Liste Projektanträge (Buchstabe A bis K)

Abzugsteuer für ausländische Vertragspartner

Gemäß § 1 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz sind natürliche Personen, die im Inland (hier: Deutschland) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ebenso wie Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, beschränkt einkommenssteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.

Inländische Einkünfte sind u.a. Einkünfte, die durch künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen und Tätigkeiten oder deren Verwertung im Inland erzielt werden. Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall beim hierfür zuständigen Bundeszentralamt für Steuern, ob Sie für die an dem Projekt mitwirkenden ausländischen Partner auch Einkommenssteuer abführen müssen.

Änderungsantrag

Ergeben sich während der Projektumsetzung relevante Veränderungen im bewilligten Konzept oder dem bewilligten Finanzierungsplan, sind Sie verpflichtet, diese schnellstmöglich mitzuteilen. Im Gespräch mit der Bewilligungsstelle wird dann festgestellt, ob ein formeller Änderungsantrag notwendig ist oder ob dieser Änderung ohne Änderungsbescheid zugestimmt werden kann. Nicht abgestimmte bzw. bewilligte Änderungen können später im Rahmen der Prüfung der Projektabrechnung zu Rückforderungen der Projektmittel führen.

Änderungsanträge sind nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes zulässig und bedürfen ebenso der Unterschrift der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Antragstellers/der Antragstellerin.

Alkohol

Siehe nicht förderfähige Ausgaben Nicht förderfähige Ausgaben

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Die ANBest-P sind Teil des Zuwendungsbescheids und enthalten wichtige Vorgaben, z.B. wie der Abruf der Mittel erfolgen kann, was bei Beauftragung von Dienstleistungen erfolgen muss und was z.B. im Falle von Änderungen in der Finanzierungsplanung notwendig ist. Ein Verstoß gegen die Ausführungen im Zuwendungsbescheid oder gegen die ANBest-P kann zur Rückforderung der Projektmittel führen, selbst wenn das Projekt wie bewilligt durchgeführt wurde.

Antrag

Für Anträge sind stets die aktuellen Muster der Senatskanzlei zu nutzen. Sofern diese nicht auf der Webseite zur Verfügung stehen, sind sie im zuständigen Fachbereich anzufordern.

Anträge sind grundsätzlich im Original einzureichen (z.B. Postweg, persönliche Abgabe, Kurier). Die zusätzliche, digitale Zusendung ist erwünscht. Liegt ein Antrag nicht vollständig bzw. nicht mit Original-Unterschrift vor, kann keine Prüfung erfolgen.

Ein vollständiger Projektantrag beinhaltet:
  • das Antragsformular, ausgefüllt in deutscher Sprache, versehen mit Datum und Original-Unterschrift der rechtsgeschäftlichen Vertretung,
  • einen Finanzierungsplan mit allen Einnahmen und Ausgaben mit aktuellem Einreichungsdatum,
  • eine Projektbeschreibung mit allen Projektdetails,
  • den Nachweis zum vollständigen und aktuellen Eintrag Ihrer Einrichtung (juristische Personen) in der Berliner Transparenzdatenbank (Ausdruck/Screenshot; nicht notwendig bei Anträgen natürlicher Personen),
  • Kopien zusätzlicher Dokumente (z.B. Satzung, Statuten, sonstige Nachweise bezüglich der rechtsgeschäftlichen Vertretungsberechtigten, Vereins-/Handelsregister, Jahresplanung, Nachweis der steuerlichen Behandlung bzw. Freistellungsbescheid zur Gemeinnützigkeit des Finanzamtes),
  • ggf. Erklärung zu De-minimis-Beihilfen (bei wirtschaftlich tätigen Unternehmen),
  • ggf. Erklärung zu Maßnahmen zur Frauenförderung,
  • ggf. Zusagen anderer Förderer für das beantragte Projekt (Drittmittelnachweise),
  • ggf. Aussagen und Nachweise zur Barrierefreiheit des Projekts.

Antragsprüfungsdauer

Wenn ein Projektantrag vollständig und fristgerecht eingegangen ist, wird dieser sorgfältig geprüft. Hierfür sind ca. 2 Monate einzuplanen. Der Projektzeitraum ist entsprechend anzusetzen. Bereits begonnene sowie bereits abgeschlossene Projekte können nicht gefördert werden.

