Wegen des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hatte der Rat der Europäischen Union am 15. Juli 2025 beschlossen, den vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 zu verlängern.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat für Deutschland daraufhin die „Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV)“ erlassen. Die Verordnung ist am 28. Oktober 2025 in Kraft getreten.
Durch die aktuelle Fassung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung wird Folgendes geregelt:
Die für aus der Ukraine geflüchteten Menschen erteilten Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2026 gültig waren, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2027 fort.
Das bedeutet:- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2026 gültig war.
- Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
- Inhaber solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
- Nein, das ist weder möglich noch nötig. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 4. März 2027 gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum auf dem jeweiligen Dokument abgelaufen ist.
- Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind ebenso informiert wie auch die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen in Deutschland.
- Anfragen auf Neuausstellung bestehender Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz werden deshalb aus kapazitären Gründen nicht beantwortet. Wir bitten hierfür um Verständnis.
- Nicht umfasst sind demnach Personen, die erst nach dem 1. Februar 2026 eingereist sind oder am 1. Februar 2026 nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz waren. Diese müssen die Aufenthaltserlaubnis im Inland bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
- Die Verordnung gilt auch nicht für Inhaber einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes, deren Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch nicht entschieden ist. Diese wenden sich zum Ablauf Ihrer Fiktionsbescheinigung bitte über das Kontaktformular an das für sie nach Ihrer Staatsangehörigkeit zuständige Referat.