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Ankunft: Wichtige Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine
Wichtige Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine: Informationen zu Ankunft, Unterkunft, Erstversorgung und mehr. Weitere Informationen
Sie halten sich erlaubt und legal in Deutschland auf. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat eine Rechtsverordnung (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) erlassen, mit der Sie sich, wenn Sie bis zum 4. März 2024 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sind, für einen Zeitraum von 90 Tagen visumfrei erlaubt aufhalten. Dies gilt unabhängig vom Besitz eines Passes oder Passersatzes.
Im Unterschied dazu halten sich Antragsteller:innen, die bereits online einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, nicht (mehr) visumfrei, sondern bis zur Entscheidung des Landesamts für Einwanderung erlaubt im Bundesgebiet auf.
Sie hatten vor Ihrer Flucht als nicht ukrainische:r Staatsangehörige:r einen ukrainischen Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt, aber verfügen aktuell über keinen gültigen Pass? Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Botschaft hier in Berlin oder an Ihr Generalkonsulat in Deutschland.
Sie wurden in der Ukraine als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt oder besaßen dort einen internationalen oder gleichwertigen Schutzstatus, aber verfügen aktuell über kein gültiges Reisedokument? Dann wird das Landesamt für Einwanderung prüfen, welcher deutsche Reiseausweis Ihnen ersatzweise ausgestellt werden kann.
Wurden Sie durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder eine andere Behörde nach Berlin verteilt, stellen Sie bitte beim Landesamt für Einwanderung (LEA) online einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis. Weitere Informationen finden Sie beim Online-Antrag.
Nein. Ein Asylantrag ist für Ihren künftigen Schutzstatus nicht nötig.
Ja. Ukrainische Geflüchtete, die bereits einen Aufenthaltstitel als Geflüchtete bspw. in Polen haben, können unter den gleichen Bedingungen den Aufenthaltstitel in Deutschland bekommen, wie Geflüchtete, die direkt aus der Ukraine kommen.
Ja. Das Bundesministerium des Innern hat mit Erlass der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung Geflüchtete, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. März 2024 in die Bundesrepublik einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Sie können auch mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis als Kriegsflüchtling in das Ausland reisen. Die Reise darf nur vorübergehend sein und maximal 6 Monate dauern.
Ja. Ihre Aufenthaltserlaubnis als Kriegsflüchtling erlischt, wenn Sie Deutschland nicht nur aus einem vorübergehenden Grund verlassen, oder wenn Sie sich mehr als sechs Monate nicht in Deutschland aufhalten. Die Sechsmonatsfrist kann – vor ihrem Ablauf, nicht danach – vom Landesamt für Einwanderung verlängert werden, wenn auch die längere Abwesenheit nur vorübergehend ist.
Wenn Sie Deutschland geplant aus einem nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, melden Sie sich bitte rechtzeitig schriftlich beim Bürgeramt (https://service.berlin.de/dienstleistung/120335/) ab. Mehr müssen Sie nicht tun.
Das Bundesinnenministerium hat mit Erlass der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung Geflüchtete, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. März 2024 nach Deutschland einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen geltend ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Mit der dauerhaften Rückkehr in die Ukraine ist Ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen. Sie können beim LEA online einen Antrag auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis stellen, wenn Sie durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder eine andere Behörde nach Berlin verteilt wurden (Verteilentscheidung).
Sie können den Online-Antrag nicht nutzen, wenn Sie nicht nach Berlin verteilt wurden. Bitte melden Sie sich zunächst beim LAF zwecks Registrierung und Verteilung im Ankunftszentrum Tegel.
Sie fahren mit der S- oder U-Bahn bis zum Bahnhof Jungfernheide. Von dort bringt Sie der Shuttlebus 410 zum Ukraine Ankunftszentrum auf dem ehemaligen Flughafen Berlin-Tegel. Dieser Bus hält auch am U-Bahnhof Jakob-Kaiser-Platz und an der General-Ganeval-Brücke. Zu Fuß können Sie das Flughafengelände nicht erreichen! Der Shuttlebus ist kostenfrei und fährt im 10-Minuten-Takt. Der Shuttlebus bringt Sie vom Ukraine Ankunftszentrum auch wieder an den Bahnhof Jungfernheide zurück.
Alternativ können Sie den Bus 109 vom Bahnhof Zoo oder Bahnhof Charlottenburg nehmen und an der General-Ganeval-Brücke in den Shuttlebus 410 umsteigen. Achtung: Der Bus 109 ist kostenpflichtig nach BVG-Tarif.
Ankommende müssen im HUB einen Selbstauskunftsbogen ausfüllen. Anschließend wird geprüft, ob die Ankommenden in Berlin bleiben oder in andere Bundesländer verteilt werden.
Geflüchtete, die in Berlin bleiben, werden im HUB registriert, das heißt, erkennungsdienstlich erfasst. Soweit sie danach noch keine Unterkunft haben, können sie eine Nacht im Ukraine Ankunftszentrum TXL verbringen und werden dort auch versorgt.
Geflüchtete, die in ein anderes Bundesland verteilt wurden, reisen am gleichen oder nächsten Tag kostenlos an ihren Bestimmungsort. Sollte die Weiterfahrt nicht am gleichen Tag erfolgen, können auch sie im Ukraine Ankunftszentrum TXL übernachten und werden dort versorgt. Insgesamt steht eine Kapazität von über 1.500 Schlafplätzen zur Verfügung.
Der Bereich Unterbringung im UA-TXL ist zu jeder Zeit geöffnet. Nicht durchgängig geöffnet ist der HUB, in dem die Ankommenden verteilt und ggf. registriert werden. Wer außerhalb der Aufnahme- und Registrierungszeiten im Ankunftszentrum ankommt, hat die Möglichkeit, dort zu übernachten und die Aufnahmeformalitäten am kommenden Tag zu erledigen. Die kurzfristige Unterbringung wird ausschließlich Ankommenden, die noch nicht registriert sind, gewährt.
Ja, es gibt eine medizinische Versorgung. Diese ist aber nicht als medizinische Regelversorgung ausgelegt, sondern als medizinische und pharmazeutische (Erst-)Betreuung der geflüchteten Menschen. In diesem Sinne umfasst sie die medizinische Notfallversorgung von Ankommenden oder/und Weiterreisenden sowie die Covid-Testung.
Ja, den gibt es. Für Menschen mit speziellem Bedarf wurde eine Transferzone am Eingang des HUB-Zeltes eingerichtet. Menschen mit körperlichen Einschränkungen beispielsweise erhalten Unterstützung zur Sicherung ihrer Mobilität. Geflüchtete, die einen speziellen Unterstützungsbedarf haben (zum Beispiel LSBTI*), können sich im HUB an die Mitarbeiter/innen mit einem Regenbogen-Button wenden und um eine Beratung in der Transferzone bitten.