Aufbewahrungsfristen

Auch nach Abschluss des Projektes sind bestimmte Vorgaben aus dem Zuwendungsbescheid zu beachten. Weiterhin besteht die Pflicht zur Erteilung von Auskünften über die Durchführung und zur Abrechnung des Projektes. Wichtig ist ebenfalls die Aufbewahrung aller mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen. Aktuell beträgt die Frist 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, sofern nicht eine längere Aufbewahrungsfrist durch die Bewilligungsstelle oder andere gesetzliche Vorschriften bestimmt ist.

Zu diesen Unterlagen gehören neben den Rechnungs- und Zahlungsbelegen zu den Einnahmen und Ausgaben auch sämtliche Dokumente, die die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Projektes nachweisen (z.B. Vergabeunterlagen, Verträge). Der Bewilligungsstelle muss insbesondere mitgeteilt werden, wenn die Unterlagen künftig an einem anderen Ort aufbewahrt werden, da die Bewilligungsstelle immer informiert sein muss, wo die Unterlagen eingesehen werden können.

Neben der Bewilligungsstelle kann auch der Rechnungshof des Landes Berlin eine zusätzliche Prüfung vornehmen.

Belegliste

Die tabellarische Belegliste ist Teil der Projektabrechnung und dem Verwendungsnachweis beizufügen. Sie muss sämtliche Auszahlungen und Einzahlungen in chronologischer Reihenfolge nach Zahldatum enthalten. Aus der Belegliste müssen die Zuordnung zur Position im Finanzierungsplan, Belegnummer, Tag der Zahlung, Einzahler/Empfänger, Art bzw. Grund der Zahlung und der centgenaue Zahlbetrag ersichtlich sein. Die Rechnungsbelege sind in chronologischer Reihenfolge nach Zahldatum zu ordnen und zu beschriften.

Besserstellungsverbot

Das Besserstellungsverbot bedeutet, dass die bei Ihnen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten keine höheren Gehälter oder sonstige über- und außertarifliche Leistungen erhalten dürfen als vergleichbare Angestellte des Landes Berlin.

Maßstab für die Beurteilung sind die Regelungen des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst der Länder. Entsprechende Tätigkeitsmerkmale und Vergütungen sind daher bei der Berechnung im Finanzierungsplan zu beachten und zu begründen. Relevant für die Eingruppierung/ Entgeltgruppe ist die Tätigkeit bzw. die für das Projekt zu erfüllende Aufgabe und die notwendige Qualifikation/ Ausbildung der jeweiligen Person, um diese Aufgabe erfüllen zu können. Die Stufenzuordnung stellt die Berufserfahrung der jeweiligen Person bei der Ausübung dieser Tätigkeit dar.

Bewilligungszeitraum (= Zeitraum in dem das Projekt umgesetzt werden muss = Durchführungszeitraum)

Bei der Beantragung eines Projekts ist der Zeitraum für die Durchführung des Projekts anzugeben. Planen Sie für das Projekt einen angemessenen Projektzeitraum ein, d.h. berücksichtigen Sie angemessene Vor- und Nachbereitungszeiten, damit alle Zeiträume und Belege für Aufträge und Abrechnungen berücksichtigt sind (z.B. auch bei einer eintägigen Veranstaltung: Veranstaltung am 30.6., Projektzeitraum ggf. 1.4. bis 31.8. sinnvoll).

Der Bewilligungszeitraum ist auch die zeitliche Begrenzung für Ausgaben, die im Rahmen der Zuwendung anerkannt werden. Die Zuwendung darf nur für innerhalb des Bewilligungszeitraums verursachte bzw. begründete Ausgaben zahlungswirksam verwendet werden, d.h. die für das Projekt in Rechnung gestellte Leistung muss in diesem Zeitraum erbracht worden sein.

Änderungsanträge sind nur innerhalb des Bewilligungszeitraumes zulässig.

Bindungsfrist

Gegenstände (siehe Inventarliste), die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.

Vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung darf der geförderte Gegenstand nicht anderweitig genutzt, verliehen oder verkauft werden, ohne dass dies Konsequenzen hat (z.B. Rückzahlung der Zuwendung).

Beabsichtigte Änderungen innerhalb dieser Frist sind der Bewilligungsstelle mitzuteilen und von ihr zu genehmigen.

Bundesreisekostengesetz

Sofern Reisen projektbedingt notwendig und im Finanzierungsplan vorgesehen und bewilligt sind, dürfen Reise- und Übernachtungskosten sowie Tagegelder nur nach den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes abgerechnet werden.

