsreisekostenverordnung zu beachten.

Weitere Angaben und Vorgaben dazu erhält der Zuwendungsbescheid.

Tagegelder sind finanzielle Entschädigungen für einen Verpflegungsmehraufwand bei begründeten Abwesenheiten von der Wohnung bzw. der Arbeits- oder Projekteinsatzstelle, z.B. bei projektbedingten Reisen. Grundlage sind die Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.

Für Inlandsreisen gelten aktuell folgende Sätze, und zwar bei einer Abwesenheit von:
  • mindestens 8 Stunden am Tag: bis zu 14,00 €
  • mindestens 24 Stunden: bis zu 28,00 €
  • am An- und Abreisetag: bis zu 14,00 €, sofern eine Übernachtung erforderlich ist.

Kostenfrei erhaltene Mahlzeiten (Frühstück, Mittag, Abendessen) sind jeweils prozentual von diesen Beträgen abzuziehen.

Bei projektbezogenen Reisen bzw. Terminen innerhalb des Landes Berlin, in die an das Land Berlin angrenzenden Landkreise (gilt für ÖPNV-Tarifbereich Berlin-ABC) und in die kreisfreie Stadt Potsdam dürfen keine Tagegelder gezahlt werden.

Für Auslandstagegelder gelten die Vorgaben der Auslandsreisekostenverordnung vom Bundesministerium des Innern (BMI).

Siehe Reisekosten.

Telefonkosten

Pauschalen siehe nicht förderfähige Ausgaben.

Handyausgaben werden nur in Ausnahmefällen zugestimmt. Dafür ist ein Nachweis über den notwendigen Einsatz im Vorhaben und eine schriftliche Erklärung, dass der Einsatz ausschließlich im Rahmen des Vorhabens erfolgt, vorzulegen. Dies ist per Unterschrift des Handynutzers/ der Handynutzerin zu bestätigen.

Transparenzdatenbank

Vor der Bewilligung einer Zuwendung des lndes Berlin müssen Sie als juristische Person in jedem Fall oder als gemeinnützige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in der Transparenzdatenbank des Landes Berlin registriert sein und alle erforderlichen Angaben auf aktuellem Stand hinterlegt haben.

Die Registrierung ist kostenlos. Dafür wird durch die Senatsverwaltung für Finanzen auf formlosen Antrag eine Registrierungsnummer vergeben.

Weiterführende Informationen finden hier.

Trinkgelder

Übernachtungskosten

Sofern Reisen projektbedingt notwendig und im Finanzierungsplan vorgesehen sind, dürfen Reise- und Übernachtungskosten sowie Tagegelder nur nach den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes abgerechnet werden. Bei Auslandsreisen ist zudem die Auslandsreisekostenverordnung zu beachten. Weitere Angaben und Vorgaben dazu erhält der Zuwendungsbescheid.

Übernachtungsgeld im Inland beträgt ohne Vorlage eines Rechnungsbelegs pauschal 20 €. Der Beginn einer erforderlichen Reise innerhalb des Projektes ist ab 6.00 Uhr morgens zumutbar, so dass nicht in jedem Fall eine Übernachtung notwendig ist. Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln kann kein Übernachtungsgeld gezahlt werden. Das gleiche gilt bei einer unentgeltlich zur Verfügung gestellten Unterkunft, z.B. im Hotel. Bei Vorlage eines Rechnungsbelegs gelten bis zu 70 € je Hotelübernachtung (ohne Frühstück) als angemessen. Die Unvermeidbarkeit höherer Übernachtungskosten ist im Einzelfall zu begründen und im Verwendungsnachweis zu dokumentieren.

Übernachtungsgeld im Ausland ist in der Auslandsreisekostenverordnung geregelt.

Überschuss (Restmittel)

Sobald Sie bemerken, dass Sie von der gewährten Zuwendung nicht sämtliche Gelder verbraucht haben, spricht man von einem Überschuss.

Überschüsse sind – vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung der Zuwendung – unverzüglich und unaufgefordert nach Projektende bei der Bewilligungsstelle anzuzeigen.

Ihnen wird dann mitgeteilt, ob der Überschuss zurückzuzahlen ist oder nicht. Das ist u.a. abhängig von der Finanzierungsart laut Zuwendungsbescheid.

Unbare Eigenleistungen

Hierbei handelt es sich um Sachleistungen, die für das Projekt zwingend notwendig sind, aber durch Eigenleistung ohne Geldfluss zur Verfügung gestellt werden (z.B. Einsatz ehrenamtlichen Personals, Bereitstellung von eigenen Räumen, Technik).