Ja, Sprachmittelnde für Ukrainisch, Russisch und Englisch sind verfügbar. Sie sind an ihren lilafarbenen Westen zu erkennen.
Haustiere können mitgebracht werden. Ein Tierarzt ist vor Ort. Für die Betreuung der Tiere und für ihren Auslauf ist gesorgt.
Das Ukraine Ankunftszentrum TXL verfügt über WLAN, Kinderbetreuung, Wickelbereiche für Babys, Basketball- und Fußballfelder, Sandkasten, Soziale Dienste, psychosoziale Notfallversorgung (PSNV), Tierarzt/Tierbetreuung, Cateringzelte, Trinkwasserstationen (kaltes und heißes Wasser), Kiosk, Waschmaschinen, Infopoints, Suchdienst und Security.
Melden Sie sich bitte im Ankunftszentrum Ukraine im ehemaligen Flughafen Tegel am Saatwinkler Damm in 13405 Berlin. Die Registrierung ist von Montag bis Freitag zwischen 8 und 16 Uhr möglich – nicht am Wochenende und nicht an Feiertagen. Wenn Sie bei Ihrer ersten Ankunft in Berlin eine Übernachtung brauchen, können Sie zu jeder Tageszeit ins ukrainische Ankunftszentrum kommen. Ihre Registrierung erfolgt am nächstmöglichen Arbeitstag.
In Tegel wird zunächst geprüft, ob Sie in ein anderes Bundesland weiterverteilt werden oder ob Sie die Voraussetzungen für eine Zuweisung nach Berlin erfüllen. Mehr dazu unter „Unter welchen Voraussetzungen kann ich in Berlin bleiben?“
Nein, nicht sofort. Als Staatsbürger:innen der Ukraine können Sie sich ohne Visum bis zum 2. Juni 2024 für maximal 90 Tage in Deutschland aufhalten. Sie müssen bis spätestens 4. März 2024 nach Deutschland eingereist sein. Innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt Ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet sollten Sie sich unbedingt registrieren, auch wenn Sie keine sozialen Leistungen brauchen.
Wenn Sie soziale Leistungen brauchen (finanzielle Unterstützung, medizinische Versorgung, Unterbringung) oder eine Aufenthaltserlaubnis beim Landesamt für Einwanderung beantragen wollen, müssen Sie sich registrieren lassen. Danach haben Sie einen rechtlichen Anspruch auf staatliche Unterstützung.
Im Ukraine Ankunftszentrum Tegel werden Sie offiziell in Deutschland erfasst und nach einem Quotensystem verteilt. Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Sie in Berlin bleiben und erhalten hier Ihre sozialen Leistungen.
Ansonsten werden Sie in ein anderes Bundesland weiter geleitet, wo sie dann ihre sozialen Leistungen (Geld, Unterkunft, medizinische Versorgung) erhalten.
Nein, das Kind muss nicht registriert werden. Es muss für das Kind aber in jedem Fall schnellstmöglich eine „Aufenthaltserlaubnis für im Bundesgebiet geborene Kinder“ beantragt werden. Dabei gibt es zwei Unterschiede:
Die Aufenthaltserlaubnis wird durch das Landesamt für Einwanderung (LEA) erteilt, wenn
Bitte buchen Sie hierfür online einen Termin beim LEA.
Die Aufenthaltserlaubnis wird durch das Bürgeramt erteilt, wennBitte buchen Sie hierfür online einen Termin in einem Bürgeramt.
In jedem Fall gilt, dass das Kind in Deutschland geboren sein muss und mit den Eltern oder dem alleine sorgeberechtigten Elternteil in Berlin gemeldet sein muss.
Sie können im Ukraine Ankunftszentrum Tegel beantragen, in Berlin zu bleiben, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen auf Sie zutrifft:
Wenn Sie keine dieser Voraussetzungen erfüllen, können Sie in ein anderes Bundesland verteilt werden.
Ja. Personen, die aus der Ukraine geflohen sind und gemeinsam in einem Haushalt zusammenleben, werden gemeinsam untergebracht bzw. gemeinsam in ein anderes Bundesland weitergeleitet. Dies gilt für verheiratete und unverheiratete Paare.
Dabei ist es unerheblich, ob die Partner:innen beide eine ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, es sich um eine Bi-Nationale Partnerschaft handelt oder beide Partner:innen aus einem Drittstaat mit Aufenthaltstitel für die Ukraine kommen.
Wichtig ist aber, dass Sie gemeinsam zum Registrierungstermin erscheinen und den Mitarbeitenden der Verwaltung darüber informieren, dass Sie ein Haushalt sind und gemeinsam untergebracht bzw. verteilt werden möchten.
Es ist kompliziert. Ihre Familie sollte sich vor Ort beraten lassen. Ein Umzug nach Berlin ohne Beratung wird nicht empfohlen.
Ja. Das Bundesministerium des Innern hat mit Erlass der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung Ausländer:innen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, und die bis zum 4. März 2024 in die Bundesrepublik einreisen, für einen Zeitraum von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Bis zum 4. März 2024 kann Ihr Familienangehöriger visafrei von der Ukraine nach Deutschland einreisen.
Als Familienangehörige eines Geflüchteten aus der Ukraine gelten die folgenden Personengruppen:
Ihr:e Familienangehörige:r erhält eine eigene Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge oder zum Familiennachzug.
Mit der Titelerteilung wurde gemäß § 12 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine verbindliche Wohnsitzregelung für das Land Berlin verfügt. Ein Umzug ist daher nicht ohne weiteres möglich. Die Inhaber:innen eines entsprechenden Aufenthaltstitels müssen zunächst einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung ihrer Wohnsitzregelung gemäß der §§ 12a und § 72 Abs. 3a AufenthG beim Landesamt für Einwanderung (LEA) stellen.
Nach erfolgter Antragstellung beteiligt das LEA die Ausländerbehörde am gewünschten Zuzugsort und bittet um Zustimmung zur Streichung bzw. Aufhebung der Wohnsitzregelung. Wenn die zuständige Behörde am Zielort dem Antrag zustimmt, wird die Wohnsitzregelung durch das LEA entsprechend angepasst. Der erteilte Titel bleibt davon unabhängig weiterhin gültig und wird am Zuzugsort nicht neu erteilt.
Nein. Pro Familie reicht ein Antrag, bei welchem alle betroffenen Familienmitglieder erfasst werden.
