Verlängerung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde durch das Bundesinnenministerium um weitere sechs Monate bis zum 28. Februar 2023 verlängert. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 26.08.2022. Die neue Rechtsverordnung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

Mit der Verlängerung geht eine wichtige Änderung einher. Bislang wurde der rechtmäßige visafreie Aufenthalt über die 90 Tage hinaus pauschal bis zum 31. August 2022 verlängert. Mit der neuen Rechtsverordnung ist ein Aufenthalt in Deutschland künftig für alle Betroffenen nur noch für 90 Tage ohne Aufenthaltstitel möglich. Die Einreise muss spätestens am 30.11.2022 erfolgt sein.

Wichtig:
Neueinreisende Geflüchtete aus der Ukraine, müssen sich in Berlin zunächst durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) registrieren lassen. Werden sie von dort nach Berlin verteilt, müssen sie sich innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Einreise beim Landesamt für Einwanderung online registrieren. Mit der Onlineantragsbescheinigung können sie dann die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts über die 90 Tage hinaus nachweisen und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Ihr Aufenthalt ist bis zur Entscheidung des Landesamtes für Einwanderung erlaubt.
Anders gesagt: Es besteht keine Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, wenn der Online-Antrag innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen erfolgt ist, jedoch noch kein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde.
Zu beachten ist, dass der Zeitraum von 90 Tagen auch rückwirkend für bereits vor dem 01.09.2022 aus der Ukraine eingereiste Personen gilt.

Umfassende Informationen zum Aufenthalt für Geflüchtete aus der Ukraine finden Sie unter https://www.berlin.de/ukraine/ sowie entsprechende FAQ unter https://www.berlin.de/ukraine/faq/