Information für Geflüchtete aus der Ukraine: Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Einreise & Ankommen

  • Ich bin aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtet. Wie ist gerade meine aufenthaltsrechtliche Situation?

    Sie halten sich erlaubt und legal in Deutschland auf. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat eine Rechtsverordnung (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung) erlassen, mit der Sie sich, wenn Sie sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 4. März 2025 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sind, für einen Zeitraum von 90 Tagen visumfrei erlaubt aufhalten. Dies gilt unabhängig vom Besitz eines Passes oder Passersatzes.

    Im Unterschied dazu halten sich Antragsteller:innen, die bereits online einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, nicht (mehr) visumfrei, sondern bis zur Entscheidung des Landesamts für Einwanderung erlaubt im Bundesgebiet auf.

    Sie hatten vor Ihrer Flucht als nicht ukrainische:r Staatsangehörige:r einen ukrainischen Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt, aber verfügen aktuell über keinen gültigen Pass? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Botschaft hier in Berlin oder an Ihr Generalkonsulat in Deutschland.

    Sie wurden in der Ukraine als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt oder besaßen dort einen internationalen oder gleichwertigen Schutzstatus, aber verfügen aktuell über kein gültiges Reisedokument? Dann wird das Landesamt für Einwanderung prüfen, welcher deutsche Reiseausweis Ihnen ersatzweise ausgestellt werden kann.

    Wurden Sie durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder eine andere Behörde nach Berlin verteilt, stellen Sie bitte beim Landesamt für Einwanderung (LEA) online einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis. Weitere Informationen finden Sie beim Online-Antrag. Ein Asylantrag ist für Ihren künftigen Schutzstatus nicht nötig.

  • Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen europäischen Land (z.B. Polen), kann ich nach Deutschland umziehen?

    Ja. Ukrainische Geflüchtete, die bereits einen Aufenthaltstitel als Geflüchtete bspw. in Polen haben, können unter den gleichen Bedingungen den Aufenthaltstitel in Deutschland bekommen, wie Geflüchtete, die direkt aus der Ukraine kommen.

  • Erlischt meine Aufenthaltserlaubnis bei dauerhafter Rückkehr in die Ukraine?

    Ja. Ihre Aufenthaltserlaubnis als Kriegsflüchtling erlischt, wenn Sie Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen, oder wenn Sie sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland aufhalten. Die Sechsmonatsfrist kann – vor ihrem Ablauf, nicht danach – vom Landesamt für Einwanderung verlängert werden, wenn auch die längere Abwesenheit nur vorübergehend ist.

    Sofern Sie erneut aus der Ukraine nach Deutschland fliehen, müssen Sie bei der Ausländerbehörde vorstellig werden, in deren Zuständigkeitsbereich Sie vor der Ausreise in die Ukraine gewohnt haben. Verfügen Sie über eine Verteilentscheidung für Berlin, stellen Sie bitte beim Landesamt für Einwanderung (LEA) online einen Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis.

    Grundsätzlich können Sie mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis als Kriegsflüchtling ins Ausland reisen. Die Reise darf nur vorübergehend sein und maximal sechs Monate dauern.

    Wenn Sie Deutschland geplant aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, melden Sie sich bitte rechtzeitig schriftlich beim Bürgeramt (https://service.berlin.de/dienstleistung/120335/) ab. Mehr müssen Sie nicht tun.

Ankunftszentrum Tegel (AkuZ TXL)

  • Wie gelange ich zum Ankunftszentrum in Tegel?

    Sie fahren mit der S- oder U-Bahn bis zum Bahnhof Jungfernheide. Von dort bringt Sie der Shuttlebus 410 zum Ankunftszentrum Tegel auf dem ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel. Dieser Bus hält auch am U-Bahnhof Jakob-Kaiser-Platz und an der General-Ganeval-Brücke. Zu Fuß können Sie das Flughafengelände nicht erreichen! Der Shuttlebus ist kostenfrei und fährt im 10-Minuten-Takt. Der Shuttlebus bringt Sie vom Ankunftszentrum Tegel auch wieder an den Bahnhof Jungfernheide zurück.
    Alternativ können Sie den Bus 109 vom Bahnhof Zoo oder Bahnhof Charlottenburg nehmen und an der General-Ganeval-Brücke in den Shuttlebus 410 umsteigen. Achtung: Der Bus 109 ist kostenpflichtig nach BVG-Tarif.

  • Was geschieht im Ankunftszentrum TXL (HUB)?

    Ankommende müssen im HUB einen Selbsterfassungsbogen ausfüllen. Weiterhin wird die Schutzberechtigung geprüft. Die Erläuterung und die Voraussetzungen hierzu können Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat nachlesen.

    Sofern die Voraussetzungen für die Äußerung eines Schutzgesuches vorliegen, wird anschließend geprüft, ob die Ankommenden in Berlin bleiben oder in ein anderes Bundesland verteilt werden.

    Bei Ihrer Vorsprache im Ankunftszentrum werden alle Dokumente im Original benötigt.

    Geflüchtete, die in Berlin bleiben, werden im Ankunftszentrum registriert, das heißt, erkennungsdienstlich erfasst. Soweit ein Unterbringungsbedarf wegen unfreiwilliger Obdachlosigkeit benötigt wird, können Sie im Ankunftszentrum TXL untergebracht und entsprechend versorgt werden.

    Übersetzerinnen und Übersetzer für Ukrainisch, Russisch und Englisch sind verfügbar und an ihren lilafarbenen Westen zu erkennen.