Es schadet aber auch nichts, wenn Familienmitglieder separat einen Online-Antrag stellen.
Eltern und ihre minderjährigen Kinder sollten allerdings immer nur einen Online-Antrag gemeinsam ausfüllen, da wir nur so gewährleisten können, dass Sie alle einen gemeinsamen Termin zur Vorsprache erhalten.
Sie können online einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, wenn Sie durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder eine andere Behörde nach Berlin verteilt wurden (Verteilentscheidung).
Sie können den Online-Antrag nicht nutzen, wenn Sie nicht nach Berlin verteilt wurden. Bitte melden Sie sich zunächst beim LAF zwecks Registrierung und Verteilung.
Ja, wenn Sie nach Berlin verteilt wurden, stellen Sie bitte einen Online-Antrag. Sie benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland bleiben zu dürfen. Diese können Sie nur vom Landesamt für Einwanderung erhalten. Wenn Sie den Online-Antrag zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen, senden wir Ihnen per E-Mail einen Termin zur Vorsprache zu.
Bringen Sie bitte Ihre Anlaufbescheinigung mit der Optionsnummer zum Termin im Landesamt für Einwanderung (LEA) mit.
Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis nur beantragen, wenn Sie bereits durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin (LAF) oder eine andere Behörde registriert und nach Berlin verteilt wurden (Verteilentscheidung).
Bitte melden Sie sich daher zunächst im Ankunftszentrum Ukraine im ehemaligen Flughafen Tegel.
Nach Ihrer Registrierung können Sie den Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Im Ankunftszentrum werden Sie ggf. einem anderen Bundesland zugewiesen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die Ausländerbehörde an dem Ihnen zugewiesenen Ort.
Ja, alle Geflüchteten aus der Ukraine sollen erkennungsdienstlich behandelt werden. Für Kinder gelten Ausnahmen.
Die erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) wird durch die Behörden organisiert. Sie erhalten von diesen einen Termin und müssen dafür nichts weiter tun.
Die Bescheinigung ist bis zur Entscheidung über die Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis gültig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass Sie zum Termin vorsprechen, den Ihnen das Landesamt für Einwanderung (LEA) zusendet. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Pass oder Passersatz sowie der Anlaufbescheinigung für Berlin mit der Optionsnummer aus Ihrer Verteilentscheidung.
Die Aufenthaltserlaubnis wird Ihnen für zwei Jahre ab dem Tag Ihres Termins erteilt, egal ob dieser früher oder später liegt.
Bitte haben Sie Geduld, bis wir Ihnen einen Termin per E-Mail mitteilen, und sehen Sie von Nachfragen ab.
Wenn Sie Ihren Termin erhalten haben und feststellen, dass Sie verhindert sind, melden Sie sich bitte bei uns. Wir verschieben unseren Termin. Ihre Bescheinigung bleibt weiter gültig.
Die Berliner Behörden, die Bundespolizei sowie die Bundesagentur für Arbeit sind über unser Verfahren und die Bescheinigung informiert. Deutsch- und Integrationskurse, Geld vom Sozialamt und weitere Leistungen können Sie mit der Bescheinigung in Berlin erhalten.
Sollte eine andere Behörde oder ein Arbeitgeber Rückfragen zu unserem Verfahren haben, oder die übersandte Bescheinigung nicht akzeptieren, verweisen Sie bitte auf die aktuellen Informationen auf unserer Homepage.
Ja, die Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge wird auch dann erteilt, wenn kein Pass vorhanden, Ihre Identität aber geklärt ist.
Ukrainische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines gültigen Passes oder sonstigen Personaldokuments mit Lichtbild sind, werden gebeten, sich bitte an die ukrainische Botschaft hier in Berlin zu wenden und die dort ausgestellten Dokumente zum Termin im Landesamt für Einwanderung (LEA) mitzubringen.
Nicht-ukrainische Staatsangehörige, die nicht im Besitz eines Passes sind, werden gebeten, sich bitte an die Botschaft Ihres Herkunftslandes hier in Berlin oder ihr Generalkonsulat in Deutschland zu wenden und die dort ausgestellten Dokumente mit Lichtbild zum Termin im Landesamt für Einwanderung (LEA) mitzubringen.
Wenn Sie in der Ukraine als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt waren oder dort einen internationalen oder gleichwertigen Schutzstatus besaßen, wird das Landesamt für Einwanderung nach Stellung Ihres Online-Antrages prüfen, welcher deutsche Reiseausweis Ihnen ersatzweise ausgestellt werden kann.
Nach Vorlage neuer gültiger Dokumente wird die Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge, gegebenenfalls zusammen mit einem deutschen Reiseausweis für Ausländer, ausgestellt. Aufenthaltserlaubnis und Reiseausweis sind jeweils 2 Jahre gültig. Für den Reiseausweis wird ohne Ausnahme eine Gebühr von bis zu 60 Euro erhoben. Die Ausstellung eines Ausweisersatzes ist gebührenfrei (0 Euro). Mit dem Ausweisersatz ist Reisen nur in Deutschland möglich. Mit dem Reiseausweis kann in die meisten Länder gereist werden.
Nein. Der Online-Antrag ist nur für Geflüchtete aus der Ukraine gedacht, die bereits nach Berlin verteilt wurden. Dies muss nachgewiesen werden durch Vorlage einer Anlaufbescheinigung für Berlin des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten oder einer anderen Behörde (Verteilentscheidung).
Wenn Sie sich in Berlin aufhalten, aber nur vorübergehend untergebracht sind (z.B. in einer Notunterkunft oder bei privaten Helfenden) und auch noch nicht vom Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten oder einer anderen Behörde nach Berlin verteilt wurden, melden Sie sich bitte zunächst im Ankunftszentrum Tegel, damit Sie registriert und verteilt werden können.
Wenn Sie außerhalb Berlins wohnen, wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde.
Sollten Sie innerhalb Berlins umziehen, müssen Sie uns das nicht mitteilen. Wichtig ist nur, dass wir Sie über die angegebene E-Mailadresse erreichen.
Wenn Sie außerhalb Berlins verziehen oder sogar Deutschland verlassen, ist das Berliner Landesamt für Einwanderung (LEA) nicht mehr für Sie zuständig. Sagen Sie bitte den Termin zur Vorsprache ab, sobald Sie diesen per E-Mail erhalten. Bitte melden Sie sich ggf. bei der nun für Sie zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem neuen Wohnort.
Sollten Sie eine Person kennen, die nicht zum Ausfüllen des Online-Antrages in der Lage ist, unterstützen Sie diese bitte, indem Sie den Antrag zusammen ausfüllen!
