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ALLGEMEINES

Eingang

Die Jugendarrestanstalt Berlin liegt im Berliner Bezirk Tempelhof - Schöneberg, im Ortsteil Lichtenrade, im Süden Berlins nahe der Stadtgrenze zum Land Brandenburg.
Auf dem Gelände der ehemaligen Untersuchungshaftanstalt Berlin
am Kirchhainer - Damm 64 - 66.

Behandlungsbereiche & Stationen

Behandlungsbereich
Die im Jahre 1997 erbaute Untersuchungshaftanstalt Berlin „Bereich Kieferngrund“ ist nun nach fünfzehn Jahren der Nutzung, am 01.04.2012 die „neue“ Jugendarrestanstalt Berlin geworden. Nunmehr verfügt der Berliner Jugendarrest über 50-zig Plätze für männliche Arrestanten und 10 Plätze für weibliche Arrestantinnen.
Diese politische Entscheidung dürfte nun alle weiteren Abweisungen, der letzten Jahre entgegenwirken, da nun 60zig Plätze zur raschen Vollstreckung von Jugendarrest zur Verfügung stehen.
Die „neue“ Arrestanstalt erstreckt sich über drei Stationen für männliche Jugendliche und einer abgesonderten Station für weibliche Jugendliche.

Bücherei

Alle Stationen haben einen eigenen Küchenbereich, einen Gruppenraum, einen TV- Raum sowie Duschräume. Jeder Arrestraum hat eine separierte Toilette.
Ferner befinden sich im unteren bzw. oberen Bereich eine Bücherei, die Büros der Sozialarbeiter, Räume für Gruppenaktivitäten durch externe Mitarbeiter und demnächst auch der Fitnessraum.

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Aufgaben der JAA Berlin

Der Jugendarrest ist eine Erziehungsmaßnahme nach dem JGG und dient der Sanktionierung straffällig gewordener Jugendlicher und Heranwachsender mittels kurzfristigen Freiheitsentzuges. Um den Jugendarrest sinnvoll zu gestalten, muss er erzieherische Hilfen anbieten. Damit diese Angebote genutzt werden, ist es wichtig, dass sich die Jugendlichen und Heranwachsenden angenommen fühlen.
Der Arrest in seiner stationären Form bietet die Chance, die Arrestantinnen und Arrestanten anzusprechen, bei ihnen durch Gespräche, Beratung und Information neue Interessen zu wecken und durch feste Strukturen und lebensorientierte Aufgaben, Impulse zu geben. Dieser hilft den Jugendlichen und Heranwachsenden, Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftaten beigetragen haben.
Der Jugendarrest ist - soweit möglich - mit den Angeboten externer Träger zu vernetzen.

Leitidee

Die Jugendarrestanstalt Berlin nimmt männliche und weibliche Arrestanten auf, die außerhalb ihres sozialen Umfeldes sicher verwahrt und versorgt werden. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages werden die Arrestantinnen und Arrestanten pädagogisch betreut und untergebracht. Sie erhalten im Rahmen eines strukturierten Betreuungsangebotes Lebenshilfen, welche sie befähigen sollen,Veränderungsprozesse selbst in Gang zu bringen, um eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden.

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Geschichte und Entwicklung des Jugendarrestes