    Geflüchtete, die in ein anderes Bundesland verteilt wurden, reisen am gleichen oder nächsten Tag kostenlos an ihren Bestimmungsort. Sollte die Weiterfahrt nicht am gleichen Tag erfolgen, können auch sie im Ukraine Ankunftszentrum TXL übernachten und werden dort versorgt.

    Der Bereich Unterbringung im UA-TXL ist zu jeder Zeit geöffnet. Nicht durchgängig geöffnet ist der HUB, in dem die Ankommenden verteilt und ggf. registriert werden. Wer außerhalb der Aufnahme- und Registrierungszeiten im Ankunftszentrum ankommt, hat die Möglichkeit, dort zu übernachten. Wenn Sie im Ankunftszentrum Tegel (AkuZ TXL) auch nur eine Nacht untergebracht werden wollen, müssen Sie sich am nächstmöglichen Arbeitstag im HUB nach Berlin oder auch in ein anderes Bundesland verteilen lassen. Dies ist notwendig, da die Übernachtung im AkuZ TXL als ein erster Kontakt mit einer Behörde in Deutschland und somit als Schutzgesuch nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG – § 24) gewertet wird.

  • Welche Serviceleistungen und Unterstützungsmöglichkeiten bietet das UA-TXL an?

    Im Ankunftszentrum TXL gibt es eine medizinische Versorgung. Diese ist aber nicht als medizinische Regelversorgung ausgelegt, sondern als medizinische und pharmazeutische (Erst-)Betreuung der geflüchteten Menschen. Außerdem verfügt das Ukraine Ankunftszentrum TXL über WLAN, Kinderbetreuung, Wickelbereiche für Babys, Basketball- und Fußballfelder, Sandkasten, Soziale Dienste, psychosoziale Notfallversorgung (PSNV), Cateringzelte, Trinkwasserstationen (kaltes und heißes Wasser), Kiosk, Waschmaschinen, Infopoints, Suchdienst und Security.

    Übersetzerinnen und Übersetzer für Ukrainisch, Russisch und Englisch sind verfügbar und an ihren lilafarbenen Westen zu erkennen.

    Für Menschen mit speziellem Bedarf wurde eine Transferzone am Eingang des Terminal C eingerichtet. Menschen mit körperlichen Einschränkungen beispielsweise erhalten Unterstützung zur Sicherung ihrer Mobilität. Geflüchtete, die einen speziellen Unterstützungsbedarf haben, zum Beispiel LSBTI*, können sich im HUB an die Mitarbeiter:innen mit einem Regenbogen-Button wenden und um eine Beratung in der Transferzone bitten.

    Für mitgebrachte Haustiere ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt vor Ort und auch für die Betreuung der Tiere sowie ihren Auslauf ist gesorgt.

Anmeldung & Verbleib in Berlin

  • Wie und wo kann ich mich als Kriegsflüchtling registrieren lassen?

    Melden Sie sich bitte im Ankunftszentrum TXL im ehemaligen Flughafen Tegel am Saatwinkler Damm in 13405 Berlin. Die Registrierung ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr möglich – nicht am Wochenende und nicht an Feiertagen. Wenn Sie bei Ihrer ersten Ankunft in Berlin eine Übernachtung brauchen, können Sie zu jeder Tageszeit ins Ankunftszentrum TXL kommen. Ihre Verteilung und Registrierung erfolgen am nächstmöglichen Arbeitstag.

    Im Ankunftszentrum TXL wird zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen zur Äußerung eines Schutzgesuches (also die Schutzberechtigung) im Sinne der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vorliegt.

    Anschließend wird geprüft, ob Sie in ein anderes Bundesland weiterverteilt werden oder ob Sie die Voraussetzungen für eine Zuweisung nach Berlin erfüllen. Mehr dazu unter „Unter welchen Voraussetzungen kann ich in Berlin bleiben?“

  • Bin ich verpflichtet, mich als Kriegsflüchtling registrieren zu lassen?

    Nein, nicht sofort. Als Staatsbürger:innen der Ukraine können Sie sich ohne Visum bis zum 2. Juni 2025 für maximal 90 Tage in Deutschland aufhalten, wenn Sie bis spätestens 4. März 2025 nach Deutschland eingereist sind. Innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet sollten Sie sich unbedingt registrieren, auch wenn Sie keine sozialen Leistungen brauchen.
    Wenn Sie soziale Leistungen brauchen (finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung, Unterbringung) oder eine Aufenthaltserlaubnis beim Landesamt für Einwanderung beantragen wollen, müssen Sie sich registrieren lassen. Danach haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf staatliche Unterstützung.

  • Ich habe in Deutschland ein Kind bekommen. Muss ich mein Kind registrieren lassen?
    Nein, das Kind muss nicht registriert werden. Es muss für das Kind aber in jedem Fall schnellstmöglich eine „Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder“ beantragt werden. Dabei gibt es zwei Unterschiede: Die Aufenthaltserlaubnis wird durch das Landesamt für Einwanderung (LEA) erteilt, wenn
    • nur ein Elternteil (bei gemeinsamem Sorgerecht) bei Geburt des Kindes einen Aufenthaltstitel hat oder
    • das Kind keinen eigenen Pass hat, sondern im Pass der Mutter eingetragen wurde.

    Bitte buchen Sie hierfür online einen Termin beim LEA.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird durch das Bürgeramt erteilt, wenn
    • beide Elternteile (bei gemeinsamem Sorgerecht) oder das allein sorgeberechtigte Elternteil bei Geburt des Kindes bereits einen Aufenthaltstitel haben und
    • der Aufenthaltstitel durch das Landesamt für Einwanderung erteilt wurde und
    • das Kind einen eigenen Pass besitzt.

    Bitte buchen Sie hierfür online einen Termin in einem Bürgeramt.