Bitte beachten Sie: Der Online-Antrag ist auch in Ukrainisch, Russisch und Englisch verfügbar.
Wenn Sie sich bei der E-Mailadresse geirrt haben: Bitte füllen Sie den Online-Antrag erneut aus und geben die E-Mailadresse richtig ein. Alle anderen Daten geben Sie bitte ganz genauso ein wie vorher.
Wenn Sie sich bei den Personalien, ihrer Adresse oder sonstigen Angaben geirrt haben, müssen Sie nichts unternehmen.. Wir korrigieren die Daten, wenn Sie zu Ihrem Termin kommen. Wichtig ist allein, dass wir Sie über die angegebene E-Mailadresse erreichen.
Wenn Sie vergessen haben, ein Familienmitglied anzugeben: Stellen Sie für dieses Familienmitglied bitte separat einen Online-Antrag.
Die Staatsangehörigkeit der mit eingetragenen Familienmitglieder ist nicht relevant. Auch ein Familienmitglied mit anderer Staatsangehörigkeit kann einen Aufenthaltstitel erhalten. Sie müssen nichts weiter tun.
Bitte tragen Sie sich mit denselben Daten noch einmal ein, dann können Sie sich eine neue Bescheinigung herunterladen. Wir werden Ihnen dennoch nur einen Termin zur Vorsprache zusenden.
Die mit unserem Online-Antrag abgefragten Daten werden im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet.
Sobald wir Sie zu einem Termin eingeladen haben oder anderweitig über Ihren Antrag entscheiden konnten, werden wir diese Daten umgehend löschen.
Bei diesbezüglichen Nachfragen können Sie sich gern an den Datenschutzbeauftragten des Landesamts für Einwanderung unter folgender E-Mailadresse datenschutz@lea.berlin.de wenden.
Grundlage für die Aufenthaltserlaubnisse für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine ist der Durchführungsbeschluss des EU-Rats zur Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG. Dieser läuft am 04.03.2024 aus. Derzeit ist noch nicht klar, ob dieser Beschluss verlängert wird.
Möglich ist auch, dass die Aufenthaltserlaubnisse durch eine Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat einfach und ohne Termin bei einer Ausländerbehörde verlängert werden.
Wenn Sie eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzen, können Sie die Verlängerung trotzdem bereits online beantragen. Das Landesamt für Einwanderung (LEA) stellt dafür einen neuen Online-Antrag bereit.
Nutzen Sie für Ihren Antrag bitte ausschließlich unseren Online-Antrag. Anträge, die unsere Behörde auf anderen Wegen erreichen (z.B. per Brief, E-Mail oder Fax) können aus organisatorischen Gründen nur nachrangig bearbeitet werden. Wenn Sie bereits einen Termin zur Verlängerung gebucht haben, so löschen Sie diesen bitte nach Ihrem Online-Antrag.
Nach der Registrierung im Ukraine Ankunftszentrum Tegel und der Beantragung eines Aufenthaltstitels haben Sie Anrecht auf soziale Leistungen (Unterhalt) und medizinische Versorgung. Die Leistungen werden vom Jobcenter Ihres Wohnbezirks ausgezahlt. Wenn Sie 65 Jahre und älter sind, erhalten Sie Ihre Leistungen vom Sozialamt Ihres Wohnbezirks. Haben Sie in der Ukraine bereits Rente erhalten und sind unter 65 Jahren, melden Sie sich bitte zunächst beim Jobcenter.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/sozialleistungen-beantragen/
Sie erhalten Ihre Sozialleistungen durch das Sozialamt. Es kann jedoch sein, dass Sie sich in bestimmten Fällen erst zum Jobcenter begeben müssen, um Ihren Fall prüfen zu lassen, bevor Sie an das Sozialamt verwiesen werden.
Sie müssen sich beim Jobcenter melden, wenn
Darüber hinaus gibt es Ausnahmen zum Beispiel für Schwerstbehinderte Menschen. Daher sollten Sie Ihren Fall im Zweifel stets beim Jobcenter prüfen lassen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/sozialleistungen-beantragen/
Wenn Sie neu in Berlin ankommen und keine Unterkunft haben, melden Sie sich bitte im Ankunftszentrum Ukraine am ehemaligen Flughafen Tegel. In Tegel werden Sie vorübergehend aufgenommen und versorgt. Danach werden Sie in eine Unterkunft in Berlin oder in ein anderes Bundesland weitergeleitet. Sie bekommen dann Ihre Unterkunft, soziale Leistungen und medizinische Versorgung am Zielort. Sollten Sie in Berlin bleiben, ist folgendes wichtig zu wissen: Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete ist aufgrund der hohen Anzahl von ankommenden Personen zurzeit erschwert. Eventuell müssen Sie länger im Ukraine-Ankunftszentrum (UA-TXL) bleiben, bis eine Unterkunft für Sie gefunden ist.
Bitte stellen Sie keinen Onlineantrag beim Landesamt für Einwanderung (LEA), sondern gehen zunächst zur Registrierung im Ukraine Ankunftszentrum TXL.
Alle Familienmitglieder werden im Ankunftszentrum gemeinsam registriert. Deswegen müssen alle persönlich anwesend sein. Bitte bringen Sie auch Ihr Gepäck und Ihre Personaldokumente mit.
Wenn der Aufenthaltstitel oder die Fiktionsbescheinigung (grüne Klappkarte) bereits vorliegen, dann hat der Verlust ihrer Unterkunft keine aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen. Wenn Sie eine neue Unterkunft brauchen, melden Sie sich im Ukraine Ankunftszentrum Tegel. Sie bekommen dann einen Platz in einer Unterkunft für Geflüchtete.
Das kommt darauf an, wie lange Sie sich bereits in Berlin aufhalten:
Wenn Sie das erste Mal in Berlin eine Wohnung anmelden, wenden Sie sich bitte ausschließlich an eines der beiden Flüchtlingsbürgerämter:
Zur Anmeldung brauchen Sie folgende Unterlagen:
Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) finden Sie hier.
Für die Ummeldung Ihres Wohnsitzes können Sie sich an jedes der Berliner Bürgerämter wenden.
Da Sie sich innerhalb von 14 Tagen nach Ihrem Einzug ummelden müssen und die Wartezeiten in den Bürgerämtern sehr lang sein können, wird geraten, online einen Termin in einem Bürgeramt zu vereinbaren: https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/
Zur Ummeldung brauchen Sie folgende Unterlagen:
Ihre Daten werden im Melderegister gespeichert. Als Nachweis über die Anmeldung erhalten Sie eine amtliche Meldebestätigung. Bitte bewahren Sie diese sorgfältig auf. Sie benötigen die Meldebescheinigung u.a. als Nachweis Ihrer Wohnung bei anderen Behörden.