Bei Auslandsreisen ist zudem die Auslandsreisekostenverordnung zu beachten.

Weitere Angaben und Vorgaben dazu erhält der Zuwendungsbescheid.

Drittmittel

Drittmittel sind Geldleistungen, die im Finanzierungsplan als Einnahme anzugeben sind. Dazu gehören Mittel, die von anderen Stellen (Institutionen) und / oder aus anderen Programmen neben den Eigenmitteln für die Durchführung des Projektes zur Verfügung gestellt werden.

Auch Bankdarlehen fallen unter die Drittmittel.

Mit dem Antrag sind bereits vorhandene Zusagen oder die Inaussichtstellung dieser Mittel in Kopie beizufügen. Dies ist erforderlich, um einerseits prüfen zu können, dass die Gesamtfinanzierung des Projektes in der Zusammenschau von Zuwendungsmitteln, Eigen- und Drittmitteln gesichert ist und andererseits, um eine Doppelförderung auszuschließen.

Ist die Übermittlung der Drittmittelzusagen zum Zeitpunkt des Antrags nicht vollständig möglich, sind diese Belege spätestens nach Erhalt des Zuwendungsbescheides unaufgefordert nachzureichen.

Eigenanteil, Eigenmittel

Eigenmittel sind bare Geldleistungen, die im Finanzierungsplan als Einnahme anzugeben sind. Grundsätzlich sind mindestens 10 % der Gesamtausgaben des Projekts als Eigenanteil einzubringen und damit auch auf das Projektkonto einzuzahlen.

Wichtig: Die Zuwendung des Landes Berlin darf in der Regel erst verwendet werden, wenn die Eigenmittel und ggf. die Drittmittel verbraucht sind.

Einnahmen

Sonstige Einnahmen sind Geldleistungen, die im Rahmen des Projektes entstehen. Dazu zählen z. B. Teilnahmegebühren, Eintrittsgelder, Mieteinnahmen und Zinseinnahmen auf das Projektkonto. Sie sind bereits im Zuge der Antragstellung mit dem voraussichtlich zu erwartenden Betrag (Hochrechnung bzw. Schätzung) im Finanzierungsplan als Einnahme anzugeben. Ursprünglich nicht erwartete Einnahmen, die trotzdem bei der Durchführung des Projektes generiert werden und mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen, sind im Verwendungsnachweis abzurechnen

Erfolgskontrolle

Bei allen Zuwendungen ist eine Erfolgskontrolle durchzuführen, ob das mit ihr beabsichtigte Ziel voraussichtlich erreicht wird bzw. erreicht worden ist.

Die Instrumente zur Erfolgskontrolle wurden einerseits von Ihnen bereits im Antrag benannt. Zusätzlich können weitere Auflagen im Zuwendungsbescheid auferlegt werden.

Über die Ergebnisse der einzelnen Instrumente der Erfolgskontrolle ist im Verwendungsnachweis zu berichten bzw. sind diese zu belegen.

Finanzierungsart

Im Rahmen der Antragsprüfung entscheidet die Bewilligungsstelle, welche Art der Finanzierung erfolgt und legt diese im Zuwendungsbescheid fest.

Die Finanzierungsart bestimmt, in welchem Umfang (ganz oder teilweise) ein Projekt gefördert wird. Dies erfolgt in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung. Hier deckt die Zuwendung den Betrag, der die Finanzierungslücke zwischen den anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben einerseits und den Eigenmitteln, Drittmitteln und sonstigen Einnahmen anderseits schließt. Bei einer Fehlbedarfsfinanzierung sind Eigenmittel und Drittmittel vorrangig einzusetzen. Erst danach dürfen die Zuwendungsmittel von der Senatskanzlei angefordert und verwendet werden.

Es gibt aber auch noch andere Finanzierungsarten, wie z. B. die Festbetragsfinanzierung, bei der die Zuwendung eventuell nur für bestimmte Positionen im Finanzierungsplan bewilligt wird. Werden nach einer Bewilligung Einsparungen und/oder höhere Einnahmen erzielt, muss die Zuwendung abhängig von der Finanzierungsart voraussichtlich anteilig zurückgezahlt werden.