    In jedem Fall gilt, dass das Kind in Deutschland geboren sein muss und mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil in Berlin gemeldet sein muss.

  • Unter welchen Voraussetzungen kann ich in Berlin bleiben?

    Sie können im Ankunftszentrum Tegel beantragen, in Berlin zu bleiben, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen auf Sie zutrifft und die entsprechenden Nachweise im Original dazu vorgelegt werden:

    • Sie oder ein enges Familienmitglied haben dringende medizinische, pflegerische oder psychische Bedarfe und sind deshalb zeitweise oder dauerhaft nicht reisefähig. Dies wird durch eine Ärztin oder einen Arzt im Ankunftszentrum TXL festgestellt.
    • Sie haben in Berlin bereits eine Wohnung oder eine dauerhafte Unterkunft (für mindestens 2 Jahre) gefunden. Dies müssen Sie über eine Meldebescheinigung, eine Bescheinigung des Wohnungsgebenden, einen unbefristeten Mietvertrag oder eine Unterkunftsbestätigung nachweisen. Sofern der Wohnungsgeber ein privater Eigentümer ist, ist vorsorglich eine Kopie von dem Personalausweis des Eigentümers, sowie eine Kopie des Grundbucheintrages vorzulegen.
    • Ihre Ehe- oder Lebenspartner:in, Ihre Kinder, Eltern oder unverheiratete minderjährige Geschwister leben schon in Berlin. Bei Verwandtschaft 2. Grades (Großeltern oder Enkelkinder) wird geprüft, ob diese vollständig oder größtenteils von dem in Berlin lebenden Teil der Familie abhängig waren (wirtschaftliche Abhängigkeit, Wohnraumabhängigkeit, Abhängigkeit wegen Pflege etc.). Diese Abhängigkeit, die bereits zum Ausbruch des Krieges in der Ukraine bestanden haben muss, ist nachzuweisen. Das gilt auch für binationale Partnerschaften sowie für Angehörige, die eine andere als die ukrainische Staatsangehörigkeit haben.
    • Sie haben bereits einen Arbeitsplatz mit einem Arbeitsvertrag, der den Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) deckt, einen Ausbildungsplatz oder einen Studienplatz (in Präsenzform) in Berlin. Dies müssen Sie schriftlich nachweisen.
    • Sie sind hochschwanger oder befinden sich im Mutterschutz.
    • Sie haben eine Trans* oder Inter* Identität. Weitere Informationen erhalten Sie bei den Anlaufstellen für LSBTI-Geflüchtete.

    Wenn Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, können Sie in ein anderes Bundesland verteilt werden.

  • Ich bin bereits in Berlin registriert und habe einen Aufenthaltstitel, aber ich möchte umziehen. Was muss ich hierfür tun?

    Mit der Titelerteilung wurde gemäß § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine verbindliche Wohnsitzregelung für das Land Berlin verfügt. Ein Umzug ist daher nicht ohne weiteres möglich. Die Inhaber:innen eines entsprechenden Aufenthaltstitels müssen zunächst einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung ihrer Wohnsitzregelung gemäß der §§ 12a und § 72 Abs. 3a AufenthG beim Landesamt für Einwanderung (LEA) stellen.

    Nach erfolgter Antragstellung beteiligt das LEA die Ausländerbehörde am gewünschten Zuzugsort und bittet um Zustimmung zur Streichung bzw. Aufhebung der Wohnsitzregelung. Wenn die zuständige Behörde am Zielort dem Antrag zustimmt, wird die Wohnsitzregelung durch das LEA entsprechend angepasst. Der erteilte Titel bleibt davon unabhängig weiterhin gültig und wird am Zuzugsort nicht neu erteilt.

Aufenthaltserlaubnis (Online-Antrag)

  • Muss jede Person einzeln einen eigenen Online-Antrag stellen?

    Nein. Pro Familie reicht ein Antrag, bei welchem alle betroffenen Familienmitglieder erfasst werden.

    Es schadet aber auch nichts, wenn Familienmitglieder separat einen Online-Antrag stellen.

    Eltern und ihre minderjährigen Kinder sollten allerdings immer nur einen Online-Antrag gemeinsam ausfüllen, da wir nur so gewährleisten können, dass Sie alle einen gemeinsamen Termin zur Vorsprache erhalten.

  • Wie, wo und unter welchen Voraussetzungen kann ich in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge beantragen?

    Sie können online einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, wenn Sie durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder eine andere Behörde nach Berlin verteilt wurden (Verteilentscheidung).

    Sie können den Online-Antrag nicht nutzen, wenn Sie nicht nach Berlin verteilt wurden. Bitte melden Sie sich zunächst beim LAF zwecks Verteilung und Registrierung.

  • Ich wurde im Ankunftszentrum Tegel registriert. Muss ich trotzdem einen Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen?

    Ja, wenn Sie nach Berlin verteilt wurden, stellen Sie bitte einen Online-Antrag. Sie benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland bleiben zu dürfen. Diese können Sie nur vom Landesamt für Einwanderung erhalten. Wenn Sie den Online-Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, senden wir Ihnen per E-Mail einen Termin zur Vorsprache zu.

    Die Bearbeitung des Antrags kann einige Zeit dauern. Alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufenthaltserlaubnis ergeben, gelten für Sie bereits mit der Bestätigung (“Bescheinigung über einen Antrag für Geflüchtete aus der Ukraine auf vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz”), die Sie nach dem Ausfüllen des Online-Antrags erhalten. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Passersatz sowie der Anlaufbescheinigung für Berlin mit der Optionsnummer aus Ihrer Verteilentscheidung und bleibt bis zur Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis gültig.