Ziehen Sie aus einer Wohnung aus und beziehen eine neue Wohnung, müssen Sie sich binnen 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde der neuen Wohnung anmelden. Eine Abmeldung der alten Wohnung ist nicht erforderlich.
Ziehen Sie von Deutschland in ein anderes Land oder kehren Sie in die Ukraine zurück, ist eine Abmeldung bei der Meldebehörde erforderlich. Hierzu gehen Sie bitte frühestens eine Woche vor und spätestens 2 Wochen nach dem Auszug aus der Wohnung erneut zur Meldebehörde und melden sich ab oder melden Sie sich schriftlich oder per E-Mail ab.
Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) finden Sie hier
Sie können Sozialleistungen erst beantragen, wenn sie registriert sind. Sie erhalten ihre Sozialleistungen nur in dem Bundesland, in welches sie zugewiesen worden sind.
Dazu melden Sie sich bitte im Ukraine Ankunftszentrum Tegel. Dort werden Sie entweder in ein anderes Bundesland weitergeleitet oder erhalten eine Zuweisung nach Berlin.
Die Voraussetzungen zum Verbleib in Berlin finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
Haben Sie einen Notfall, können Sie sich in jeder Rettungsstelle der Berliner Krankenhäuser melden. Oder Sie rufen den ärztlichen Bereitschaftsdienst an unter (030)116 117 für eine ambulante Versorgung.
Sobald sie als Kriegsflüchtling nach §24 registriert sind (Berlinzuweisung und ED-Erfassung im Ukraine Ankunftszentrum Tegel oder Aufenthaltstitel vom LEA), haben sie Zugang zur medizinischen Regelversorgung.
Aber auch wenn Sie noch nicht als Kriegsflüchtling registriert sind, haben Sie bereits einen Anspruch auf medizinische Grundversorgung.
Wer aus der Ukraine nach Deutschland flüchtet, ist nicht ab dem Tag der Ankunft krankenversichert. Sie haben aber grundsätzlich Anspruch auf akut notwendige medizinische Behandlungen sowie akut notwendige Medikamente und Hilfsmittel bei Krankheit oder Schmerzen. (siehe Frage: „Ich habe keine Krankenversicherung. Was ist, wenn ich krank werde?“). Wenn Sie bereits in Berlin als Kriegsflüchtling registriert sind oder am Online-Verfahren des Landesamtes für Einwanderung (LEA) teilnehmen und auf Ihren Aufenthaltstitel warten, können Sie beim Sozialamt krankenversichert werden.
Nehmen Sie hier in Deutschland eine Arbeit auf, ist hingegen eine sofortige Krankenversicherung notwendig. Dann können Sie selbst eine Krankenkasse wählen oder Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung an.
Wenn Sie ein Familienmitglied haben, das bereits in Deutschland lebt und hier gesetzlich krankenversichert ist, können Sie unter Umständen über die sogenannte Familienversicherung kostenlos mitversichert werden. Wenden Sie sich dazu an die zuständige Krankenkasse.
Gespräche mit erfahrenen Therapeut:innen helfen dabei, eine belastende Situation zu verarbeiten.
Für Kinder und junge Menschen bis 25 Jahre bietet das gemeinnützige Berliner Unternehmen krisenchat entlastende Gespräche an.
Über 400 Therapeut:innen beraten kostenlos und sind digital von überall erreichbar. Einfach eine SMS oder WhatsApp an +49 1573 599 3126 senden und es kann losgehen. Alle Infos unter www.krisenchat.de/ukraine.
Erwachsene ab 25 Jahren, die psychotherapeutische Hilfe brauchen, finden unter www.kvberlin.de/ukraine alle notwendigen Informationen.
Nein. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Aufenthaltstitel oder ohne Bescheinigung Ihres Online-Antrages ist während des dann ausschließlich visafreien Aufenthalts nicht erlaubt.
Ja. Sie konnten eine Bescheinigung als Bestätigung Ihres Antrags herunterladen. Darin wird Ihnen das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bescheinigt. Dies gilt auch für Ihre mit in die Bescheinigung eingetragenen Familienangehörigen.
Ja, Sie können sofort arbeiten und benötigen keine weitere Arbeitserlaubnis. Zu Ihrer eigenen Absicherung schließen Sie bitte immer einen ordentlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber.
Sie können auch ein Unternehmen gründen oder als Freiberufler, zum Beispiel als Künstler, selbstständig tätig werden. Da hierfür weitere Genehmigungen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich zuvor beraten zu lassen.
Weitere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle, dem Einheitlichen Ansprechpartner Berlin.
Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID oder IdNr.) wird jeder Person zugeteilt, die sich mit einer Hauptwohnung oder einer alleinigen Wohnung in einem Melderegister in Deutschland anmeldet. Sie wird zudem von Kindern zu deren Identifizierung in steuerlichen Verfahren, wie für die Zahlung von Kindergeld, bei Freistellungsaufträgen oder für die Zahlung von Leistungen aus der Rentenversicherung (Waisengeld), benötigt.
Die Erteilung erfolgt automatisch nach der Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland. Die IdNr. wird dann auf dem Postweg an die gemeldete Wohnanschrift übersendet.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht anmelden können, etwa weil Sie noch keine dauerhafte Bleibe gefunden haben, aber bereits arbeiten, müssen Sie einen Antrag auf Erteilung Ihrer Steuer-Identifikationsnummer beim Finanzamt des Bezirks stellen, in welchem Sie derzeit wohnen. Das entsprechende Antragsformular finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen. Suchen Sie in der Formular-Datenbank nach dem Formular 010250 – Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt. Dem Antrag muss ein Identifikationsnachweis (z.B. Kopie des Ausweises) beigefügt werden.
Weiterführende Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) finden Sie hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/329216/
Wenn Sie eine abhängige Beschäftigung in Deutschland ausüben, benötigen Sie in der Regel einen Sozialversicherungsausweis. Wenn sie das erste Mal in Deutschland arbeiten, wird Ihnen im Zuge der Arbeitsaufnahme bzw. der Beantragung des Sozialversicherungsausweises eine Sozialversicherungsnummer vergeben, die bis zum Eintritt in das Rentenalter gilt.
Sozialversicherungsausweise können auf Antrag von Ihnen oder von Ihrem Arbeitgebenden ausgestellt werden. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der Sie versichert sind. Wenn Sie nicht oder gesetzlich krankenversichert sind, nimmt die Krankenkasse den Antrag entgegen, die Ihr Arbeitergeber gewählt hat.