Finanzierungsplan

Der Finanzierungsplan ist ein wichtiger Teil des Antrags. Hier werden alle Geldleistungen aufgelistet. Dazu gehören die Ausgaben, die für die Umsetzung der beschriebenen Projektidee im genannten Zeitraum voraussichtlich anfallen werden. Dem gegenübergestellt wird die beabsichtigte Finanzierung dieser Ausgaben in Form von Eigenmitteln, Drittmitteln und/oder sonstigen Einnahmen. Am Ende weist der Finanzierungsplan die Finanzierungslücke auf, die durch den Antrag als Zuwendung von der Senatskanzlei erbeten ist und dadurch ausgeglichen werden soll.

Es können nur Ausgaben gefördert werden, die in ihrer Art und Höhe zur Erreichung des Förderzweckes angemessen (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) und notwendig (Grundsatz der Wirksamkeit, Projektbezogenheit) sind.

Beteiligen sich andere öffentliche Zuwendungsgeber (siehe Drittmittel) an dem Projekt, so muss allen beteiligten Stellen ein identischer Finanzierungsplan vorgelegt werden. Gleiches gilt bei Veränderungen im späteren Verlauf.

Eigene und sonstige unbare Leistungen (Ehrenamt, Sachleistungen etc.) gehören nicht in den tabellarischen Finanzierungsplan. Diese können nachrichtlich unter dem Finanzierungsplan angegeben sowie im Antragsformular an entsprechender Stelle dargestellt werden.

Formloser Preisvergleich

Ein formloser Preisvergleich ist eine vereinfachte Methode zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots. Er erfolgt z. B. durch Recherche in Preiskatalogen, Online-Vergleichsportale oder telefonische Anfragen.

Die aktuellen Wertgrenzen sind (Stand 1.1.2026) wie folgt):

Bis zu 500 € = Auftrag kann ohne formlosen Preisvergleich erfolgen

Mehr als 500 € bis zu 5.000 Euro: Wirtschaftlichstes Angebot kann mit formlosem Preisvergleich ermittelt werden

Ab 5.000 € bis zu 100.000 Euro: Es sind mindestens drei schriftliche Angebote von verschiedenen Anbietern anzufordern.

Ab 100.000 € sind alle Liefer- und Dienstleistungen unter Beachtung der Unterschwellenvergabeordnung zu vergeben.

Für alle Aufträge ist die Wahl des Verfahrens und das Ergebnis zu doumentieren.

Geschenke, Blumen

Grundgebühren

Haushaltsjahr

Öffentliche Mittel werden im Rahmen eines Haushaltsjahres vergeben und abgerechnet. Das Haushaltsjahr entspricht hierbei dem Kalenderjahr. Projekte können daher frühestens ab dem 01.01. und längstens bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres gewährt werden.

Honorare

Honorare (auch Minijob etc. auf Honorarbasis) sind Vergütungen für die geleistete Arbeit von freiberuflich tätigen Personen (s.a. § 18 EStG). Dazu zählen z. B. selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, aber auch die Tätigkeit von Steuerberatern, Dolmetschern, Übersetzern, Journalisten und ähnlichen Berufen.

Sie werden auf der Grundlage entsprechender Verträge und Qualifikationsnachweise mit Einzelpersonen für klar abgegrenzte und für das Projekt zwingend notwendige Einzelleistungen gezahlt. Die Honorarkraft hat in der Regel die vorgesehenen Arbeiten selbst zu erbringen.

Generell ist der Abschluss von Honorarverträgen bzw. -vereinbarungen notwendig, um vorab Inhalt, Umfang und Vergütung der Leistung festzulegen. Diese sind dem Verwendungsnachweis beizulegen (inkl. aller einzelnen Honorarrechnungen).

Stundenunabhängige Honorare: Hierbei handelt es sich in der Regel um Werkverträge gemäß § 631 ff BGB. Ein Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Werkes zu einem Festpreis.

Honorare auf Stundenbasis: Hier ist für die erbrachte Dienstleistung der Nachweis eines Stundenzettels verpflichtend. Als Untergrenze des Stundensatzes gilt regelmäßig der jeweils höhere Landes- bzw. Bundesmindestlohn. Als Obergrenze des Stundensatzes kann eine vergleichbare, im Land Berlin gängige Honorarregelung ermittelt, geprüft und mit dem Finanzierungsplan eingereicht werden (z.B. allgemeine Honorarbandbreitenregelung, Empfehlungen Künstlerhonorare). Weitere, auch branchenabhängige Honorarempfehlungen sind im Internet zu finden.

