Visum für eine Beschäftigung als Au pair

Mutter mit zwei Kindern auf dem Spielplatz

Wer darf als Au pair kommen?

Die Beschäftigung als Au-pair ist maximal für ein Jahr möglich.

Ein Visum kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  • Das Au pair ist mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 26 Jahre.
  • Es verfügt bereits über gute Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache.
  • Es hat bisher noch nicht in Deutschland als Au pair gearbeitet.
  • In der Gastfamilie wird Deutsch als Muttersprache gesprochen. Wird in der Gastfamilie Deutsch als Familiensprache gesprochen, darf der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammen.

Wie läuft das Visumverfahren ab?

Das Visum muss bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) beantragt werden.
Dem Einreiseantrag sollten folgende Unterlagen beigefügt sein:

  • Einladungsschreiben der deutschen Gastfamilie bzw. Vereinbarung mit der Au-pair-Vermittlungsagentur
  • Au-pair-Vertrag
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag oder Grundbuchauszug)
  • Bescheinigung über einen Krankenversicherungsschutz für das Au-pair

Je nach Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.

Die Auslandsvertretung beteiligt die Bundesagentur für Arbeit mit der Anfrage, ob der Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Beschäftigung zugestimmt werden kann. Die Auslandsvertretung entscheidet anschließend über die Erteilung des Visums.

Die Ausländerbehörde wird in dem Verfahren in der Regel nicht beteiligt.

Wer braucht kein Visum?

Staatsangehörige von
  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea (Südkorea)
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
  • Vereinigte Staaten von Amerika

können direkt nach der Einreise die Aufenthaltserlaubnis beantragen.