Diese Posten tauchen im Finanzierungsplan nicht mit einer Summe auf, müssen aber im Antrag und beim Finanzierungsplan im unteren Teil der Bemerkung detailliert angegeben werden.

Vergaben (Aufträge an Dritte im Rahmen des Projekts)

Bei der Vergabe von Aufträgen (Lieferungen und Dienstleistungen etc.) ist Nr. 3 ANBest-P zu beachten. Ergänzend dazu gibt es im Zuwendungsbescheid weitere Hinweise, u.a. zur Dokumentation für den Verwendungsnachweis.

In Bezug auf Liefer- und Dienstleistungen sind im Wesentlichen folgende Wertgrenzen der voraussichtlichen Auftragswerte (Netto-Beträge) zu beachten:

  • bis 500 Euro: Direktauftrag/-kauf ohne formlosen Preisvergleich
  • 500,01 Euro bis 5.000 Euro: Direktauftrag/-kauf mit formlosem Preisvergleich bei mindestens drei geeigneten Unternehmen
  • 5.000,01 Euro bis 100.000 Euro: Aufforderung von mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines schriftlichen Angebots
  • ab 100.000,01 Euro: Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Ein formloser Preisvergleich kann durch Recherche in Preiskatalogen, im Internet oder durch telefonische Auskunft erfolgen. Auch das Ergebnis dieses Preisvergleichs ist zu dokumentieren. Freiberufliche Leistungen (Vgl. § 18 EStG) sind ebenfalls im Wettbewerb zu vergeben. Hierfür sowie für Bauleistungen gelten laut Nr. 3 ANBest-P gesonderte Bestimmungen. Weitere Vorgaben sind zu beachten.

Unternehmen und Personen, die mit dem Projektträger familiär verbunden sind, dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Bewilligungsstelle Aufträge aus Zuwendungsmitteln erhalten.

Hinweis: Ein Verstoß gegen diese Auflage kann zur teilweisen oder auch vollständigen Rückforderung der gewährten Zuwendungsmittel führen.

Versicherungen

Uneingeschränkt förderfähig sind Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungen (z.B. Sozialversicherungen).

Freiwillige Versicherungen (für Sach- oder Personenschäden) sind hingegen nur förderfähig, sofern deren Abschluss im konkreten Fall wirtschaftlich ist.

Entsprechend ist es bei freiwilligen Versicherungen zwingend erforderlich, dass diese bereits bei der Antragstellung angegeben und die Notwendigkeit begründet wird. Nur so kann die Bewilligungsstelle deren Wirtschaftlichkeit (also ob der Abschluss wirtschaftlicher ist als die Schadensregulierung) vor der Bewilligung prüfen. Eine nachträgliche Aufnahme von Versicherungsbeiträgen im Zuge des Verwendungsnachweises ist nicht möglich.

Verwaltungsgemeinkostenpauschale

Verwendungsnachweis

Nach Abschluss des Projektes ist die Verwendung der bewilligten Mittel nachzuweisen, also eine Gesamtabrechnung aller Ausgaben und Einnahmen nach dem Muster der Senatskanzlei zu erstellen.

Die Frist zur Einreichung dieses Nachweises steht im Zuwendungsbescheid.

Der Verwendungsnachweis besteht aus:

  • einem Sachbericht,
  • dem Vorblatt mit allen rechtlich notwendigen Erklärungen (rechtsgültige Unterschrift!),
  • dem zahlenmäßigen Nachweis in Form des Soll-Ist-Vergleiches und,
  • der Belegliste für Ausgaben (= Auszahlungen) und Einnahmen.

Er ist in einfacher Ausfertigung im Original einzureichen. Es sind grundsätzlich alle Ausgaben und Einnahmen gemäß bewilligtem Finanzierungsplan auszuweisen und zu belegen, auch die aus Eigen- und Drittmitteln finanzierten.

Inwiefern die Rechnungsbelege im Original bzw. in Kopie zusammen mit dem Verwendungsnachweis bei der Bewilligungsstelle einzureichen oder erst auf Verlagen der Senatskanzlei zur Prüfung vorzulegen sind, steht im Zuwendungsbescheid.

Die Originalbelege sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt, z.B. steuerrechtliche Vorgaben.

Die rechnerische Richtigkeit des zahlenmäßigen Nachweises und der Belegliste ist durch Sie vor Abgabe zu prüfen. Der zahlenmäßige Nachweis und die Belegliste sind zusätzlich im Excelformat der Bewilligungsstelle zur Verfügung zu stellen. Alle Nachweise sind in deutscher Sprache (Amtssprache) bzw. ggf. mit entsprechender Übersetzung vorzulegen.