Honorar- bzw. Werkverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift von beiden Vertragspartnern,
  • Tätigkeitszeitraum (von… bis…),
  • Funktion/Aufgabe/Leistungsbeschreibung,
  • vereinbarte Vergütung,
  • Steuernummer sowie Angabe des zuständigen Finanzamtes, ggf. Umsatzsteuer-ID,
  • Steuerrechtliche Aussage (z.B. Kleinunternehmer, umsatzsteuerbefreit, inklusive bzw. zuzüglich Umsatzsteuer, der/die Honorarempfänger/in führt ggf. zu zahlende Steuern selbst ab etc.)

Eine über die vereinbarte Vergütung hinausgehende Erstattung von Auslagen und Reisekosten im Rahmen dieser Tätigkeit ist im Vertrag entweder auszuschließen oder detailliert zu benennen. Dies gilt auch für Ausfallhonorare.

Achtung: Auch bei Aufträgen auf Honorarbasis sind abhängig vom voraussichtlichen Auftragswert formlose Preisvergleiche bzw. mehrere schriftliche Angebote einzuholen. Das wirtschaftlichste Angebot ist zu ermitteln! Die Vergütung dieser Personen richtet sich nach der für das bewilligte Projekt notwendigen Tätigkeit in Verbindung mit der dafür notwendigen Ausbildung bzw. Qualifikation der Einzelpersonen (z. B. Lehrtätigkeit bei Seminaren, die eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordert)

Inventarliste

Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks angeschaffte oder hergestellte Gegenstände (z.B. Büromöbel, Kameras, Computer etc.), deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 € netto übersteigt, sind zu inventarisieren. Gegenstände, die aus besonderen Gründen in das Eigentum des Landes Berlin übergehen, sind besonders zu kennzeichnen. Eine Inventarliste ist im Rahmen des Verwendungsnachweises vorzulegen.

Diese Gegenstände unterliegen zudem einer Bindungsfrist, die im Zuwendungsbescheid angegeben wird. Vor Ablauf dieser Bindungsfrist darf über diese Gegenstände nicht verfügt werden (z.B. verleihen, verkaufen, vermieten). Auf Verlangen der Senatskanzlei kann eine Übereignung dieser Gegenstände an das Land Berlin verlangt werden. Über die weitere Verwendung dieser Gegenstände nach Beendigung des Projektes entscheidet die Bewilligungsstelle.

Kontoführungsgebühren

Die Kosten für ein extra eingerichtetes Projektkonto können in den Finanzierungsplan aufgenommen werden und werden in angemessener Höhe anerkannt.

Kooperationen/Weiterleitung von Mitteln an Dritte

Im Antragsformular ist anzugeben, ob bei der Durchführung der Projektidee die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen/Partnern beabsichtigt ist und ob diese Zusammenarbeit über eine ideelle Kooperation hinausgeht.In diesem Fall handelt es sich um eine Weiterleitung von Mitteln an Dritte, die vertraglich geregelt werden muss. Hierbei muss erkenntlich sein, welche konkreten Ausgaben beim Projektpartner anfallen werden. Der für das Gesamtvorhaben antragstellende Projektpartner erhält die Zuwendung und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Umsetzung und Abrechnung des Projektes gegenüber der Senatskanzlei. Nähere Hinweise finden Sie im Zuwendungsbescheid.

Künstlersozialkasse

Selbständige Kunstschaffende, Publizisten u.a. sind durch das Künstlersozialversicherungsgesetz als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung einbezogen.

Nach § 24 KSVG ist jeder Auftraggeber dieses Personenkreises verpflichtet, Künstlersozialabgaben abzuführen. Sind die Leistungen für die Umsetzung des Projekts notwendig und die Honorarkosten ein Teil des Finanzierungsplans, können auch die entsprechenden Auftraggeber-Kosten an die Künstlersozialkasse in den Finanzierungsplan aufgenommen werden. Die Ausgabe kann dann auch abgerechnet werden, wenn die Zahlung üblicherweise erst im Nachgang zum Projekt und somit außerhalb des Bewilligungszeitraumes erfolgt.

Hinweis: Es ist nicht zulässig, die individuellen Versicherungsbeiträge der selbständigen Kunstschaffenden, Publizisten u.a. an die Künstlersozialkasse als Ausgaben im Projekt geltend zu machen.