Wenn Sie die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, halten Sie sich erlaubt und legal in Deutschland auf. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat eine Rechtsverordnung (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung) erlassen, mit der Sie sich, wenn Sie sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und bis zum 4. Dezember 2025 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist sind, für einen Zeitraum von 90 Tagen visumfrei erlaubt aufhalten können.
Das Gleiche gilt, wenn Sie nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, aber am 24. Februar 2022 in der Ukraine- sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel aufgehalten haben,
- internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- Familienangehöriger eines ukrainischen Staatsangehörigen oder einer Person mit internationalem Schutz oder einem gleichwertigen nationalen Schutz gewesen sind.
Dies gilt unabhängig vom Besitz eines Passes oder Passersatzes.
Im Unterschied dazu halten sich Antragsteller:innen, die bereits online einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben, nicht (mehr) visumfrei, sondern bis zur Entscheidung des Landesamts für Einwanderung erlaubt im Bundesgebiet auf.
Sie hatten vor Ihrer Flucht als nicht ukrainische:r Staatsangehörige:r einen ukrainischen Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt, aber verfügen aktuell über keinen gültigen Pass? Dann wenden Sie sich bitte an die Botschaft hier in Berlin oder an ein Generalkonsulat in Deutschland.
Sie wurden in der Ukraine als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt oder besaßen dort einen internationalen oder gleichwertigen Schutzstatus, aber verfügen aktuell über kein gültiges Reisedokument? Dann wird das Landesamt für Einwanderung prüfen, welcher deutsche Reiseausweis Ihnen ersatzweise ausgestellt werden kann.
Wurden Sie durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder eine andere Behörde nach Berlin verteilt, stellen Sie bitte beim Landesamt für Einwanderung (LEA) online einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis. Weitere Informationen finden Sie beim Online-Antrag. Ein Asylantrag ist für Ihren künftigen Schutzstatus nicht nötig.