    Bringen Sie bitte Ihre Anlaufbescheinigung mit der Optionsnummer zum Termin im Landesamt für Einwanderung (LEA) mit.

    Wenn Sie Ihren Termin erhalten haben und feststellen, dass Sie verhindert sind, melden Sie sich bitte bei uns. Wir verschieben unseren Termin. Ihre Bescheinigung über den gestellten Antrag bleibt weiter gültig.

    Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen ab dem Tag Ihres Termins erteilt, egal ob dieser früher oder später liegt.

  • Ich habe noch keinen Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt, wurde noch nicht im Ankunftszentrum Tegel und auch noch nicht nach Berlin verteilt. Was muss ich tun?

    Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis nur beantragen, wenn Sie bereits durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF) oder eine andere Behörde registriert und nach Berlin verteilt wurden (Verteilentscheidung).

    Bitte melden Sie sich daher zunächst im Ankunftszentrum TXL im ehemaligen Flughafen Tegel. Alle Familienmitglieder werden im Ankunftszentrum gemeinsam registriert. Deswegen müssen alle persönlich anwesend sein.

    Nach Ihrer Registrierung können Sie den Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Im Ankunftszentrum werden Sie ggf. einem anderen Bundesland zugewiesen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die Ausländerbehörde an dem Ihnen zugewiesenen Ort.

  • Ich erfülle nicht die Voraussetzungen zur Äußerung eines Schutzgesuches im Sinne der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. Was muss ich tun?

    Sofern Sie im Ankunftszentrum TXL vorgesprochen haben und die Voraussetzungen nicht vorliegen, weil Sie dies unter anderem nicht nachweisen können, wird Ihnen ein Schreiben mit der entsprechenden Begründung ausgestellt. Gemäß dem Amtsblatt der Europäischen Union können Sie, sofern Sie keine einschlägigen Dokumente im Original vorlegen können, eine sichere Rückkehr in Ihr Herkunftsland nicht möglich ist und das Verfahren zur Feststellung des Anspruchs auf vorübergehenden Schutz oder angemessenen Schutz nach nationalem Recht zu komplex wird, dem Asylverfahren zugeführt werden.

  • Ich besitze aktuell keinen Pass, aber andere Identitätsdokumente wie Führerschein, Wehrpass oder Geburtsurkunde. Kann ich auch ohne Pass eine Aufenthaltserlaubnis erhalten?

    Ja, die Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge wird auch dann erteilt, wenn kein Pass vorhanden, Ihre Identität aber geklärt ist.

    Ukrainische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines gültigen Passes oder sonstigen Personaldokuments mit Lichtbild sind, werden gebeten, sich bitte an die ukrainische Botschaft hier in Berlin zu wenden und die dort ausgestellten Dokumente zum Termin im Landesamt für Einwanderung (LEA) mitzubringen.

    Nicht-ukrainische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines Passes sind, werden gebeten, sich bitte an die Botschaft Ihres Herkunftslandes hier in Berlin oder ihr Generalkonsulat in Deutschland zu wenden und die dort ausgestellten Dokumente mit Lichtbild zum Termin im Landesamt für Einwanderung (LEA) mitzubringen.

    Wenn Sie in der Ukraine als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt waren oder dort einen internationalen oder gleichwertigen Schutzstatus besaßen, wird das Landesamt für Einwanderung nach Stellung Ihres Online-Antrages prüfen, welcher deutsche Reiseausweis Ihnen ersatzweise ausgestellt werden kann.

    Nach Vorlage neuer gültiger Dokumente wird die Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge, gegebenenfalls zusammen mit einem deutschen Reiseausweis für Ausländer, ausgestellt. Für den Reiseausweis wird ohne Ausnahme eine Gebühr von bis zu 60 Euro erhoben. Die Ausstellung eines Ausweisersatzes ist gebührenfrei (0 Euro). Mit dem Ausweisersatz ist Reisen nur in Deutschland möglich. Mit dem Reiseausweis kann in die meisten Länder gereist werden.

  • Was ist, wenn ich nach dem Online-Antrag umziehe?

    Sollten Sie innerhalb Berlins umziehen, müssen Sie uns das nicht mitteilen. Wichtig ist nur, dass wir Sie über die angegebene E-Mailadresse erreichen.

    Wenn Sie außerhalb Berlins verziehen oder sogar Deutschland verlassen, ist das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) nicht mehr für Sie zuständig. Sagen Sie bitte den Termin zur Vorsprache ab, sobald Sie diesen per E-Mail erhalten. Bitte melden Sie sich ggf. bei der nun für Sie zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort.

  • Ich habe im Online-Antrag einen Fehler gemacht oder meine Bescheinigung verloren. Was kann ich jetzt machen?

    Wenn Sie sich bei der E-Mailadresse geirrt haben: Bitte füllen Sie den Online-Antrag erneut aus und geben die E-Mailadresse richtig ein. Alle anderen Daten geben Sie bitte ganz genauso ein wie vorher.

    Wenn Sie sich bei den Personalien, ihrer Adresse oder sonstigen Angaben geirrt haben, müssen Sie nichts unternehmen. Wir korrigieren die Daten, wenn Sie zu Ihrem Termin kommen. Wichtig ist allein, dass wir Sie über die angegebene E-Mailadresse erreichen.

    Wenn Sie vergessen haben, ein Familienmitglied anzugeben: Stellen Sie für dieses Familienmitglied bitte separat einen Online-Antrag.

    Wenn Sie Ihre Bescheinigung verloren haben, tragen Sie sich mit denselben Daten bitte noch einmal ein. Dann können Sie sich eine neue Bescheinigung herunterladen. Wir werden Ihnen dennoch nur einen Termin zur Vorsprache zusenden.

