Ausbildungs-Duldung (3+2-Regelung) - ein Überblick

Lehrer, der Auszubildender zeigt, wie man eine Sägemaschine verwendet

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung am 01.01.2020 wurden die bisherigen Regelungen zur Ausbildungsduldung in eine eigene Norm überführt. Wie bisher können ausreisepflichtige Ausländer eine Duldung (nach § 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) erhalten, um eine qualifizierte Berufsausbildung zu absolvieren. Neu ist, dass die Regelung um bestimmte Helfer- und Assistenzausbildungen erweitert wurde.

Die gesammelten Erfahrungen zu der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der Umsetzung in den verschiedenen Bundesländern und dem Zusammenwirken mit den ausländischen Auszubildenden, Betrieben und ihren zuständigen Kammern stellt das Landesamt für Einwanderung Berlins auf dieser Seite vor.

Wir bitten insbesondere Ausbildungsbetriebe und Betreuer*innen um vollständige Beachtung der folgenden Informationen.

Wer kann eine Ausbildungs-Duldung erhalten?

Eine Ausbildungs-Duldung ist für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer möglich, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen (und nicht wie unten ausgeführt ausgeschlossen sind):

Begünstigter Personenkreis:
  • Ausländerinnen und Ausländer jeden Alters und aus jedem Staat, in Ausnahmen auch aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (dazu siehe unten)
  • Besitz einer Duldung mit den Nebenbestimmungen „Beschäftigung erlaubt“, „Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ oder „Beschäftigung nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als…“.
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen
  • Besitz eines gültigen Passes oder sogenannten Passersatzes
Anforderungen an die Berufsausbildung:
  • Es muss sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handeln, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt oder um eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (z.B. eine Ausbildung als Altenpflegehelfer und es liegt eine Zusage für die Ausbildung zum Altenpfleger vor).
  • Die Berufsausbildung kann in einem Betrieb oder an einer Berufsfachschule, einem Oberstufenzentrum oder einer Ergänzungsschule absolviert werden. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung abgerufen werden.
  • Ebenso möglich sind duale Studiengänge, in denen parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben.
  • Die Berufsausbildung muss in spätestens sechs Monaten aufgenommen werden oder mit Erlaubnis des Landesamtes bereits aufgenommen worden sein. Schon sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung besteht ein Anspruch auf eine Duldung, wenn ein glaubhafter Antrag beim Landesamt vorliegt.

Wann ist eine Ausbildungs-Duldung ausgeschlossen?

Eine Ausbildungs-Duldung ist für Sie leider nicht möglich, wenn bereits einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • In Ihrem aktuell gültigen Dokument des Landesamtes ist die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ enthalten.
  • Sie besitzen eine gültige Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. (Sie sind damit nicht „vollziehbar ausreisepflichtig“ und können weder die Ausbildungs-Duldung noch eine andere Duldung erhalten. Die Ausbildung kann aber je nach Nebenbestimmung erlaubt sein.)
  • Sie befinden sich noch in Vorbereitungskursen für eine Ausbildung (Findet die Vorbereitung in einer Einstiegsqualifizierung (EQ) statt, wird bis zum Ende der Maßnahme der Aufenthalt geduldet. Schließt sich eine Ausbildung an, sollte etwa sieben Monate vor Beginn der Ausbildung ein Antrag auf eine Ausbildung-Duldung gestellt werden.)
  • Die Ausbildung soll erst in mehr als sieben Monaten nach dem Antrag beginnen. (Eine andere Duldung kann aber unter Umständen dennoch erteilt oder verlängert werden).
  • Sie kommen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien) und sind nach dem 31.08.2015 unerlaubt eingereist. Der Ausschluss gilt auch bei einer erlaubten Einreise nach dem 31.08.2015, wenn ein Asylverfahren mit einer Rücknahme oder Ablehnung endete. Ausnahmen gelten vor allem für unbegleitete minderjährige Ausländer.
    (Hinweis für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Montenegro sowie Serbien: Bitte informieren Sie sich stattdessen über die Westbalkan-Regelung)
Zudem sind ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer ausgeschlossen,
  • von denen eine Gefahr ausgeht oder die wegen vorsätzlicher Straftaten ab 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz verurteilt worden sind (Verurteilungen sind dem Landesamt bekannt.),
  • die ihre Identität nicht oder zu spät geklärt haben. (Auszubildende zum Ende ihres Asylverfahrens, die nach einer Klärung ihrer Identität die Voraussetzungen für eine Ausbildungs-Duldung erfüllen würden, dürfen in Berlin ihre begonnene Ausbildung für sechs Monate fortsetzen, um ihre Identität nachträglich zu klären.) oder
  • bei denen konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen. (Beispiele dafür sind, wenn durch das Landesamt eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde oder der Termin der Abschiebung feststeht oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Das Landesamt prüft diese Voraussetzung bei Eingang des Antrags.).

