Bereits am Ende des 19. Jahrhunderts wurde über Reformen des Strafrechts für Jugendliche nachgedacht, die 1923 zu einem ersten Jugendgerichtsgesetz führten. Immer wieder tauchte in den Diskussionen die Forderung nach der Einführung einer "Vorstrafe" oder eines "Jugendarrestes" auf, wobei zusätzlich über die inhaltliche Richtung - Strafe oder Erziehung - gestritten wurde. Im Folgenden wird ein auf die wesentlichen Entscheidungen verkürzter Ablauf der Entwicklung des Instrumentes "Jugendarrest" dargestellt.
Reichsstrafgesetzbuch
Es enthält bereits besondere Vorschriften zur Behandlung jugendlicher Straftäter, die aber - insbesondere gekennzeichnet durch die Diskussionen ab 1890 - als unzureichend erscheinen. Bis zur Verabschiedung eines eigenständigen Regelwerkes für jugendliche Delinquenten und der Trennung beim Vollzug der Strafen in einen Erwachsenen- und einen Jugendstrafvollzug, wurden unter anderen auch die Alternativen Hausarrest und Jugendarrest für eine Sanktionierung außerhalb des Strafvollzuges diskutiert. Die Schwerpunkte Erziehung oder Strafe als Leitidee der zukünftigen Sanktion "Arrest" hielten sich in den Diskussionen die Waage. Erhebliche Verzögerungen in der Weiterentwicklung eines Jugendstrafrechts traten durch den Ersten Weltkrieg und seine Folgen ein.
Jugendgerichtsgesetz
In diesem Gesetz wird der Erziehungsgedanke erstmals vor den Straf- oder Sühnegedanken gestellt. Als strafmündig werden Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren angesehen, soweit sie zur Tatzeit die geistige und sittliche Reife besaßen, das Ungesetzliche ihrer Tat zu erkennen. Als Höchststrafe werden für Jugendliche zehn Jahre Gefängnis (kein Zuchthaus) festgeschrieben, ansonsten soll sich die Strafzumessung zwischen der für die Tat vorgesehenen Mindeststrafe und der Hälfte der Höchststrafe für erwachsene Täter bewegen. In den namentlich aufgeführten Erziehungsmaßregeln fehlt jedoch der viel diskutierte Arrest vollkommen.
Ab 1933
Unter den Nationalsozialisten wurde das Jugend(straf)recht immer weiter verändert. Einerseits kam es zu tatsächlich sinnvollen Modernisierungen und Weiterentwicklungen, andererseits stand dabei natürlich eine sehr ausgeprägte Ideologie im Vordergrund, deren Ziele keineswegs in der Erziehung der Jugendlichen zu selbstbewussten und selbstverantwortlichen Mitgliedern einer offenen Gesellschaft bestanden.
Bis zur endgültigen Reform des Jugendstrafrechts im Sinne der Nationalsozialisten, die durch die "Verordnung über die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Jugendstrafrechts (Jugendstrafrechtsverordnung)" vom 06.11.1943 erzielt wurde und die als Anlage das Reichsjugendgerichtsgesetz enthielt, beschäftigten sich viele Gremien und Kommissionen mit der Materie und immer ging es dabei auch um die Einführung und Gestaltung eines Jugendarrestes. Strittig war neben der Ausgestaltung und der zu erwartenden Wirksamkeit vor allem seine grundsätzliche Einordnung als Strafe (Ersatz für die kurzen Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten) oder als Erziehungsmaßnahme (Zuchtmittel).
Verordnung zur Ergänzung des Jugendstrafrechts (JugendarrestVO)
Der Jugendarrest wurde mit der genannten Verordnung (rückwirkend auch auf Taten, die seit dem 01.01.1940 begangen wurden!) eingeführt. Ganze sechs Paragrafen waren erforderlich, die neue Sanktionsart einzuführen und nebenbei wurde bestimmt, dass der Jugendarrest auch durch polizeiliche Strafverfügungen verhängt werden kann. Die Arrestdauer wurde auf eine Woche bis zu einem Monat, der Wochenendkarzer auf ein bis vier Wochenende(n) festgelegt. Die Vollstreckung erfolgte unter der Aufsicht des Jugendrichters.
Die hastige Einführung des Arrestes führte dazu, dass in einer Flut von Verordnungen und Erlassen weitere Regelungen (nach der Einführung bis zum Jahresende 1943 insgesamt 37 Änderungen) nachgeschoben werden mussten.
In Allgemeinverfügungen und ab 1942 in den so genannten "Richterbriefen", wurde Einfluss auf die richtige Anwendung im Sinne der "national-sozialistischen Weltanschauung" genommen. In den Durchführungsverordnungen wurde neben den Erziehungsmaßregeln und den Strafen der Arrest als "Zuchtmittel" eingestuft, die Verhängung von Arrest und Erziehungsmaßregeln wurde gestattet und die Aussetzung des Arrestvollzuges für eine Probezeit als unzulässig erklärt. Der Arrest war in besonderen Räumlichkeiten zu vollziehen, er sollte sofort vollstreckt werden und eine wiederholte Verurteilung war ausgeschlossen. Der Arrestvollzug sollte in seiner Härte die des Strafvollzugs übersteigen: "Staatsanwalt und Richter können dabei davon ausgehen, dass der Vollzug so gestaltet wird, dass ein Monat Jugendarrest an Empfindlichkeit hinter drei Monaten Jugendgefängnis jedenfalls nicht zurücksteht". Jugendliche, "deren Weg zum Verbrechertum bereits vorgezeichnet ist" können nicht mit Arrest bestraft werden, da diese das Bild des Jugendarrestes in der Öffentlichkeit negativ beeinflussen würden.