  • Wird meine Aufenthaltserlaubnis verlängert?

    Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat für Deutschland die „Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV)“ erlassen. Die Verordnung ist am 5. Dezember 2023 in Kraft getreten.

    Dadurch gelten alle Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 fort. Das bedeutet:
    • Inhaber und Inhaberinnen solcher Aufenthaltserlaubnisse müssen keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die aktuelle Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz noch mindestens bis zum 1. Februar 2024 gültig ist.
    • Aufgrund der automatischen Verlängerung bleiben die Möglichkeiten zum Arbeiten, Studium, Bezug von Sozialleistungen, Reisen ins Ausland und sonstige Gewährleistungen und Freiheiten erhalten, die mit der Aufenthaltserlaubnis verbunden sind.
    • Inhaber und Inhaberinnen solcher Aufenthaltserlaubnisse sind also auch weiterhin leistungsberechtigt nach dem SGB II und SGB XII und haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Kindergeld, Wohngeld und Leistungen der Krankenkassen.
  • Können die aufgrund der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung automatisch verlängerten Aufenthaltserlaubnisse trotzdem neu ausgestellt werden?

    Nein, das ist weder möglich noch nötig. Diese Aufenthaltserlaubnisse sind bis zum 4. März 2025 gültig, auch wenn das Gültigkeitsdatum auf dem Dokument abgelaufen ist. Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse wird automatisiert dem Ausländerzentralregister gemeldet. Die Grenzbehörden der Schengener Mitgliedsstaaten sind ebenso informiert wie auch die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen in Deutschland.

  • Meine Aufenthaltserlaubnis ist vor dem 01. Februar 2024 abgelaufen. Wie kann ich diese verlängern lassen?
    • Wenn Sie bereits beim LEA einen Online-Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz gestellt hatten: Wir werden Sie mit einem Termin einladen. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. Mit Ihrem Antrag wurde die sogenannte Fiktionswirkung ausgelöst. Dadurch bleibt Ihre Aufenthaltserlaubnis mit allen damit verbundenen Rechten bis zu Ihrem Vorsprachetermin gültig.
    • In allen anderen Fällen: Wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an das für Sie nach Ihrer Staatsangehörigkeit zuständige Referat.

Sozialleistungen und medizinische Versorgung

  • Welche Leistungen stehen mir als Kriegsflüchtling zu?

    Nach der Registrierung im Ukraine Ankunftszentrum Tegel und der Beantragung eines Aufenthaltstitels haben Sie Anrecht auf soziale Leistungen (Unterhalt) und medizinische Versorgung. Die Leistungen werden vom Jobcenter Ihres Wohnbezirks ausgezahlt, wenn Sie bereits über eine Fiktionsbescheinigung verfügen. Wenn Sie 65 Jahre und älter sind, erhalten Sie Ihre Leistungen vom Sozialamt Ihres Wohnbezirks. Haben Sie in der Ukraine bereits Rente erhalten und sind unter 65 Jahren, melden Sie sich bitte zunächst beim Jobcenter.

    Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/sozialleistungen-beantragen/

  • Ich bin Rentner:in oder kann aus anderen Gründen keine Arbeit aufnehmen. Wohin muss ich mich wenden, um Sozialleistungen zu erhalten?

    Sie erhalten Ihre Sozialleistungen durch das Sozialamt. Es kann jedoch sein, dass Sie sich in bestimmten Fällen erst zum Jobcenter begeben müssen, um Ihren Fall prüfen zu lassen, bevor Sie an das Sozialamt verwiesen werden.

    Sie müssen sich beim Jobcenter melden, wenn

    • Sie bereits in der Ukraine eine Rente erhalten haben, aber das deutsche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben.
    • Sie das deutsche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und aufgrund anderer Umstände (z.B. Erkrankung, Behinderung) nicht erwerbsfähig sind.

    Darüber hinaus gibt es Ausnahmen zum Beispiel für Schwerstbehinderte Menschen. Daher sollten Sie Ihren Fall im Zweifel stets beim Jobcenter prüfen lassen.

    Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/sozialleistungen-beantragen/

  • Ich habe keine medizinische Versorgung, weil ich noch nicht offiziell als Kriegsflüchtling registriert bin. Wer hilft mir?

    Wer aus der Ukraine nach Deutschland flüchtet, ist nicht ab dem Tag der Ankunft krankenversichert. Sie können Sozialleistungen erst beantragen, wenn sie registriert sind. Sie erhalten ihre Sozialleistungen nur in dem Bundesland, in welches sie zugewiesen worden sind.

    Dazu melden Sie sich bitte im Ukraine Ankunftszentrum Tegel. Dort werden Sie entweder in ein anderes Bundesland weitergeleitet oder erhalten eine Zuweisung nach Berlin.

    Die Voraussetzungen zum Verbleib in Berlin finden Sie weiter oben auf dieser Seite.

    Auch wenn Sie in Deutschland noch nicht krankenversichert sind, können Sie sich im Notfall in jeder Rettungsstelle der Berliner Krankenhäuser melden. Oder Sie rufen den ärztlichen Bereitschaftsdienst an unter (030)116 117 für eine ambulante Versorgung.

    Sobald sie als Kriegsflüchtling nach §24 registriert sind (Berlinzuweisung und ED-Erfassung im Ukraine Ankunftszentrum Tegel oder Aufenthaltstitel vom LEA), haben sie Zugang zur medizinischen Regelversorgung, die auch die psychotherapeutische Versorgung miteinschließt. Ohne Registrierung haben Sie aber bereits Anspruch auf medizinische Grundversorgung, wie akut notwendige medizinische Behandlungen sowie akut notwendige Medikamente und Hilfsmittel.