Bereits am Ende des 19. Jahrhunderts wurde über Reformen des Strafrechts für Jugendliche nachgedacht, die 1923 zu einem ersten Jugendgerichtsgesetz führten. Immer wieder tauchte in den Diskussionen die Forderung nach der Einführung einer "Vorstrafe" oder eines "Jugendarrestes" auf, wobei zusätzlich über die inhaltliche Richtung - Strafe oder Erziehung - gestritten wurde. Im Folgenden wird ein auf die wesentlichen Entscheidungen verkürzter Ablauf der Entwicklung des Instrumentes "Jugendarrest" dargestellt.
Reichsstrafgesetzbuch
Es enthält bereits besondere Vorschriften zur Behandlung jugendlicher Straftäter, die aber - insbesondere gekennzeichnet durch die Diskussionen ab 1890 - als unzureichend erscheinen. Bis zur Verabschiedung eines eigenständigen Regelwerkes für jugendliche Delinquenten und der Trennung beim Vollzug der Strafen in einen Erwachsenen- und einen Jugendstrafvollzug, wurden unter anderen auch die Alternativen Hausarrest und Jugendarrest für eine Sanktionierung außerhalb des Strafvollzuges diskutiert. Die Schwerpunkte Erziehung oder Strafe als Leitidee der zukünftigen Sanktion "Arrest" hielten sich in den Diskussionen die Waage. Erhebliche Verzögerungen in der Weiterentwicklung eines Jugendstrafrechts traten durch den Ersten Weltkrieg und seine Folgen ein.
Jugendgerichtsgesetz
In diesem Gesetz wird der Erziehungsgedanke erstmals vor den Straf- oder Sühnegedanken gestellt. Als strafmündig werden Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren angesehen, soweit sie zur Tatzeit die geistige und sittliche Reife besaßen, das Ungesetzliche ihrer Tat zu erkennen. Als Höchststrafe werden für Jugendliche zehn Jahre Gefängnis (kein Zuchthaus) festgeschrieben, ansonsten soll sich die Strafzumessung zwischen der für die Tat vorgesehenen Mindeststrafe und der Hälfte der Höchststrafe für erwachsene Täter bewegen. In den namentlich aufgeführten Erziehungsmaßregeln fehlt jedoch der viel diskutierte Arrest vollkommen.
Ab 1933
Unter den Nationalsozialisten wurde das Jugend(straf)recht immer weiter verändert. Einerseits kam es zu tatsächlich sinnvollen Modernisierungen und Weiterentwicklungen, andererseits stand dabei natürlich eine sehr ausgeprägte Ideologie im Vordergrund, deren Ziele keineswegs in der Erziehung der Jugendlichen zu selbstbewussten und selbstverantwortlichen Mitgliedern einer offenen Gesellschaft bestanden.
Bis zur endgültigen Reform des Jugendstrafrechts im Sinne der Nationalsozialisten, die durch die "Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Jugendstrafrechts (Jugendstrafrechtsverordnung)" vom 06.11.1943 erzielt wurde und die als Anlage das Reichsjugendgerichtsgesetz enthielt, beschäftigten sich viele Gremien und Kommissionen mit der Materie und immer ging es dabei auch um die Einführung und Gestaltung eines Jugendarrestes. Strittig war neben der Ausgestaltung und der zu erwartenden Wirksamkeit vor allem seine grundsätzliche Einordnung als Strafe (Ersatz für die kurzen Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten) oder als Erziehungsmaßnahme (Zuchtmittel).
Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts (JugendarrestVO)
Der Jugendarrest wurde mit der genannten Verordnung (rückwirkend auch auf Taten, die seit dem 01.01.1940 begangen wurden!) eingeführt. Ganze sechs Paragrafen waren erforderlich, die neue Sanktionsart einzuführen und nebenbei wurde bestimmt, dass der Jugendarrest auch durch polizeiliche Strafverfügungen verhängt werden kann. Die Arrestdauer wurde auf eine Woche bis zu einem Monat, der Wochenendkarzer auf ein bis vier Wochenende(n) festgelegt. Die Vollstreckung erfolgte unter der Aufsicht des Jugendrichters.
Die hastige Einführung des Arrestes führte dazu, dass in einer Flut von Verordnungen und Erlassen weitere Regelungen (nach der Einführung bis zum Jahresende 1943 insgesamt 37 Änderungen) nachgeschoben werden mussten.
In Allgemeinverfügungen und ab 1942 in den so genannten "Richterbriefen", wurde Einfluss auf die richtige Anwendung im Sinne der "national-sozialistischen Weltanschauung" genommen. In den Durchführungsverordnungen wurde neben den Erziehungsmaßregeln und den Strafen der Arrest als "Zuchtmittel" eingestuft, die Verhängung von Arrest und Erziehungsmaßregeln wurde gestattet und die Aussetzung des Arrestvollzuges für eine Probezeit als unzulässig erklärt. Der Arrest war in besonderen Räumlichkeiten zu vollziehen, er sollte sofort vollstreckt werden und eine wiederholte Verurteilung war ausgeschlossen. Der Arrestvollzug sollte in seiner Härte die des Strafvollzugs übersteigen: "Staatsanwalt und Richter können dabei davon ausgehen, dass der Vollzug so gestaltet wird, dass ein Monat Jugendarrest an Empfindlichkeit hinter drei Monaten Jugendgefängnis jedenfalls nicht zurücksteht". Jugendliche, "deren Weg zum Verbrechertum bereits vorgezeichnet ist" können nicht mit Arrest bestraft werden, da diese das Bild des Jugendarrestes in der Öffentlichkeit negativ beeinflussen würden.