Zur Beantragung kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
1. Der Arbeitgebende kann Sie unter Ihren Personalien anmelden. Ihnen wird der Sozialversicherungsausweis dann nach einigen Wochen zugesandt.
2. Wenn Sie oder der Arbeitgebende aber bereits zum Beschäftigungsbeginn den Sozialversicherungsausweis benötigen, wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Unter Vorlage des Reisepasses/Ausweises können Sie dort den Sozialversicherungsausweis direkt beantragen.
Bestehen weitere Fragen, wenden Sie sich gerne direkt an:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Kostenloses Servicetelefon (in deutscher Sprache)
MO – DO 07:30 – 19:30, FR 07:30 – 15:30
0800 1000 480 70
E-Mail: meinefrage@drv-bund.de
Hierfür müssen Sie den Online-Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Hierzu sind einige Voraussetzungen einzuhalten (Weitere Infos unter der Frage „Wie, wo und unter welchen Voraussetzungen kann ich in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis für Kriegsflüchtlinge beantragen?“). Mit der Bestätigung aus dem Online-Antrag dürfen Sie ein Unternehmen gründen.
Für die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit sind weiterführende Anträge und Auskünfte notwendig. Beispielsweise ist ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch bei der Finanzverwaltung einzureichen.
Weitere Informationen zu „Gründungen – steuerliche Anmeldung von Unternehmen, Gesellschaften, Vereinen, Gewerben, Selbständigkeit oder land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit“ finden Sie (ausschließlich in deutscher Sprache) unter: https://service.berlin.de/dienstleistung/325409/
Das Finanzamt prüft anhand der Angaben die Erteilung einer Steuernummer. Unternehmen, die Lieferungen und Leistungen innerhalb des Europäischen Binnenmarktes erbringen oder erhalten, benötigen für die Abwicklung zusätzlich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Bei einer Firmenneugründung kann diese direkt beim zuständigen Finanzamt beantragt werden und wird dann vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) erteilt. Bitte beachten Sie, dass die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht zu verwechseln sind mit der oben genannten Steuer-Identifikationsnummer, die jede Person mit Anmeldung des Wohnsitzes erhält.
Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) erhalten Sie hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/325409/
Berlin gehört zu den größten Wissenschaftsregionen in Europa. Ein Studium aufnehmen kann man an elf staatlichen, zwei konfessionellen und rund 30 staatlich anerkannten privaten Hochschulen.
Hier erhalten Sie weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) zu den Berliner Hochschulen:
https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/einrichtungen/hochschulen/
Viele Hochschulen bieten Geflüchteten entsprechend ihrer Voraussetzungen die Möglichkeit, sich im Rahmen spezieller Angebote auf ein Studium vorzubereiten. Weitere Informationen und die Teilnahmebedingungen sind bei der jeweiligen Hochschule erhältlich.
Einen Überblick (in deutscher und englischer Sprache) über die Angebote der Berliner Hochschulen speziell für Geflüchtete finden Sie hier:
https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/politik/integration-von-gefluechteten/artikel.652156.php
Grundsätzlich können Geflüchtete – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit – unter den gleichen Voraussetzungen ein Fachstudium aufnehmen, wie andere Studienbewerber*innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Mindestvoraussetzungen für ein Studium sind:
Für den Fall, dass Zeugnisse fluchtbedingt nicht vollständig sind oder gänzlich fehlen, bestehen an den Hochschulen Verfahren für eine Beweiserleichterung zum Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.
Eine erste Anlaufstelle bietet der DAAD durch die Zulassungsdatenbank auf seiner Webseite (in deutscher und englischer Sprache) oder die Internetplattform anabin (ausschließlich in deutscher Sprache). Diese informieren unverbindlich darüber, inwiefern Sie durch einen Schulabschluss oder auch in der Ukraine absolvierte Studienzeiten an deutschen Hochschulen zum Studium zugelassen werden können.
Wenn Ihr ukrainischer Schul- oder Studienabschluss oder die bisher erworbenen Studienleistungen in der Ukraine Sie nicht zu einem Studium in Deutschland berechtigen, so muss für den Hochschulzugang die Feststellungsprüfung abgelegt werden. Hierfür können Sie ein Studienkolleg besuchen: Diese bieten Vorbereitungskurse an, in denen Sie fachliche und sprachliche Kompetenzen erwerben können, die für ein erfolgreiches Studium an einer deutschen Hochschule erforderlich sind. In Berlin bestehen entsprechende staatliche Angebote an der Freien Universität Berlin, der Technischen Universität Berlin und an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Kooperation mit der Technischen Universität (alle jeweils in deutscher und englischer Sprache).
Es ist in jedem Fall empfehlenswert, sich an die Studienberatung der Hochschule zu wenden, für die Sie sich interessieren. Die Beratungsstellen der Hochschulen können Sie bei der Wahl des Studiums, den Zugangsvoraussetzungen der Studiengänge, der Anerkennung von Studienleistungen sowie hinsichtlich der Studienvorbereitung unterstützen. Eine zentrale Anlaufstelle für geflüchtete Studieninteressierte befindet sich derzeit in der Planung.
Die Bewerbungsfrist für ein reguläres Studium, das im Winter-Semester beginnt, endet oft am 15. Juli. Einige Hochschulen setzen aber frühere Fristen, zum Beispiel für ein Master-Studium oder Studienkolleg. Die genauen Fristen für Ihren Studienwunsch erfahren Sie direkt von der jeweiligen Hochschule.
Beim Vorliegen der Voraussetzungen für ein Studium erfolgt die Bewerbung für ein Fachstudium über Uni-Assist (in deutscher und englischer Sprache). Uni-Assist kann für Geflüchtete auch im Vorfeld die Berechtigung zum Studium prüfen und hat (in deutscher und englischer Sprache) ein gesondertes FAQ für Geflüchtete eingerichtet
Wenn Sie bereits über eine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung verfügen, können Sie BAföG-Leistungen (Ausbildungsförderung durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz) beantragen. Warten Sie noch auf Ihren Aufenthaltstitel, können Sie Leistungen beim Sozialamt beantragen.
Darüber hinaus können sich Geflüchtete bei verschiedenen Einrichtungen, Stiftungen und Organisationen um ein Stipendium bewerben. Der DAAD hat eine Datenbank (in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache) eingerichtet, die bei der Suche hilft: https://www.daad-ukraine.org/de/studieren-in-deutschland/finanzierung/daad-stipendiendatenbank/
Die staatlichen und konfessionellen Berliner Hochschulen erheben grundsätzlich keine Studiengebühren. Es ist aber zu Beginn des Semesters ein Semesterbeitrag zu entrichten, der u.a. einen Beitrag für das Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) beinhaltet.