Unterkunft & Wohnen

  • Ich habe keine Familie oder befreundeten Personen, die mich aufnehmen können. Was soll ich tun?

    Wenn Sie neu in Berlin ankommen und keine Unterkunft haben, melden Sie sich bitte im Ankunftszentrum TXL am ehemaligen Flughafen Tegel. In Tegel werden Sie vorübergehend aufgenommen und versorgt. Sollten Sie eine Verteilung für Berlin erhalten, ist folgendes wichtig zu wissen: Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete ist aufgrund der hohen Anzahl von ankommenden Personen zurzeit erschwert. Eventuell müssen Sie länger im Ankunftszentrum Tegel (AkuZ TXL) bleiben, bis eine Unterkunft für Sie gefunden ist.

    Sofern Sie in ein anderes Bundesland weitergeleitet werden, wird Ihnen am Zielort dann Ihre Unterkunft, soziale Leistungen und medizinische Versorgung gewährt.

  • Ich habe eine dauerhafte Unterkunft gefunden. Muss ich mich anmelden und welche Unterlagen brauche ich dafür?

    Das kommt darauf an, wie lange Sie sich bereits in Berlin aufhalten:

    • Wenn Sie nach Ihrer Einreise erstmals eine Wohnung in Deutschland beziehen oder bei Freunden/Bekannten/Familien in eine Wohnung aufgenommen werden, müssen Sie sich in den ersten 3 Monaten nicht anmelden. Sie können dies jedoch freiwillig tun. Eine freiwillige Anmeldung empfiehlt sich insbesondere, wenn Sie für Ihre Kinder einen Schul- oder Kindergartenplatz oder andere Leistungen der Kommune benötigen.
    • Nach Ablauf von 3 Monaten besteht für Sie und Ihre Kinder eine Anmeldepflicht. Bitte melden Sie sich beim Bürgeramt des Bezirks an, in dem Sie wohnen. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in dessen Wohnung die Minderjährigen einziehen. Neugeborene, die in Deutschland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

    Wenn Sie das erste Mal in Berlin eine Wohnung anmelden, wenden Sie sich bitte ausschließlich an eines der beiden Flüchtlingsbürgerämter:

    • Berlin Mitte
      Rathaus Tiergarten
      Mathilde-Jacob-Platz 1
      10551 Berlin
      Zuständig für: Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Neukölln Tempelhof-Schöneberg, Steglitz-Zehlendorf, Pankow, Marzahn-Hellersdorf, Lichtenberg, Reinickendorf, Treptow-Köpenick
    • Berlin Charlottenburg
      Bürgeramt Hohenzollerndamm
      Hohenzollerndamm 177
      10713 Berlin
      Zuständig für: Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau

    Wenn Sie in Berlin umziehen, können Sie sich für die Ummeldung Ihres Wohnsitzes an jedes Berliner Bürgeramt wenden. Da Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Einzug ummelden müssen und die Wartezeiten in den Bürgerämtern sehr lang sein können, wird geraten, online einen Termin in einem Bürgeramt zu vereinbaren.

    Zur Anmeldung oder Ummeldung brauchen Sie folgende Unterlagen:

    • Identitätsnachweis
      Reisepass oder Passersatzpapiere. Als Passersatzpapiere gelten: ID-Card, Diplomatenpässe, Dienstpässe, Kinderreisepass (Travel Document of a Child), Certificate for Return to Ukraine, Fremdenpass (Stateless Persons Travel Document), Reiseausweis für Flüchtlinge (Refugees Document for travelling abroad), Travel document for person granted complementary protection. Alternative: Es kann ausnahmsweise auch ein Pass oder Passersatz vorgelegt werden, der bereits abgelaufen ist. Wenn Sie keinen anerkannten Pass oder Passersatz vorlegen können, genügt auch Ihre Aufenthaltserlaubnis oder Ihr Ankunftsnachweis. In beiden Fällen müssen Sie die konsularische Vertretung der Ukraine kontaktieren, einen Pass oder Passersatz beantragen und ihn schnellstmöglich dem Bürgeramt vorlegen, sobald es Ihnen möglich ist. Bitte bringen Sie alle genannten und Ihnen vorliegenden Dokumente für alle betroffenen Personen mit.
    • Anmeldeformular
      Personen einer Familie, die aus der bisherigen Wohnung zusammen in die neue Wohnung ziehen, können gemeinsam ein Anmeldeformular benutzen. Bei mehr als zwei anzumeldenden Personen bitte einen weiteren Meldeschein benutzen. Das Formular finden Sie hier.
    • Personenstandsurkunde
      Für Ihre erste Anmeldung in Berlin ist es ggf. zusätzlich erforderlich, Personenstandsurkunden (wie z.B.: Heirats-, Geburtsurkunde) vorzulegen.
      Bereits vorhandene Urkunden sollten daher vorsorglich mitgebracht werden.
    • Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers/Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung)
      Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Daten enthalten: Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers, Einzugsdatum, Anschrift der Wohnung und Namen der meldepflichtigen Personen. Die Vorlage eines Mietvertrages ersetzt nicht die Einzugsbestätigung. Ein Muster finden Sie hier. Die „Bestätigung über dauerhafte Gewährung einer Unterkunft für ukrainische Geflüchtete“ zur Vorlage beim Landesamt für Einwanderung oder Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten wird von den Bürgerämtern ebenfalls als Wohnungsgeberbestätigung anerkannt.
    • ggf. die Einverständniserklärung des abwesenden Sorgeberechtigten und dessen Pass oder Personalausweis
      Ein Muster für die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten steht Ihnen hier zur Verfügung.

    Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) finden Sie hier.