Erfahrungsgemäß kommt es nach fast jeder Prüfung eines Verwendungsnachweises zu Rückforderungen von Beträgen, mal kleinerer (u.a. nicht gezogene Skonti, vergessene Pfandrückbuchungen), mal größerer (z.B. wegen fehlender Vergleichsangebote bei vergebenen Aufträgen oder nicht ordnungsgemäßer Personalverwaltung). Fragen Sie im Zweifel nach, wenn Ihnen etwas unklar ist.

Weitere Informationen finden Sie im Zuwendungsbescheid.

Hinweis: Der Rechnungshof von Berlin ist ebenfalls dazu berechtigt, eine Prüfung Ihrer Projektabrechnung vorzunehmen.

Vorsteuerabzugsberechtigung

Im Projektantrag ist eine Erklärung darüber abzugeben, ob Sie für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt sind oder einen sonstigen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer haben. Wenn dies zutrifft, sind im Finanzierungsplan und im Verwendungsnachweis nur Netto-Beträge anzugeben, d.h. ohne Mehrwertsteuer. Wenn dies nicht zutrifft, sind die Brutto-Beträge zuwendungsfähig, d.h. inklusive Mehrwertsteuer.

Wenn Sie sich unsicher sind, fragen Sie Ihre Steuerberatung. Bitte achten Sie auf ordnungsgemäße Rechnungen laut” § 14 UStG. Das gilt sowohl für Rechnungen, die Sie bekommen als auch für Rechnungen, die Sie selber schreiben.

Zahlenmäßiger Nachweis / Soll-Ist-Vergleich

Es handelt sich hierbei um die Auflistung bzw. Gegenüberstellung aller tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen (Ist) während des Projektes im Vergleich zum bewilligten Finanzierungsplan (Soll). In einer weiteren Spalte werden prozentuale Abweichungen ausgewiesen.

Der Unterschied zwischen dem zahlenmäßigen Nachweis und der Belegliste lässt sich wie folgt verdeutlichen: Wird ein monatliches Honorar für 2 Dozenten ausgezahlt, würde dies im zahlenmäßigen Nachweis in einer Zeile abgebildet werden (ggf. zusammen mit weiteren Honorarzahlungen), während die Darstellung in der Belegliste für Auszahlungen zwei Zeilen nach Personen getrennt erfordert.

Zuwendungen

Im Zuwendungsbescheid wird in der Regel angegeben, dass es sich um eine nicht rückzahlbare Zuwendung handelt. Damit gemeint ist eine einmalige oder wiederkehrende finanzielle Unterstützung.

Solange Sie sich an die im Zuwendungsbescheid genannten Bedingungen und Auflagen halten, wird diese Zuwendung nicht zurückgefordert bzw. muss nicht zurückgezahlt werden.

Im Gegensatz dazu gibt es Darlehen oder Kredite, bei denen naturgemäß die Rückzahlung der finanziellen Unterstützung vorgesehen ist.

Siehe Rückzahlungen.

Zuwendungsbescheid

Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag durch schriftlichen Verwaltungsakt, dem sogenannten Zuwendungsbescheid, bewilligt. Im Zuwendungsbescheid und den dazugehörigen Anlagen sind alle für die Projektdurchführung und den Nachweis erforderlichen Vorschriften enthalten.

Lesen Sie daher bitte den Bescheid vor Projektbeginn sorgfältig durch! Der Zuwendungsbescheid wird als Original per Post übermittelt. Parallel wird er in den meisten Fällen auch mit allen Anlagen zusätzlich digital zugestellt. Kann das Projekt nicht gefördert werden, erhalten Sie ein Absageschreiben.

Hinweis: Die ggf. vorab versendete Mitteilung, dass Ihr Projekt zur Förderung ausgewählt wurde, stellt noch nicht den rechtsverbindlichen Zuwendungsbescheid (= Bewilligung) dar. Den Zuwendungsbescheid erhalten Sie erst, nachdem der Fachbereich und der Finanzbereich der Senatskanzlei Ihren Antrag mit Finanzierungsplan geprüft haben und Ihr Projekt als förderungswürdig im Sinne der Aufgabenerfüllung für das Land Berlin angesehen wird.

Zwischennachweis

Je nach Projektlaufzeit kann ein Zwischennachweis verlangt werden. Die Entscheidung, ob ein Zwischennachweis notwendig ist, wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Er entspricht in etwa dem abschließenden Verwendungsnachweis, bezieht sich aber nur auf den aktuellen Projektstand.