Das Studierendenwerk Berlin bietet Unterstützungsmöglichkeiten, u.a. finanzielle, für geflüchtete Studierende aus der Ukraine an, die erstmals eine Zulassung an einer Berliner Hochschule erhalten haben. Weitere Informationen (in deutscher und englischer Sprache) finden Sie hier: https://www.stw.berlin/international/refugees/koordinierungsstelle.html
Die staatlichen und konfessionellen Berliner Hochschulen erheben grundsätzlich keine Studiengebühren. Es ist aber zu Beginn des Semesters ein Semesterbeitrag zu entrichten, der u.a. einen Beitrag für das Semesterticket für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) beinhaltet. Bei Fragen zur Finanzierung siehe Antwort zu: „Wie kann ich mein Studium finanzieren?“
Wenn Sie Ihr Studium fortsetzen möchten, können Ihre vorherigen Studienleistungen unter Umständen anerkannt werden, da die Ukraine seit 2005 Mitglied im Bologna-Prozess ist. Die finale Entscheidung über die Anerkennung im Ausland erbrachter Studienleistungen fällt die Hochschule, an der Sie studieren möchten.
Wenn Sie vor ihrer Flucht in der Ukraine studiert haben, gelten die aufenthaltsrechtlichen Regelungen, die weiter oben im FAQ detailliert beschrieben werden, zum Beispiel unter „Anmeldung & Verbleib in Berlin“.
Sollten Sie keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums/einer Ausbildung (§16b AufenthG) beantragen. Diese erfordert u.a. die Zulassung zum Studium bzw. zu studienvorbereitenden Maßnahmen, wie den Besuch eines Studienkollegs, und einen Nachweis zur Finanzierung des Lebensunterhalts. Können Sie diese Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllen, wird Ihnen zunächst eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Mit dieser Fiktionsbescheinigung können Sie auch bereits ein Studium oder studienvorbereitende Maßnahmen aufnehmen, wie zum Beispiel der Besuch eines Studienkollegs. Dies hat der Senat von Berlin am 16.08.2022 in seinem Beschluss Nr. S-606/2022 entschieden.
Sollten Sie ukrainische/r Studierende oder Forschende sein, die schon in Berlin studieren oder forschen und deren Aufenthaltstitel bald endet, wenden Sie sich an das Landesamt für Einwanderung (LEA). Der Schutzstatus nach § 24 AufenthG wird als humanitäre Aufenthaltserlaubnis gewährt. Einen entsprechenden Antrag können ukrainische Staatsangehörige stellen, die sich bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben, wenn die bisherige Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden konnte, weil die Erteilungsvoraussetzungen entfallen sind.
Die Berliner Hochschulen informieren auf ihren Internetseiten über aktuelle Angebote und Anlaufstellen. Eine Übersicht über die Berliner Hochschulen finden Sie hier (ausschließlich in deutscher Sprache): https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/einrichtungen/hochschulen/
Zudem bietet das Studierendenwerk Berlin verschiedene Beratungsangebote bei finanziellen und studienorganisatorischen sowie psychosozialen Problemlagen. Das Studierendenwerk Berlin informiert (in deutscher und englischer Sprache) unter https://www.stw.berlin/international/refugees/koordinierungsstelle.html
Allgemeine Informationen und Links zu den Angeboten speziell für Geflüchtete der staatlichen Berliner Hochschulen finden Sie (in deutscher und englischer Sprache) unter https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/politik/integration-von-gefluechteten/artikel.652156.php
Darüber hinaus stellt der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) (in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache) unter https://www.daad-ukraine.org/ Informationen zu Aufenthalt, Hochschulzugang, Studium und Forschung und zum Alltagsleben in Deutschland bereit. Diese „Nationale Akademische Kontaktstelle Ukraine“ ist durchgängig in Deutsch und Englisch verfügbar, die ukrainische Sprachfassung wird laufend erweitert.
Zu Fragen der Unterstützung von Forscherinnen und Forschern aus der Ukraine können Sie sich an die zentrale Anlaufstelle der EU-Kommission wenden. Dabei geht es in erster Linie darum, Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden und die Anerkennung ihrer Hochschulabschlüsse zu erleichtern. Weitere Informationen finden Sie (in deutscher und englischer Sprache sowie jeder anderen Sprache der EU) unter:
https://germany.representation.ec.europa.eu/news/eu-kommission-richtet-zentrale-anlaufstelle-zur-unterstutzung-von-forschern-aus-der-ukraine-ein-2022-03-22_de
Sie können in den meisten Banken ein sogenanntes “Basiskonto” eröffnen. Damit können Sie Geld einzahlen und abheben, Überweisungen durchführen, Lastschriften ausführen und Daueraufträge einrichten. Je nach Bank variieren die Gebühren für Basiskonten. Für die Eröffnung brauchen Sie nur einen Identitätsnachweis – etwa Ihren Reisepass. Möchten Sie ein reguläres Girokonto eröffnen, sind je nach Bank weitere Unterlagen notwendig.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.berlin.de/ukraine/ankommen/alltag-praktische-tipps-kostenlose-angebote-1186368.php
Jeder Hund muss innerhalb eines Monats nach der Anschaffung oder dem Zuzug nach Berlin angemeldet werden. Das gilt auch für Hunde von ukrainischen Geflüchteten. Die steuerliche Anmeldung eines Hundes erfolgt bei der Hundesteuerstelle des für den Halter bzw. Halterin zuständigen Wohnsitzfinanzamtes. Nach der Anmeldung händigt das Finanzamt die Hundesteuermarke aus.
Sie können hinsichtlich der Hundehaltung eine Befreiung von der Hundesteuer bei Ihrem Finanzamt beantragen, wenn Sie Sozialleistungen bekommen. Hierfür ist es erforderlich, dass die Betroffenen einen Antrag auf Steuerbefreiung bei dem für sie zuständigen Finanzamt stellen.
Neben der steuerlichen Anmeldung eines Hundes müssen Hunde im sogenannten Hunderegister eingetragen werden. Darüber hinaus ist für Hunde, die als besonders gefährlich eingestuft werden, eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
Hilfreiche Links (ausschließlich in deutscher Sprache):
Hunderegister: https://service.berlin.de/dienstleistung/330785/
Steuerliche Anmeldung eines Hundes: https://service.berlin.de/dienstleistung/121494/
Anmeldung gefährlicher Hund: https://service.berlin.de/dienstleistung/326263/
Nein, die Pflicht zur Zulassung Ihres Fahrzeugs in Deutschland ist für Sie für die maximale Dauer von einem Jahr ausgesetzt. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag der Einreise nach Deutschland. Dies gilt auch, wenn Sie bereits melderechtlich in Deutschland erfasst sind.
Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) erhalten Sie hier
Ja, seit 01.06.2022 gilt auch für Sie ausnahmslos die Versicherungspflicht. Danach müssen alle PKW, die öffentliche Straßen nutzen, durch eine Kfz-Haftpflichtversicherung versichert sein. Das Fahren ohne Versicherung stellt eine Straftat dar.
Um Ihr ukrainisches Fahrzeug zu versichern, stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
Weitere Informationen (ausschließlich in deutscher Sprache) erhalten Sie hier
Sie dürfen mit Ihrem gültigen ukrainischen Führerschein zunächst auch in Deutschland weiter fahren. Sie brauchen keinen internationalen Führerschein und müssen auch keine Übersetzung mit sich führen. Wenn Sie einen digitalen Führerschein besitzen, wird dieser ebenfalls anerkannt, wenn die ukrainischen Behörden diesen bestätigen können. Wenn Sie Ihren ukrainischen Führerschein verloren haben, wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
Wir erleben gerade eine großartige Welle der Unterstützung und Hilfsbereitschaft. Dafür möchten wir uns herzlich bedanken. Im Moment ist das Wichtigste eine Unterkunft für die erste Zeit. Wenn Sie ein Zimmer oder ein Bett für Geflüchtete aus der Ukraine anbieten wollen, können Sie sich auf einer der privaten Unterkunftsplattformen registrieren, zum Beispiel unter www.unterkunft-ukraine.de.
Auch mit Sach- und Geldspenden können Sie ukrainischen Kriegsgeflüchteten und Menschen in der Ukraine beistehen. Sie finden alle wichtigen Informationen hierzu unter www.berlin.de/ukraine/helfen/.
Darüber hinaus können Sie sich hier als freiwillige:r Helfer:in registrieren, um Unterkünfte und andere Einrichtungen, die ehrenamtliche Hilfe brauchen, zu unterstützen: www.volunteer-planner.org
Das Berliner Ankunftszentrum kann aktuell keine Sachspenden mehr annehmen.
Das zentrale Logistikzentrum für Spenden für die Menschen in und aus der Ukraine ist Hangar 1 im ehemaligen Flughafen Tempelhof.
Dort können Sie Ihre Sachspenden abgeben oder bei der Organisation mithelfen. Bitte informieren Sie sich vorher unter https://www.spendenbruecke.de/de/ukraine/home.
Wenn Sie Menschen aus der Ukraine bei sich aufgenommen haben, können Sie über den Weg einer vertraglich vereinbarten Vermietung bzw. Untervermietung die Übernahme von Wohnkosten erwirken. Ihre Mieter:innen können sich die daraus resultierenden Wohnkosten vom Jobcenter erstatten lassen. Damit die Kosten für Ihre Unterkunft übernommen werden, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:
Weiterführende Informationen dazu finden Sie hier: https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/kosten-der-unterkunft/
In jedem Fall sollten Sie rechtzeitig vor Abschluss eines Untermietvertrages mit dem zuständigen Amt klären, bis zu welcher Höhe die Kosten der Unterkunft übernommen werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich für Wohnungsgeber:innen, etwaige steuerliche Folgen einer solchen Untervermietung ebenfalls bereits vor Abschluss des Mietvertrages rechtzeitig zu prüfen. Bitte denken Sie außerdem daran, dass Sie für eine Untervermietung die Erlaubnis Ihre:r Vermieter:in benötigen.
Wegen des angespannten Berliner Wohnungsmarktes kann es dauern, bis sich eine bezahlbare Wohnung findet. Wenn Ihre Gäste bereits einen Aufenthaltstitel haben, können Sie bei drohender Wohnungslosigkeit bei der Sozialen Wohnhilfe Ihres Bezirksamtes vorsprechen. Dort wird ihnen ein Platz in einem Wohnheim oder Hostel vermittelt.
Wenn Ihre Gäste noch keinen Aufenthaltstitel haben (Aufkleber im Pass), können Sie sich jederzeit im Ukraine Ankunftszentrum im ehemaligen Flughafen Tegel melden. Sie werden dann in ein anderes Bundesland weitergeleitet, wo sie Sozialleistungen und Unterkunft erhalten. Wenn sie eine Voraussetzung für einen Verbleib in Berlin erfüllen, werden sie in einer landeseigenen Unterkunft für Geflüchtete untergebracht.
Das kommt einerseits auf die Art der Hilfe an und andererseits ist dies davon abhängig, ob sie dies als Privatperson tun oder als Unternehmen tun möchten.
Umfangreiche Informationen zu steuerlichen Fragestellungen enthält ein spezielles FAQ (ausschließlich in deutscher Sprache) der Senatsverwaltung für Finanzen
Für Fragen, die nicht bereits in unseren FAQ beantwortet werden, haben wir telefonische Hotlines geschaltet. Diese sind wie folgt erreichbar:
Allgemeine Ukraine-Hotline:
Die zentrale Servicerufnummer ist von Montag bis Samstag von 7 bis 18 Uhr unter +49 30 90 127 127 zu erreichen. Sie erhalten derzeit Auskünfte in Ukrainisch, Russisch, Deutsch und Englisch.
Hotline des Landesamtes für Einwanderung (LEA):
Am Montag, Dienstag und Donnerstag zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr und am Mittwoch und Freitag zwischen 9:00 bis 12:00 Uhr unter den Telefonnummern 90269-4407 und 90269-4408.
Gern können Sie sich auch per E-Mail an den Beratungsservice des Landesamtes für Einwanderung unter beratung@lea.berlin.de wenden.
Sie haben Fragen zu den Hilfsangeboten oder möchten sich über Unterstützungsmöglichkeiten informieren?
Die zentrale Servicerufnummer ist von Montag bis Samstag von 7 bis 18 Uhr unter +49 30 90 127 127 zu erreichen. Sie erhalten derzeit Auskünfte in Ukrainisch, Russisch, Deutsch und Englisch.
Bitte beachten Sie: Über die zentrale Service-Nummer werden ausschließlich allgemeine Informationen bereitgestellt. Fragen zu fachlichen Details oder zu individuellen Sachverhalten sollten direkt im Kontakt mit den jeweils zuständigen Ämtern in den Bezirken geklärt werden.