    Ihre Daten werden im Melderegister gespeichert. Als Nachweis über die Anmeldung erhalten Sie eine amtliche Meldebestätigung. Bitte bewahren Sie diese sorgfältig auf. Sie benötigen die Meldebescheinigung u.a. als Nachweis Ihrer Wohnung bei anderen Behörden.

Arbeit & Beruf

  • Unter welchen Umständen kann ich in Deutschland arbeiten?

    Um arbeiten zu dürfen, brauchen Sie einen Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung Ihres Online-Antrages.

    Sie dürfen aber auch bereits arbeiten, sobald Sie beim Landesamt für Einwanderung (LEA) einen Online-Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben. In der Bescheinigung, die Sie als Bestätigung Ihres Antrags herunterladen konnten, wird Ihnen das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bescheinigt. Dies gilt auch für Ihre mit in die Bescheinigung eingetragenen Familienangehörigen.

  • Kann ich mit einer Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge arbeiten?

    Ja, Sie können sofort arbeiten und benötigen keine weitere Arbeitserlaubnis. Zu Ihrer eigenen Absicherung schließen Sie bitte immer einen ordentlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber.

    Sie können auch ein Unternehmen gründen oder als Freiberufler, zum Beispiel als Künstler, selbstständig tätig werden. Da hierfür weitere Genehmigungen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich zuvor beraten zu lassen. Weitere Informationen dazu gibt es hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/325409/

    Weitere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle, dem Einheitlichen Ansprechpartner Berlin.

    Nehmen Sie in Deutschland eine Arbeit auf, müssen Sie krankenversichert sein. Sie können selbst eine Krankenkasse wählen oder Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an.

  • Mein:e Arbeitgeber:in verlangt eine steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) und einen Sozialversicherungsausweis. Wie erhalte ich diese?

    Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID oder IdNr.) wird jeder Person zugeteilt, die sich mit einer Hauptwohnung oder einer alleinigen Wohnung in einem Melderegister in Deutschland anmeldet. Sie wird zudem von Kindern zu deren Identifizierung in steuerlichen Verfahren, wie für die Zahlung von Kindergeld, bei Freistellungsaufträgen oder für die Zahlung von Leistungen aus der Rentenversicherung (Waisengeld), benötigt.

    Die Erteilung erfolgt automatisch nach der Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland. Die IdNr. wird dann auf dem Postweg an die gemeldete Wohnanschrift übersendet.

    Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht anmelden können, etwa weil Sie noch keine dauerhafte Bleibe gefunden haben, aber bereits arbeiten, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung Ihrer Steuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt des Bezirks stellen, in welchem Sie derzeit wohnen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen. Suchen Sie in der Formular-Datenbank nach dem Formular 010250 – Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt. Dem Antrag muss ein Identifikationsnachweis (z.B. Kopie des Ausweises) beigefügt werden.

    Weiterführende Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) finden Sie hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/329216/

    Wenn Sie als Angestellte oder Angestellter arbeiten, brauchen Sie einen Sozialversicherungsausweis. Wenn sie das erste Mal in Deutschland arbeiten, bekommen Sie im Zuge der Arbeitsaufnahme bzw. der Beantragung des Sozialversicherungsausweises eine Sozialversicherungsnummer, die bis zum Eintritt in das Rentenalter gilt. Den Antrag stellen Sie oder das Unternehmen, das sie einstellen möchte, bei Ihrer Krankenkasse.

Studium & Hochschulzulassung

  • Gibt es spezielle Angebote für Geflüchtete, die studieren möchten?

    Viele Hochschulen bieten Geflüchteten entsprechend ihrer Voraussetzungen die Möglichkeit, sich im Rahmen spezieller Angebote auf ein Studium vorzubereiten. Weitere Informationen und die Teilnahmebedingungen sind bei der jeweiligen Hochschule erhältlich.

    Einen Überblick (in deutscher und englischer Sprache) über die Angebote der Berliner Hochschulen speziell für Geflüchtete finden Sie hier:
    https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/politik/integration-von-gefluechteten/artikel.652156.php

    Darüber hinaus stellt der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) (in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache) Informationen zu Aufenthalt, Hochschulzugang, Studium und Forschung und zum Alltagsleben in Deutschland bereit. Diese „Nationale Akademische Kontaktstelle Ukraine“ ist durchgängig in Deutsch und Englisch verfügbar, die ukrainische Sprachfassung wird laufend erweitert.

    Zu Fragen der Unterstützung von Forscherinnen und Forschern aus der Ukraine können Sie sich an die zentrale Anlaufstelle der EU-Kommission wenden. Dabei geht es in erster Linie darum, Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden und die Anerkennung ihrer Hochschulabschlüsse zu erleichtern. Weitere Informationen finden Sie (in deutscher und englischer Sprache sowie jeder anderen Sprache der EU) hier.

  • Ich möchte ein Studium aufnehmen oder fortsetzen. Was muss ich tun?

    Grundsätzlich können Geflüchtete – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – unter den gleichen Voraussetzungen ein Fachstudium aufnehmen oder fortsetzen, wie andere Studienbewerber*innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Mindestvoraussetzungen für ein Studium sind:

    1. eine anerkannte Hochschulzugangsberechtigung sowie
    2. ausreichende Sprachkenntnisse für den gewählten Studiengang.

    Für den Fall, dass Zeugnisse fluchtbedingt nicht vollständig sind oder gänzlich fehlen, bestehen an den Hochschulen Verfahren für eine Beweiserleichterung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.