Wohin müssen Sie den Antrag senden?

Sie erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen und möchten eine Ausbildungs-Duldung beantragen?

Dann schicken Sie den schriftlichen Antrag bitte an das für Sie zuständige Referat A 2 (Familiennamen A-C), A 3 (D-L) oder A 4 (M-Z) und folgende Adresse

Landesamt für Einwanderung
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin

Sie können den Antrag auch in den Nachtbriefkasten vor dem Dienstgebäude einwerfen. Fügen Sie dem Antrag bitte Kopien Ihres aktuell gültigen Dokuments des Landesamtes sowie den Ausbildungsvertrag bei.

Der Antrag wurde gestellt. Und wie geht es weiter?

Wir prüfen insbesondere,
  • ob Ihr Ausbildungsvertrag bei betrieblichen Ausbildungen in die Lehrlingsrolle eingetragen wurde,
  • ob strafrechtliche Verurteilungen vorliegen und
  • ob schon vor Eingang des Antrags konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass deswegen nicht immer sofort eine Entscheidung über die Ausbildungs-Duldung getroffen werden kann. Wir sind bemüht, über Anträge jeweils rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung zu entscheiden. Bitte warten Sie mit einer persönlichen Vorsprache, bis Sie postalisch eingeladen werden bzw. Ihre Duldung die Gültigkeit verliert.

  • Wenn die Ausbildungs-Duldung erteilt wird, enthält sie die gut sichtbaren Nebenbestimmungen „Ausbildung zum/zur … bei …. erlaubt”, “Beschäftigung nur nach Erlaubnis” und “Erlischt mit Nichtantritt oder Abbruch der Ausbildung als …”.
  • Die Bildungseinrichtungen, z.B. die Berufsschulen, erhalten ein Schreiben mit Informationen. Sie sind verpflichtet, das Landesamt über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten. Widrigenfalls kann eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro die Folge sein.
  • Wenn der Antrag abgelehnt wird, darf die Ausbildung nicht angetreten werden.

Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr von bis zu 62,00 Euro erhoben.

Die Ausbildungs-Duldung wurde erteilt? Dann ist Folgendes zu beachten...

  • Die Duldung wird für den gesamten Zeitraum der aktuellen Ausbildung erteilt.
  • Einsätze in inländischen Betriebsteilen sind möglich. Einsätze in ausländischen Betriebsteilen sind mit einer Duldung grundsätzlich nicht möglich.
  • Muss die Ausbildung in einem inländischen Betriebsteil fortgesetzt werden, ist dies beim Landesamt zu beantragen.
  • Die Ausbildungs-Duldung erlischt bei einer Verurteilung oberhalb der Schwelle von 50 bzw. 90 Tagessätzen, einer Ausweisung sowie bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr.
  • Die Ausbildungs-Duldung erlischt auch bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung. (Die Auszubildenden erhalten dann einmalig eine Duldung für sechs Monate, um einen weiteren Ausbildungsvertrag vorzulegen.)
  • Die Ausbildungs-Duldung wird höchstens um ein Jahr verlängert, wenn Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, die Ausbildung verlängert wird und ein Nachweis über den nächsten Prüfungstermin vorliegt.
  • Die Ausbildungs-Duldung endet mit dem erfolgreichen Abschluss der qualifizierten Ausbildung. Absolventen erhalten dann einmalig eine Duldung für sechs Monate zur Vorlage eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsvertrages.

Perspektive nach der Ausbildung?

  • Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre (3+2-Regelung).
  • Eine auf Dauer angelegte Weiterbeschäftigung ist ohne Vorrangprüfung möglich.
  • Mehr Informationen dazu finden Sie in den Verfahrenshinweisen – VAB.