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48stando

Jugendarrestordnung
Diese wurde zusätzlich erlassen, um die Vollzugsgestaltung genauer zu regeln und zu beeinflussen:


Im Dauerarrest wurden der erste und der letzte Tag, zusätzlich während der ersten beiden Wochen auch jeder vierte Tag als "strenge Tage", der "Wochenendkarzer" durchgängig in dieser Form vollzogen.
An diesen "strengen Tagen" wurde nur vereinfachte Kost (Wasser und Brot) gereicht (falls es die Gesundheit des Jugendlichen erforderte, konnte mittags eine warme Suppe gereicht werden) und nur ein hartes Lager (keine Matratze) gewährt. Erwähnung fanden auch die ärztlichen Untersuchungen und Betreuung, denn die Gesundheit des Jugendlichen durfte unter dem Vollzug nicht leiden.
Verstöße, die ein Jugendlicher im Wochenendkarzer beging, konnten, falls ein Verweis nicht ausreichte, damit geahndet werden, dass das gesamte Wochenende als nicht verbüßt erklärt wurde. Im Dauerarrest konnten Verstöße durch Entzug von Lesestoff, Abschalten der Beleuchtung oder durch einen oder zwei zusätzliche strenge Tage geahndet werden.
Eine Verordnung vom 06.11.1940 erläutert die gewünschte Anwendung des Jugendarrestes auf Verfehlungen, "die bisher mit Geldstrafe, Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten gesühnt wurden".

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Standorte der JAA Berlin

1940 - 1942 Amtsgerichtsgefängnis in Lichterfelde, Söthstraße 7 (männlich Arrestanten)
Amtsgerichtsgefängnis in Charlottenburg, Kantstraße 79 (Arrestantinnen)
1942 - 1945 Amtsgerichtsgefängnis in Neukölln, Schönstedtstraße 17
1945 - 1947 Fichtebunker in Neukölln, Fichtestraße
1947 - 1977
Amtsgerichtsgefängnis in Neukölln, Schönstedtstraße 17
Freizeitarreste zum Teil in der Kantstraße 79
1977 - 1988 Jugendarrestanstalt Berlin - Tiergarten, Alt-Moabit 5
1988 - 1995 Jugendarrestanstalt Berlin - Neukölln, Neuwedeller Straße 4
1995 - 2012 Jugendarrestanstalt Berlin - Lichtenrade, Lützowstraße 45
01.04.2012
Jugendarrestanstalt Berlin - Lichtenrade, Kirchhainer - Damm 64 - 66

Kontakt

Jugendarrestanstalt Berlin-Lichtenrade
Kirchhainer Damm 64-66
12309 Berlin
- Lichtenrade
Stadtplan

Tel.: +49 30 764917- 0
Fax: +49 30 764917- 88


Bitte beachten:

Ab 01.05.2012 gibt es veränderte Aufnahmezeiten !!

Tel.: + 49 30 764917 - 0
(Es werden keine Auskünfte
über Inhaftierte erteilt)

Fax: + 49 30 764917 - 88
(Nur für Verwaltungs-
angelegenheiten)

Fahrverbindungen

S-Bahnhof:
S - Bahnhof Lichtenrade:
S - Bahn Linie S2

Bushaltestelle:
Kirchhainer Damm:
Bus 275


Abgabezeiten:

Mi. 14:30 bis 20:00 Uhr
Sa. 13:00 bis 15:30 Uhr

veränderte Aufnahmezeiten:

Kurz- oder Dauerarrest
Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 13.00 Uhr

Schüler, Berufstätige und Freizeitarrestanten

freitags 13.00 bis 16.00 Uhr

Redaktion


Frau S. Wolff
Herr H.-J.Jecke

Email

Nur für den Dienstgebrauch, andere Emails bitte an die Poststelle der JAA Berlin.

Förderverein

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Arrest im Kieferngrund e.V.

Kirchhainer Damm 64 - 66
12309 Berlin - Lichtenrade

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