    Wenn Sie Ihr Studium fortsetzen möchten, können Ihre vorherigen Studienleistungen unter Umständen anerkannt werden, da die Ukraine seit 2005 Mitglied im Bologna-Prozess ist. Die finale Entscheidung über die Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen fällt die Hochschule, an der Sie studieren möchten.

    Eine erste Anlaufstelle bietet der DAAD durch die Zulassungsdatenbank auf seiner Webseite (in deutscher und englischer Sprache) oder die Internetplattform anabin (ausschließlich in deutscher Sprache). Diese informieren unverbindlich darüber, inwiefern Sie durch einen Schulabschluss oder auch in der Ukraine absolvierte Studienzeiten an deutschen Hochschulen zum Studium zugelassen werden können.

    Wenn Ihr ukrainischer Schul- oder Studienabschluss oder die bisher erworbenen Studienleistungen in der Ukraine Sie nicht zu einem Studium in Deutschland berechtigen, so muss für den Hochschulzugang die Feststellungsprüfung abgelegt werden. Hierfür können Sie ein Studienkolleg besuchen: Diese bieten Vorbereitungskurse an, in denen Sie fachliche und sprachliche Kompetenzen erwerben können, die für ein erfolgreiches Studium an einer deutschen Hochschule erforderlich sind. In Berlin bestehen entsprechende staatliche Angebote an der Freien Universität Berlin, der Technischen Universität Berlin und an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Kooperation mit der Technischen Universität (alle jeweils in deutscher und englischer Sprache).

    Es ist in jedem Fall empfehlenswert, sich an die Studienberatung der Hochschule zu wenden, für die Sie sich interessieren. Die Beratungsstellen der Hochschulen können Sie bei der Wahl des Studiums, den Zugangsvoraussetzungen der Studiengänge, der Anerkennung von Studienleistungen sowie hinsichtlich der Studienvorbereitung unterstützen. Eine zentrale Anlaufstelle für geflüchtete Studieninteressierte befindet sich derzeit in der Planung.

    Die Bewerbungsfrist für ein reguläres Studium, das im Winter-Semester beginnt, endet oft am 15. Juli. Einige Hochschulen setzen aber frühere Fristen, zum Beispiel für ein Master-Studium oder Studienkolleg. Die genauen Fristen für Ihren Studienwunsch erfahren Sie direkt von der jeweiligen Hochschule.

    Beim Vorliegen der Voraussetzungen für ein Studium erfolgt die Bewerbung für ein Fachstudium über Uni-Assist (in deutscher und englischer Sprache). Uni-Assist kann für Geflüchtete auch im Vorfeld die Berechtigung zum Studium prüfen und hat (in deutscher und englischer Sprache) ein gesondertes FAQ für Geflüchtete eingerichtet

  • Wie teuer ist ein Studium in Berlin und wie kann ich mein Studium finanzieren?

    Die staatlichen und konfessionellen Berliner Hochschulen erheben grundsätzlich keine Studiengebühren. Es ist aber zu Beginn des Semesters ein Semesterbeitrag zu entrichten, der u.a. einen Beitrag für das Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) beinhaltet.

    Wenn Sie bereits über eine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung verfügen, können Sie BAföG-Leistungen (Ausbildungsförderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz) beantragen. Warten Sie noch auf Ihren Aufenthaltstitel, können Sie Leistungen beim Sozialamt beantragen.

    Darüber hinaus können sich Geflüchtete bei verschiedenen Einrichtungen, Stiftungen und Organisationen um ein Stipendium bewerben. Der DAAD hat eine Datenbank (in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache) eingerichtet, die bei der Suche hilft: https://www.daad-ukraine.org/de/studieren-in-deutschland/finanzierung/daad-stipendiendatenbank/

Alltag in Deutschland

  • Wie kann ich ein Bankkonto in Deutschland eröffnen?

    Sie können in den meisten Banken ein sogenanntes “Basiskonto” eröffnen. Damit können Sie Geld einzahlen und abheben, Überweisungen durchführen, Lastschriften ausführen und Daueraufträge einrichten. Je nach Bank variieren die Gebühren für Basiskonten. Für die Eröffnung brauchen Sie nur einen Identitätsnachweis – etwa Ihren Reisepass. Möchten Sie ein reguläres Girokonto eröffnen, sind je nach Bank weitere Unterlagen notwendig.

    Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/die-ersten-tage-in-berlin/

  • Muss ich mein ukrainisches Fahrzeug hier anmelden und versichern, sobald ich in Berlin gemeldet bin?

    Nein, anmelden müssen Sie ihr Fahrzeug nicht sofort. Die Pflicht zur Zulassung Ihres Fahrzeugs in Deutschland ist für Sie für die maximale Dauer von einem Jahr ausgesetzt. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag der Einreise nach Deutschland. Dies gilt auch, wenn Sie bereits melderechtlich in Deutschland erfasst sind.

    Allerdings müssen Sie Ihr Fahrzeug versichern, da die Versicherungspflicht gilt. Alle PKW, die öffentliche Straßen nutzen, müssen durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung versichert sein. Das Fahren ohne Versicherung stellt eine Straftat dar.

    Um Ihr ukrainisches Fahrzeug zu versichern, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

    • Mit einer Grünen Karte, die Sie von Ihrem ukrainischen Kfz-Haftpflichtversicherer erhalten können. Diese ist derzeit aus Deutschland auch digital erhältlich.
    • Mit einer Grenzversicherung, die Sie entweder an einer EU-Außengrenze oder bei einem Haftpflichtversicherer in Deutschland erhalten können.

    Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) erhalten Sie hier.

    Außerdem dürfen Sie mit ihrem gültigen ukrainischen Führerschein auch in Deutschland fahren. Wenn Sie Ihren ukrainischen Führerschein verloren haben, wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde.

    Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.